Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Preußen. 
I. 
Höhere Verwaltungsbehörbe ift der Regierungapräfident, für die der Stan. 
lihen Berteilungsitelle für Groß-Berlin zugemiejenen Kommunalverbände der 
Borlißende der Staatliden Verteilungsitelle für Groß-Berlin. a 
Kommunalverbände im Sinne der Belanntmahung find die Stadt- uny 
andkreife. 
Wer als Gemeinde anzufehen ift, beftimment Die Gemeindeverfaffungsgefeg: 
und die Kreißordnungen. Die Gut3bezirke werden den Gemeinden gleichgefteil: 
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen fönnen, 
durch deren Vorjtände erfolgen. 
Berteilungsitelle im Sinne der Bekanntmachung find die auf Grund yea 
$ 19 der Belanntmacung über Speijefette vom 20. Juli 1916 eingerichteten 
Stellen. 
II. 
Die den Landeszentralbehörben in den $$ 3 Ab. 3 und 4, 8 Abf. 2, 9 und 13 
der Verordnung vom 3. November 1917 und in den Anordnungen der Reichzftelle 
für Speifefette vom 8. November 1917 zu $ 10 der Verordnung vom 3. November 
1917 vorbehaltenen Befugnifie werden den Oberpräfidenten — für Berlin dem 
Vorjigenden der Staatlichen Verteilungzftelle für Groß-Berlin — mit der Map- 
gabe übertragen, daß die Oberpräfidenten berechtigt find, ihre Befugniffe mit 
Hguftimmung de Preußiichen Staatzfommifjars für Bollzernährung auf die 
Negierungspräfidenten zu übertragen. 
Ill. 
HZuftändig zur Entfcheidung von Beichwerden über Anordnungen der Siom- 
munalverbände foiwie der Bezirks- und Propinzialverteilunggitellen ift der Ober- 
präjident, über Anoronungen der Fettitelle für Groß-Berlin der Vorfitende der 
Staatlichen Verteilungsftelle für Groß-Berlin. Die Oberpräfidenten fünnen die 
Entieheidung über Befchtwerden gegen Maßnahmen der Kommunalverbände auf 
die Negierungspräfidenten mit Zuftimmung des Preußifhen Staatsfommijjars 
für Volfsernährung übertragen. Sie entiheiden al3dann auf weitere Befchwerbe. 
Die Entjcheidungen der Oberpräfidenten find endgültig. 
Die oberjte Aufficht jteht dem Preußifchen Staatsfommiljar für Xolfs- 
ernährung zu. 
Minifterialerlaß, 
betreffend Bewirtjchaftung der Ölfrüchte. 
Rom 30. Dftober 1917. 
Abdrud eines ARundfchreibens de3 Staatsjekretärs des Krieggernährungsamts 
an die Bundesregierungen bom 19. Oftober 1917, betreffend Verarbeitung von 
Olfrüchten, wird im Anschluß an den Runderlaß vom 10. September 1917 mit 
dem Erfuchen überfandt, die Stadt- und Landfreije aldbald entjprechend zu ver: 
ftändigen und die ordnungsmäßige Durchführung der neuen Anorönungen 
überwachen. Anträge der Kommunalverbände nad) Maßgabe der Yeltimmungen 
des Stantzfefretärs de3 Krieggernährungsamts find durch Die dortige Hand bei 
der Preußiichen Landezfettfielle, Berlin W., Mohrenftraße 58/89, einzureichen. 
Die Preußifhe Landesfettitelfe ift angewiejen, die Anträge nad Prüfung un 
mittelbar an den Staatsiefretär de3 Kriegsernährungsamt3 weiterzuleiten. 
  
  
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