Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

II. 
Ausführungsbejftimmungen 
des Kriegsamts zur Befanntmahung des Bundestats 
vom 15. Wovember 1917. 
Krtegaminifterium, Krieggamt. Nr. 939. 11. 17. EN. 
Bom 23. November 1917. 
Zur Ausführung der VBelanntmadung des Bundesrats dom 13. November 
1917, betreffend weitere Beftimmungen zur Ausführung des $ 7 des Gefehes jipe, 
‚ven baterländiichen Hilfsdienft, wird folgendes beftimmt: " | 
gu $1: Beftehen für den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungs- 
Ausichüffe, jo regelt die Kriegsamtftelle (Krieggamtnebenftelle) deren Zuftändigteit 
für die Aufbewahrung und Benugung der Nachmeilung in derjelden Weije, tie 
dies auf Grund ber Bundezratöperordnung vom 1. März 1917 ($ 1) gefchehen it 
Die Kriegamtftellen (Krieggamtnebenftellen) haben Die OrtSbehörden entiprechend 
zu berftändigen. 
Bu $ 2: Die öffentlihen Aufforderungen der Ortöbehörden werden auf 
Srund eines einheitlihen Mufter3 erfolgen. Die Vorjißenden der Einberufungs- 
Ausihüffe haben fich mit den Ortsbehörden wegen Durchführung der diefen in 
$ 2 auferlegten Aufgaben in Verbindung zu jegen und dafür Sorge zu tragen 
daß die Aufforderungen überall rechtzeitig ergehen. Dies gilt namentlich für die 
Heineren ländlichen Gemeinden, in denen nad) den gemaditen Erfahrungen die 
erjte öffentliche Aufforderung zum Teil verjpätet erlaffen worden ift. Die Kin- 
berufungs-Ausfchüffe haben ferner dafür Oorge zu tragen, daß fie die bei den 
Ortöbehörden eingegangenen Karten unverzüglich erhalten, um leßtere in die 
vorhandene Nachweilung einzuordnen. 
Zu $ 4: Die Ort3behörden werden in der Aufforderung befanntgeben, 
two die Meldepflichtigen die Meldelarten erhalten. Die Zahl der erforderlichen 
Melvdelarten wird den Kriegsamtftellen (Krieggamtnebenitellen) von den Orts- 
behörden angegeben werden. Die Strieggamtitellen (Sriegsamtnebenftellen) 
haben die ihnen aufgegebene Zahl telegraphiich an das Kriegs-Erfaß- und Arbeits- 
Departement zu melden. Die Karten werden den Kriegsamiftellen (Kriegamt- 
nebenjtellen) vom Krieggamt zur Berfügung geftellt werden; Ddieje geben fie an 
‚vie Einberufung3-Ausfhüffe und diefe wiederum an die ihnen von den Orts- 
behörden ihres Bezirk bezeichneten Stellen weiter. 
u 85: Die Friegdamtftellen werden ermädtigt, auf Antrag einzelnen 
Unftaltsleitern zu geftatten, die ihnen obliegenden Meldungen ganz oder teilweije 
auf Liften zu erftatten. 
Zu $ 7: Die Verpflichtung, auf Aufforderung des Borjibenden des Ein: 
berufungs-Ausichuffes perjönlich zu erjcheinen, auf Fragen des Vorfigenden oder 
eines Bertreterd Ausfunft zu erteilen und fich einer Unterjuchung durch den 
vom Borfigenden beftimmten Arzt zu unterziehen, trifft auch Diejenigen Perjonen, 
die bereit3 nach der Bundesratöverordnung vom 1. März 1917 meldepflichtig 
waren und jich damal3 gemeldet haben. 
AS Vertreter des VBorfikenden im Sinne ded $ 7 ist nur eine Perjon anzu: 
iehen, die vom Borfitenden ausdrüdlich mit der Wahrnehmung der im $ 7 auf- 
geführten Rechte betraut ift. , 
Bei der ärztlichen Unterfuhhung ift mit der möglichften Schonung, namentlid) 
gegenüber älteren oder augenscheinlich Eränflichen oder fhmwädlichen Perjonen, 
vorzugehen. Namentlich ift dafür zu,forgen, daß die Unterfuhung in angemefien 
erwärmten Räumen ftattfindet. 
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