Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Rsaterianoiger Pilfgdtenit. 
5 16. Mit Gefängnis bis zu jedhd Monaten oder mit Gelditrafe bis zu zehn- 
taujend Marl wird beitraft, wer in einer Meldung, Mitteilung oder Ausfunft- 
erteilung nad) den 8$ 2, 4, 6 bis 10 diefer Verordnung oder in einer Mitteilung 
nach $ 11 der Verordnung vom 30. Januar 1917 wifjentlich unrichtige oder un- 
volftändige Angaben madıt. 
Die gleihe Strafe trifft den Anftaltäleiter oder feinen Vertreter, der in einem 
\ulle des $ 5, des $ 8 Abf. 4 oder des $ I Abf. 4 mifjentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, fowie den Meldepflichtigen jelbit, der in einem folchen 
xalle dem Anftaltzleiter oder feinem Vertreter gegenüber derartige Angaben 
nacht. 
$ 17. Mit Oeldftrafe big zu zehntaufend Maıf oder mit Haft wird bejtraft, 
wer al3 Arbeitgeber unrichtige Angaben, die in einer Meldung, Mitteilung oder 
Ausfunfterteilung nad) den 88 2, 4 bis 8, $ I Abf. 1, 4 diefer Verordnung oder 
in einer Mitteilung nach $ 11 der Verordnung vom 30. Sanuar 1917 der Ort3- 
behörde, dem Cinberufungsausfchuffe, feinem Borfißenden oder dejfen Gtell- 
vertreter gemacht werden, einer diejer Stellen oder Perjonen gegenüber durd) 
jeine Unterjehrift oder in anderer Weije beftätigt, obmohl er die Unrichtigfeit fennt 
oder fennen muß. 
$ 18. Die Berordnung tritt mit dem Tage der VBerfündung in Kraft. Mit 
dem en Tage tritt die Verordnung vom 1. März 1917 mit Ausnahme des $ 10 
außer Kraft. 
Änorönungen 
des Kriegsamis zur Durchführung der Bundestatsver- 
orönung vom 15. November 1917. 
I. 
Erlaß des Kriegsamts. 
striegaminifterium, Krieggamt. Nr. 940. 11. 17. ER. 
Bom 23. November 1917. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrat vom 13. November 1917 
beitimmt das Kriegsamt gemäß $ 8 Abi. 5 der Verordnung folgendes: 
1. Denjernigen PBerfonen, die da3 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
und die nach dem 20. Dezember 1917 au8 dem Dienfte im Heere oder in der Marine 
aus anderen Gründen al3 infolge einer Reflamation ausjceiden, ift von dem 
Iruppenteil vor ihrer Entlaffung zu eröffnen, daß fie ih) binnen zwei Wochen 
nach der Entlafjung bei dem Einberufungs-Ausfchuffe ihres Wohn- oder Auf» 
enthaltSortS perjönlich oder jchriftlich unter Benubung der vorgejchriebenen, bei 
den Ortsbehörden erhältlichen Meldefarte zur Eintragung in die Nachmweifung 
der Hilfsdienftpflichtigen zu melden haben. 
2. Syn den nach $ 12 der Belanntmackung vorgefchriebenen Aushang find die 
Vorschriften des $ 8 Abf. 1 Nr. 2 fowie Abf. 2 und 3 aufzunehmen?). 
3. Die Vorfchriften des $ 8 Abi. 1 Nr. 2 und 3 jowie Abi. 2 bis 4 der Ver- 
ordnung find von den Ort3behörden Durch dauernden oder allmonatlich zu wieder- 
holenden Anfchlag befanntzugeben?). 
1) Mufter des Aushangs nachftehend unter III. 
2) Mufter des Anjchlags nachftehend unter IV. 
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