Saterländiicher Hilfsdienit.
Zu $ 8: Diejenigen Berfonen, Die nad) Ablauf der Meldefrijt aus dem Heere
‚gberaus der Marine ausjheiden, werden bon der Militärbehörde angemwiejenwerden,
sid, binnert zwei Wochen bei dem zuftändigen Einberufungs-Ausfhüß zu melden.
= Gemäß $ 8 Abi. 5 der Verordnung hat dä8 Kriegsamt beftlimmt, daß die
Yeftimmungen bes $ 8 Abi. 1 Nr. 2, Abf. 2, 3 in den einzelnen Gemeinden durd)
yauernden oder allmonatlic, zu wiederholenden Anichlag (vgl. u. ©. 128) zur Kenntnis
ver Bevölferung gebracht werden. Die Kriegsamiitellen Haben die Ausführung
diefer Anordnung zu Überwachen. Die durd den Anjchlag entftehenden Koften
werden von den Srtöbehörden bei den Kriegsamtftellen angefordert werden.
Diejenigen Hilfspienfipflichtigen, Die nach Ablauf der Meldefrift ihren Wohnfik
oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Neichögebiet verlegen, werden bei der polizei-
jihen Anmeldung durd) die Ortpolizeibehörde auf ihre Meldepflicht hingemiejen
werden. Das Kriegsamt wird veranlafjen, daß die Meldefarten für die nach $ 8
Meldepflichtigenr dauernd bei den Ortsbehörden vorrätig gehalten werden. Dieje
werden die erforderlichen Mengen bei den Kriegsamtftellen anfordern.
Zu $ 10: Bei der Überweifung eines Hilfsdienftpflichtigen gemäß $ 7 Abf. 3
HDG. hat der Ausichuß dem Arbeitgeber mitzuteilen, an welchem Tage der Über-
wiefene die Arbeit anzutreten hat. Bei der Mitteilung Tann der Arbeitgeber auf-
gefordert werden, aud) einer dom Ausjchuß bezeichneten Hilfsdienftmeldeftelle
innerhalb der Frift des $ 10 Anzeige zu machen, ob der Übermwiefene die Arbeit
aufgenommen hat. . |
Zu $ 11: Erfolgt die Meldung perjönlich beim index unge usichuß,
jo hat diefer dem Meldepflichtigen die ausgefüllte und geftempelte Dteldebeftätigung
und außer diejer ein „Merkblatt für Hilfsdienftpflichtige” (vgl. u. ©. 129) auszu-
händigen. Abdrude des Merfblattes werden den Kriegsamiftellen und von diejen
den Einberufunge-Ausichülfen zur Verfügung geftellt werden; fie find auch den
durd) re „inberufungs-Anzjoäile in der gleihen Anzahl wie die Meldefarten
‚u überjendernt.
' Srftattet ein Meldepflichtiger oder ein Arbeitgeber dem am
perfönlich oder fchriftlich Mitteilung über einen Stellen- oder Wohnungsmechfel
($ I der Verordnung), jo ift ihm auf Verlangen von dem Cinberufungs-Ausichug
eine Schriftliche Beftätigung zu erteilen. Yormulare für folhe Beftätigungen find
bei den Einberufungs-Ausfhüffen vorrätig zu halten. Sie find nad) folgendem
Mufter anzufertigen:
Beftätigung einer Mitteilung über Stellen- oder Wohnungswechjel.
Name des Hilfsdienftpflihtigen: .............. rien
Name des bisherigen Arbeitgebers: .............. aan
Kame des neuen Arbeitgebers: ........cceneenenennen.
Bisherige Wohnung: ....... Neue Wohnung: .........
Unterschrift: .....2ccrneeneneeneeen ern Stempel,
Datum, den ».....22ceeeen nn 191..
Dem Arbeitgeber, der die Mitteilung nach $ 10 erjiattet, ift auf Verlangen
ebenfalls eine fchriftliche -VBeftätigung nach folgendem Mufter zu erteilen:
Beitätigung der Mitteilung des Arbeitsantritts eines
Übermwiejenen.
Name des Hilfsdienftpflihtigen:. »..2..20cneeneeneennnen
Name des Ürbeitgeberz: ............ een Gienipel.
Überwiefen vom Einberufungs-Ausfhuß in........- Eranee
Ürbeitsantritt am ve220-2 een eneeeenenennernennn nennen en
Unterfchrift: .....22eceeeecnn en ee nuunnenpenennenne
Datum, Den ...2unneeaeenen 191..