Die Borjchrift im Abi. 1 findet feine Anwendung, joweit Die rechtzeitige
Ablieferung ohne Verjchulden des Bejigers unterblieben ıjt. Uber Streitigkeiten,
entjcheidet Die Höhere VBermaltungsbehörde. Gegen die Enticheidung der höheren
Bermaltungsbehörde jteht der Neichsgetreideftelle Die Bejchwerde an den Staats-
fefretär de3 Kriegsernährungsamts zu. |
8 3. Unmittelbar nad) Beendigung des Ausdrufches findet eine Feitftellung
jämtlicher bejchlagnahmter Borräte durch zu diefem Zwede in den Sommunal-
verbänden zu bildende Ausjchüffe ftatt. Die Feititellung muß fpäteftens zwei
Wochen nad) Ablauf der Friften im $ 1 Abi. 1, 2 beendet fein.
$ 4. Auf Grund der Feltftellung und im unmittelbaren Anichluß an sie
werben die Vorräte zuguniten des Kommunalverbandes, in dejjen Bezirk fie fich
befinden, in Anspruch genommen. Bon der Snanfpruchnahme bleiben ausae-
Ichlofjen die Mengen, die der Unternehmer eines landmwirtfchaftlichen Betriebs nacl)
den beitehenden Vorichriften verwenden Darf
a) zur Ernährung der Selbfiverjorger,
b) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Biehes,
e) zur Beftellung der zum Betriebe gehörenden Grundjtüde.
Außerdem bleiben von der Sfnanjpruchnahme ausgeichlofien das anerkannte
Saatgut und fonftiges Saatgut, forweit der Unternehmer zur Veräußerung diefee.
Saatgut3 berechtigt ift (8 8, $ 10 Abf. 2, $ 12 Abf. 1 Nr. 2 der Verordnung über
den Berfehr mit Getreide, Hülfenfrüchten, Buchmeizen und Hirje aus der Ernte
1917 zu Saatzweden vom 12. Yuli 1917 in der Faljung der Verordnungen von
25. September und 27. Dftober 1917) fowie die von Der Reichsgetreideitelle zur
Verarbeitung aus der eigenen Ernte de Unternehmers freigegebenen Getreidc-
mengen.
85. Die nah $ 4 in Anfpruch genommenen Vorräte gehen mit der Aug-
jonderung durch) den Ausihug in das Eigentum de3 Ktommunalverbandes über,
in dejjen Bezirk jie jich befinden. Der Befiker ift verpflichtet, die Vorräte bis zur
Übernahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
$ 6. Vorräte, die verheimlicht oder verjchiwiegen werden, Jind gemäß $ 70 der
Reichögetreideordnnung ohne Zahlung einer Entjchädigung für verfallen zu erklären.
$ 7. ‘Der Staatzfekretär des Kriegsernährungsamts farn Ausnahmen voıt
den Borjchriften Diefer Verordnung zulalfen.
Bon den Vorichriften im $ 1 kann aud) die Neiögetreidcitelle (Verwaltungs-
abteilung) Ausnahmen zulafjen.
88. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Gelöftrafe bis zu zehntaufend
Mark oder mit einer diefer Strafen wird beftraft, wer der ihn nach $ 5 obliegenden
Berpflihtung zur VBervahrung und pflegliden Behandlung zumiderhandelt.
Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
Derorönung
zur Abanderung der Derorönung über den Derfehr mit
Getreide, Hüljenfrüdhten, Bucdhweizen und Hirje aus der
Ernte 1917 zu Saatzweden.
Bom 22. Dezember 1917.
(Auf Grund des $ 5 der eicaBgeteibeO ring für die Ernte 1917 vom 21. uni
Wrtikelll.
Sn der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülfenfrüchten, Buch-
meizen und Hirle aus der Ernte 1917 zu Caatziweden vom 12. Sult 1917 in ver
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