Preußen.
Ausführungsanweijung
zur Bundestatsverorönung vom 5. Mai 1917 Zur Ergänzung
der Befanntmahung über den Derfchr mit Knochen
Knochenerzeugnifjen, insbejondere Knodhenfetten, ung
anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Sebruar 1917.
Bom 25. November 1917,
Die in der Ausführungsanmweifung vom 28. Februar 1917 zur Bundesrats.
berordnung vom 15. Februar 1917 als zuftändige Behörden im Girne des s.
der Verordnung beftimmten Behörden find aud) für die auf Grund des $ 3a der
Bundesrat3verordnung vom 3. Mai 1917 zu treffenden Anordnungen zufländig,
Ortlich zuftändig ift diejenige Behörde, in deren Bezirk fi Die Anftalt oder her
Betrieb befindet.
Ausführungsanmweifjung zur Derorönung des
Bundestats über Zigarettentabat vom 20. Oftober 1917.
Bom 31. Oktober 1917.
(Auf Grund des $ 9 der vorbezeichneten Berordnung.)
1. Buftändige Behörde im Sinne der Berordnung find die Landräte (in
Hohenzollern die Oberamtmänner) und die Polizeivermaltungen der Gtadtkteife.
sm .Landespolizeibezirt Berlin ift der Polizeipräfident in Berlin zuftändig.
Höhere Verwaltungsbehörde ift der Negierungspräfident, für Berlin der
Oberpräfident.
_ 2. Für die Schließung der Betriebe und Gejhäfte ($ 8 der Verordnung)
ijt bon den unter Ziff. 1 Abf. 1 genannten Behörden diejenige zuftändig, in deren
Bezirke fich der Betrieb oder das Gejchäft befindet. Gegen die Verfügung ift
Beichmwerde zuläflig. Sie ift an die nad) Ziff. 1 Abf. 2 zuftändige Behörde binnen
einer Woche von dem Tage der Zuftellung der Verfügung zu richten und hat feine
aufihiebende Wirkung. Die Entfheidung euf die Bejchmerde ift endgültig.
Minifterialerlaß,
betreffend Beicheinigungen über Petroleumlieferungen.
om 20. Kobember 1917.
Am Einvernehmen mit dem Finanzminifter teile ich mit, daß die Beichein-
gungen, die nach Anordnung des NReichsfanzlers (Neichgamt des Anrtern) von den
Gemerbeaufjicht3beamten, Wajjerbauämtern und den Beamten der Berginjpel-
tionen über die Notwendigkeit von Petroleumlieferungen dn Gewerbetreibende
zu erteilen find, dem Stempel der Tarifitelle 77 ded Stempeliteuergejeges vom
26./30. Suni 1909 nicht unterliegen und ftempelftet jind.
Ausfühbrungsanmweijung
zur Befanntmahung vom 1. November 1917, betreffend
Ausführungsbeitimmungen zur Befanntmacdhung über den
Derfehr mit Harzerjaßitoffen vom 1. November 1917.
om 9. November 1917.
Höhere Verwvaltungsbehörden im Sinne der Bekanntmachung find die Re
gierungspräfidenten, für Berlin der Oberpräfident.
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