Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

jpankörbe; Papierbindfaden; Papier, Bappe und Behälter yaraız 
Hohlglaswaren, Büchjfen, Dofen und Tuben aus Schmwarzbled,. «us; 
bindfaden jowie Leinen- und Baummollenband, fomweit ihre a 
wendung unbedingt notwendig ift (4. B. zum Berjhließen von Säcen. 
zum Berjchnüren von Poftpafeten ufm.). en, 
Dieje Ausnahme gilt nur für Umfchliegungen, Verpadungsmitter UND Nor. 
Ihnürungen, die Handelsüblich find und nicht zur Umgehung eines Auzfuhrverp Ina 
mit auß- oder durchgeführt werden follen. "ois 
III. Die Mitausfuhr folgender Umfhließungen: 
a) Umfchließungen aus Baummollen-, Fladie-, Hanf- und Asutegeimehen 
jowie Nachahmungen von folhen aus Papierftoff, Teztilofegemweben 
und Tertilit; Bi 
b) Matten aller Art aus Stroh, Baft, Binfen oder anderen pflanzlichen 
Sledtftoffen (außer Gefpinftfafern); | 
c) andere Holzfäjjer als die unter II genannten; 
d) Stahlflajchen, Slajhen aus FZluß- oder Schweißeifen; 
e) eijerne Fäfjer; 
f) mit Hopfen gefüllte Bylinder aus Eifenblech nebft den dazu gehörigen 
Gummiringen und AYutefäden . 
ift gejtattet, wenn zur Sicherftellung ihrer Wiedereinfuhr nach der Entleerung 
im Ausland vor der Ausfuhr der-doppelte Betrag ihres Wertes bei einer 
Boliftelle hinterlegt wird, fofern nicht in der Bermilfigung auf die Hinterlegung 
verzichtet ift; der hinterlegte Betrag ift zu erftatten, wenn nachweislich die gleichen 
oder wenigjtens gleichartige Umfchliegungen wieder eingegangen find. Soldye Um- 
Ihtiehungen fönnten nur gegen erneute Sicherftellung befüllt wieder ausgeführt 
werden. 
V. Andere alö die unter II und III genannten Umfchliegungen ufiv. Dürfen 
mit ng ober durchgeführt werden, wenn jie in Der Berwilligung ausdrücdlid ge- 
nannt jinDd. 
2. Die dem Auzfuhrverbote durch die vorftehenden Beftimmungen unter- 
fteliten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenftände find zur Ausfuhr frei- 
zulajjen, joweit jie jpäteflend am 3. Dezember 1917 zum Berfand aufgegeben find. 
Bom 29, November 1917. 
(Im Anichluß an die Bekanntmachungen vom 28. September 1916, 3. November 
1916, 12. $ebruar 1917 und 1. August 1917, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr und Durdfuhr von Waren de3 Abfchnitts 17A des Zolltarifs 
[Sifen und Eifenwaren].) 
I. Die bisher ohne befondere Bewilligung zuläffige Aus- und Durchfupr 
een Waren ift in Zukunft nur noch mit befonderer Aus- und Durd- 
  
  
  
ubhrbemilligung geftattet: Ausfuhrmummen 
de3 GStatiftiichen 
Warenderzeichniffes 
1. Beichläge und Berjchlüffe zu Alben, Etuis, Eta- 
lagen und Kartonnagen, roh und bearbeitet ... aus 798d und 799E 
2. Schuhhafen, Schuhfchnallen (Ngraffen) und Schuh- 
heftel, Splinte ..2.2recenenseeneennnnennn nn aus 825d 
3. Taichen- und Kofferbügel aus Eifenbled, au 
Zeile von folhen oeesceoeeeenaoesennnnnene . aus 828a 
4. xoh gefchlagene, unbearbeitete Mejferllingen un 
Scheren und roh elle Gabeln .eeenenn... aus 836a 
5. Schreibfedern (einjchlieglich der noch nicht völlig 
fertig gearbeiteten), auc) mit vergoldeten Spiten aus 840 
132
	        
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