Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Preußen. 
verbande bzw. der von ihm beauftragten Stelle auszuftellen. Die Ausiteltungd; 
Erlaubnizfcheine darf nur gegen Einreichung der Bejcheinigungen nad) Muller ı 
und B erfolgen. a 
b) Befteht feine Ablieferungspflicht, da die geeintete Menge 30 kg oder he; 
Leinjamen 530 kg nicht überfteigt, jo bedarf e3 der Einreichung des Muiters ı 
nicht, Die Ortsbehörde hat in diefem Falle eine Befcheinigung nad, Mufter Baus. 
auftellen. Der Kommunalverband hat darauf zu achten, bak insgefamt für nic, 
mebr als 30 kg — oder bei Leinfamen — 530 kg — die Schlagerlaubnis erteilt wird 
Die Verarbeitung der Olfrucht darf nur in der von dem Kommunalerband: 
beftimmten und auf dem Erlaubnisicheine vermerkten Mühle gefchehen. Mufter 
eines Erlaubnisjheind, wie diejer zwedmäßig auszugeftalten it, wird beigefügt. 
2. Die Ausnahmen nad) Biffer 1 werben nur für diejenigen Bezirke gemätr 
für die jie von den Yandeszentralbehörden oder den bon ihnen beauftragten Steffen 
beantragt worden find. Den Anträgen der Yandesgentralbehörden ift eine Auf: 
jtellung der für die Verarbeitung vorzufchlagenden Wafferöimünlen beizufügen 
Hierbei ift von den Randesgentralbehörden zu befcheinigen, daß die borhandenen 
Wafjerölmühlen in der Lage find, die den Erzeugern zu belafjenden Öffrüchte a 
verarbeiten. Diejen Betrieben merde ich Die nach) 85 der Verordnung vom 7. Auguft 
1917 erforderliche Genehmigung zur Herftellung von Ol erteilen. Sch mache dabe; 
zur Bedingung, daß Olfrühte nur gegen Abnahme der Erlaubniöfceine und in 
Höhe der auf den Scheinen vermerlien Gemwichtemengen- bon den Ölmühlen an- 
genommen werden dürfen. Die Olmühlen haben laufend ein Bud) Mahlkud) 
zu führen, auß dem folgendes zu erjehen ift: 
1. a und durch Vermiegen fejtgeftellte Gemwichtömenge der eingelieferten 
aaten, 
2. Tag der Einlieferung, 
3. Name des Einlieferers, 
4. Name de3 Kommunalverbandez, von dem der Erlaubnizfchein aus- 
geftellt ift, | 
9. Kummer des Crlaubnisfcheing, 
6. Menge des jemeil zurücdgelieferten les. 
Die Erlaubnizjcheine find von den Mühlen jorgfältig aufzubewahren, um 
jederzeit damit Die Angaben des Mahlbuch3 belegen zu Tönnen. Das Ausichlagen 
der Olfrüchte darf nur gegen Barentfhädigung erfolgen. 
Der Kriegdausihug wird von mir veranlaßt, über die auf Grund von An- 
trägen Der Landeszentralbehörden gewährten Ausnahmen feine Organe im Sinne 
der Ausführungen zu Ziffer 1 anzumeijen. Dem Kriegsausfchuß fteht Das Recht 
zu, jederzeit die Geichäftsführung der Olmühlen nachzuprüfen. Sollten fic) dabei 
Unregelmäßigfeiten ergeben, jo behalte ich mir vor, die erteilte Verarbeitungs- 
genehmigung wieder zurüdzuziehen. . 
3. Bei Gewährung der Ausnahme zu Ziffer 1 und 2 fee ich boraus, daf bie 
zuftändigen Kommunalverbände eine ftändige forgfältige Überwachung der- 
jenigen Wafjerölmühlen, denen ich auf Grund der Anträge der Landesgentral- 
behörden gemäß Ziffer 2 die Genehmigung zur Verarbeitung von Olfrüchten 
erteilt Habe, vornehmen. Durch die Einführung der in gleicimäßiger Form von 
den Kommunalverbänden auszuftellenden Erlaubnisicheine wird die Stontrolle 
ber Olmühlen fich ohne Schwierigkeiten durchführen laffen. | ı 
sh bitte, Die Kommunalverbände entfpredhend zu berftändigen, damit ji 
in Fällen örtlichen Bebürfniffes Anträge im Sinne meiner Ausführungen bei der 
Zondeszentralbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einreichen. 
Anlage 
Zur Herftellung von Nahrungsmitteln für die eigene Hausmwirtjchaft en 
auf Grund der vom GStaatsjefretär des Krieggernährungsamts gewährten "us 
138
	        
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