Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Nahrungsmittelverforgung. 
Aılane. 
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Her Stantzfeltetär des Kriegsernährungsamts. 
| Berlin, den 19. Dftober 1917. 
Die auf Grund der Zufammenlegung der Olmühlen getroffene, in meinem 
Amdfchreiben vom 15. Auguft 1917 erläuterte Neuregelung in der Bewirtjchaftung 
ger Olfrüchte Hat in den Kreifen der Landwirte vielfach eine nicht unbedenfliche 
mipfiimmung herborgerufen, obwohl die Erzeuger von Olfrüchten durch die Be- 
timmungen der Verordnung vom 7. Auguft 1917 in feiner Weife benachteiligt 
werden, jondert im Gegenteil Hinfichtlih der Fettverforgung bei einer Ernte 
von mehr ala 100 kg Olfrüchte fich erheblich befjer als früher ftehen. &8 mag dies 
wohl in der Hauptjache auf Unkenntnis der gefeblichen Beflimmungen beruhen. 
icht3deftomeniger habe ich mich entichlofjen, den Wünfchen der Ölfruchterzeuger 
entgegenzulommen, joweit Die im Rahmen der im ntereffe einer ordnungs- 
mäßigen Bewirtfchaftung der Olfrüchte erlaffenen Beftimmungen und der vom 
frieggamt für notwendig befundenen Maßnahmen möglich ift. 
Was das mwirtichaftliche Intereffe an der Aufrechterhaltung der Ölmithlen 
im allgemeinen angeht, jo möchte ich nicht verfehlen darauf hinzumeifen, daß eine 
finanzielle Entihädigung der jtillgelegten Betriebe mit Hilfe von Abgaben, die 
ven weiterarbeitenden Betrieben auferlegt werden jollen, von den dafür zu- 
tändigen Stelen al3 notwendig anerkannt ift, und demnädft zur Durchführung 
elangen wird. 
’ er eine weitere Verarbeitung von Ölfrüchten zur Gelbftverforgung fommen 
tünftig nur noch Die bon der Verwendung von Kohlen unabhängigen Kleinen ÖI- 
mühlen mit Wafjerkraft in Stage, wobei möglichft zu berüdjichtigen ift, daß die 
Ulmühlen für die Erzeuger jo güintig gelegen jein müffen, daß jich ein Transport 
der Olfrüichte mit der Bahn und der damit verbundene Stüdgutverfeht erübrigt. 
Ch in einzelnen Landesteilen die vorhandenen Wafjerölmühlen imftande find, 
die Anfprüche Der Landwirte auf Rüdlieferung von Olin dem gejeglich feftgefebten 
Umfang voll zu befriedigen, dürfte ji) ohne Schtierigfeiten feftfiellen laffen. 
zür Bezirke, in Denen Dies einwandfrei nachgewiejen wird, bin ich bereit, auf 
Intrag der Landeszentralbehörden oder der bon ihnen beauftragten Gtellen, 
Ausnahmen von den Vorjchriften des $ 1 der Verordnung vom 7. Auguft 1917 
n ber nachfolgend bezeichneten %orm zu gewähren. | 
1. Gegen Verzicht auf den, Olrüclieferungsanfprud, beläßt der Kriegsausfchuß 
für pflanzliche und tierifche Ole und Fette dem Erzeuger zur Herftellung bon 
Nahrungsmitteln für Die eigene Hauswirtfchaft von den abzuliefernden Ölfrüchten 
ei Raps, Rübjen und Mohn das Dreifache, bei Keinfamen, Dotter und 
senf das Vierfache und bei Hanfjfamen und Sonnenblumenfernen das 
schefache der Gewichtsmenge ÖL, Die nach $ 1 der Verordnung vom 7. Auguft 
1917 dem Ablieferer von Olfrüchten zufteht. Betragen die insgefamt abzuliefernden 
Olfrüchte nicht mehr als 30 kg, fo find fie dem Erzeuger ganz zu belaffen. Die 
Höhe Der darüber hinaus zu belaffenden Ölftuchtmengen ift aus der anliegenden 
Tabelle zu erfehen. 
2) Nach Ablieferung erhält der Erzeuger vom Kommiffionär des Kriegs- 
wöihulfes für pflanzliche und tierische Öle und Sette eine Beicheinigung über 
te bon ihm abgelieferten und die ihm belaffenen Öffriichte (Mufter Ar). Auf 
ter Nücfeite dDiefes Scheines ift von der Ortsbehörde zu beicheinigen, daß der 
Ilieferer der Ölfriichte die fragliche Öffruchtgattung angebaut und geerntet hat, 
md daß ihm bisher feine, bzw. außer der bezeichneten feine Erlaubnis zum 
<hlagen von Ölfrüchten erteilt worden ift (Mufter B!). Die Erlaubnisfcheine 
um Ausfchlagen der den Landwirten belaffenen Ölfrüchte find vom Kommunal- 
  
  
’) Die Mufter find Hier nicht abgedruckt. 
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