derfihiedene Mafnahmen.
Gejekß
über die Ergänzung der Beiliter der Gewerbegerichte
der Kaufmannsgeridhte und der Iunungsfhiedsgerichte
während des Krieges.
om 7. Kovenber 1917.
$ 1. Solange die durd, den Bundesrat verlängerte Amtsdauer der Beifige,
der Gewerbegerihte, der Kaufmarnägerichte und der nnungsichiedsgericht,
befteht (Befanntmacdung vom 12. Juli 1917), werden für ausgefchiedene Beifiker
u Jalle des Bedürfnijjes Erjagmänner nad) den Vorichriften diejeg Gefekes he-
rufen.
- $2. Die Entjheidung über das Bedürfnis trifft, fomweit nicht $ 3 Au-
wendung findet, nad Anhörung Des PVorfibenden des Gerichts die in den
Fällen deö $ 18 Bucjjiabe a Des Gemwerbegerichtögejeßes zuftündige höhere Rer-
maltungöbehörde.
Someit fie das Bedürfnis bejaht, läßt fie zur Ergänzung Beifiker in der cı-
forderlihen Zahl durch die nach $ 18 Buchjtabe a des Gemerbegerichtögefekes und
$ 15 Ubj. 1 des Gejebes, betreffend Kaufmannsgerichte, zur Vornahme der Wahl
berufene Vertretung der Gemeinde oder des weiteren Tommunalverbandes aus
der Zahl der Wählbaren wählen.
Tür diefe Wahlen können die im Bereiche der Gemeinde oder des weiteren
Kommunalverbandez bejtehenden mwirtichaftlihen Organifatiorten der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer, Die an der lebten Wahl beteiligt gemwefen find, Vorschläge
einreihen. Soweit dies innerhalb der von der Landeszentralbehörde gemäß
$ 4 beitimmten rift geichieht, find die Beiliger aus diefen Borjchlägen derart
zu entnehmen, daß die Wählergruppen nach Maßgabe des Ergebniffes der lebten
Wahl wieder berüdjichtigt werden.
Für gemeinfame Gemerbegerichte (8 1 Abf. 3 des Gemerbegerichtägefek:s)
jomie für gemeinfame Kaufmannsgerichte ($ 1 Abi. 3 des Gefehes, betreffend
KRaufmannögerichte) bejtimmt fie zugleich, wieviel Beilier von jeder ber
beteiligten Gemeinden oder jedem der beteiligten weiteren Kommunalverbände zu
wählen Jin.
$ 3. Für die auf Grund des $ 82 des Germwerbegerichtögefeges errichteten
Gemwerbegerichte fomie für die auf Grund der Landesgefege zur Entfcherdung
gewerblicher Gtreitigfeiten beruferen, na) $ 85 Ddeö Gemerbegerichtsgejebes
fortbeftehenden Gemwerbegerichte ernennt die höhere Verwaltungsbehörde nadı
Anhörung des Vorfigenden des Gerichts über die Bedürfnisfrage aus der Zahl
der Wählbaren jo viel Beiliger, wie fie für erforderlich Hält, um eine für die im
$ 1 bezeichnete Zeit nicht ausreichende Zahl zu ergänzen. Die Landeszentral-
behörde beftimmt, welche höheren Verwaltungsbehörden hierfür zuftändig jmd.
Das gleiche gilt für das Kaufmanndgericht für die Stadt Hamburg.
Für Imnungsfchiedsgerichte ($ 84 des Gemwerbegerichtägefeges) gilt Abi. 1
Sat 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der höheren Bermwaltungsbehörde die
Auffichtbehörde der Innung tritt und außer dem Vorfißenden des Gerichts aud)
der Smnungsvorstand über die Bebürfnisfrage zu hören ift. .
8 4. Dienäheren Beitimmungen zur Ausführung der $$ 2, 3erläßt die Lande”
zentralbehörde.
5 5. Das Gefes tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
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