Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Ausfühbrungsanweijung 
ır Befanntmadjung des Reichsfanzlers über Manganerze 
nd Eijenerze mit niedrigem Phosphorgehalt vom 
1. März 1917. 
Bom 1. Rodember 1917. 
Auf Grund Des 8 4 der vorbezeichneten Belanntmahung wird folgendes 
timmt: 
Buftändige Behörde im Sinne des $ 4 Abjag 1 ift das Oberbergamt. 
  
Minifterialerlaß, 
betreffend den Handel mit Karbid. 
om 28. Dezember 1917. 
Wie feitgejtellt worden ift, werden von Skleinhändlern, die mit der Verteilung 
n Rarbid in Mengen unter 10 kg beauftragt find, den Verbrauchern Preife ab- 
nommen, welche die erlaubten wefentlich überjteigen. Bei dem heutigen Grund- 
eis für Karbid von 86,50 M. für 100 kg find Kleinhändler berechtigt, einjchließlich 
often und Dedung ihres Verdienftes den Verbrauchern für 1 kg Karbid 1,20M. 
ne Verpadung in einer Büchfe und 1,70 M. einfchlieglich der Büchfe äußerft zu 
rechnen. 
  
Ausfübhbrungsanmweijung 
ı der Befanntmahung des Reichstommijjars für die 
oblenverteilung über die Einjchränfung des Derbrauds 
eleftrifcher Arbeit vom 2. November 1917. 
Bom 8. Dezember 1917. 
A. zu $ 8 Abf. a. ü 
1. Kommunalverbände im Sinne der Belanntmahung find vorbehaltlich 
r Beitimmungen in Hiffer A 2 diefer Ausführungsanmeifung die Stadt- und 
ndfreife, Gemeinden im Sinne der Belanntmahung die kreisangehörigen 
tädte mit mehr al 10000 Einwohnern und die Landgemeinden mit mehr 
3 10 000 Einwohnern. 
Wer al Borjtand des Kiommunalverbandes (der Gemeinde) anzujehen ift, 
ftimmen, vorbehaltlich der Borichriften in Biffer A 2diefer Ausführungsanteilung, 
? Kreisordnungen und die Gemeindeverfajjungsgefeße. 
2. Hinfihtlid) der Stadtfreife Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlit- 
Ötenberg, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und der Landfreije Teltom 
d Niederbamim fowie der diefen Landkreifen angehörenden Gemeinden mit 
ehr al3 10000 Einwohnern wird folgendes beftimmt: 
Kommunalverband (Gemeinde) im Sinne der eingangs erwähnten. 
Belanntmahung des Reihöfommilfars für die Kohlenverteilung ift 
ber durch) Erlaß vom 21. August 1917 zum Zimede der Regelung der Brenn- 
jtoffverforgung befonder3 gebildete Kommunalverband „Kohlenverband 
Groß-Berlin”; Vorftand des Kommunalverbandes im Sinne der Ber 
lanntmadhung ift der gemäß Ziffer II des bezeichneten Minifterial«- 
Erlafjes gebildete „Ausichuß". 
  
  
  
  
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