Baterländifcher Hilfsdienft.
Zu $ 12: Ein Mufter des Aushang wird in der Anlage vgl. u.) ke;
gefügt. Die Zahl der erforderlichen Auzhänge wird bon den Ort3behörden A
Kriegsamtftellen mitgeteilt werden und ift bon diejen telegraphifch dem Srie 5
Erjaß- und Arbeit3-Departement zu melden. Die Aushänge werden vom Stine.
amt den Ariegsamtftellen (Kriegsamtnebenftellen) zur Verfügung gefteltt erden.
die fie an die ihnen von den Drtsbehörden ihres Beziris bezeichneten Stelle,
weiterzugeben haben. an
Die durch Die Aufftellung der neuen Nachweifung entftchenden often fins
pon den Ortöbehörden bei den Kriegsamtjtellen anzufordern.
Zu $ 14: Was als Ortöbehörde in Diefem Sinne zu gelten Hat, wird durd
die Landeszentralbehörden beftimmt werden. '
Bu 8 15: Wird dem Vorfigenden eine nach $ 15 der Verordnung firafbare
Verlegung der 88 2, 4 bis 6, 8 biß 10 befannt, jo hat er beim Ausichuß die Be-
ftrafung de3 Schuldigen in Antrag zu bringen. Dieje wird durch Beichluß des
Auzichuffes ausgeiprochen. Die Vollftredung der Strafe ift nicht Sache des Ein-
berufungs-Ausfhuffes; fie bleibt vielmehr den Bivilbehörden überlaffen. Die
Berhängung der Strafe ift vom Borfigenden des Einberufungs-Ausfchuffes der
für den Verurteilten zuftändigen Ortöpolizeibehörde mitzuteilen. Sobald Be-
ichtwerde gegen die Seftjeßung der Strafe eingelegt wird, if Died der für den Ver-
urteilten zuftändigen Ortöpolizeibehörde durch den Einberufungs-Ausichuß oder
Durch Die Zentralftelle fofort anzuzeigen. Die Vollftredung hat bis zur Enticheidung
über die Beichiwerde zu unterbleiben.
Zu 88 16, 17: Die Verhängung der Strafen auf Grund der $$ 16, 17 ift
Sacd)e der ordentlichen Gerichte. Die Einberufungs-Ausjchüfje haben fich lediglicı
Darauf zu befchränfen, die ihnen befannt werdenden Berjtöße der zuftändigen
Staatsanwaltichaft mitzuteilen.
Zur Meldefarte: Die Angehörigen der öfterreichifch-ungarifchen Monarchie
haben unter Nr. Aihre Heimatzuftändigfeit und ihre Militärberhältnifje anzugeben.
Diefe Angaben werden eine geeignete Unterlage für die öfterreichifch-ungarifchen
Milttärbehörden bilden, um Wehrpflidhtige, die ihrer militäriichen Pflicht nicht
genügt haben, zu ermitteln. Zu diefem Zmede haben die Einbernfungs-Nusichüfie
den öfterreichiich-ungarifchen Konfularbehörden Einfiht in die Kartenfammlung
zu gewähren und ihnen auf Verlangen zu geftatten, Abjchrift der betreffenden
Karten zu nehmen. |
Die unter Nr. 10 der Karte abzugebende Erklärung über die Durchjchnittliche
Arbeitszeit hat den Zmwed, dem Einberufungs-Ausfhuß zu ermöglichen, Hilfs
dienftpflichtige für einzelne Tage der Woche oder für einzelne Gtunben
am Tage heranzuziehen. &8 werben hier namentlich eilige Arbeiten, tie
Entladungen von Transportgut, Straßenreinigung (Entfernung des Schhnees), in
Betracht fommen.
Die unter Nr. 8 zu machenden Angaben tiber die riegsbejchädigungen jollen
dazu dienen, den Einberufungs-Ausihüfjen die geboterre Schonung Kriegöverlehter
zu ermöglichen. &3 wird in diefer Hinficht auf die Richtlinien des Krieggamts
vom 9. März 1917 Nr. 4 Abf. 2 Rr. 216. 3. 17. E. D. I hingewiejen.
III,
Mujter eines Aushanges!)
nach $ 12 der Bundesratsperordnung vom 13. 11. 1917.
1) Wordrude find bei den Ortöbehörden gegen Zahlung von 10 Pf. für dad Stüd
erhältlih. Die Ausgabeitellen werben befanntgegeben werden.
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