Ausfühbrungsanweijung
ır Befanntmadjung des Reichsfanzlers über Manganerze
nd Eijenerze mit niedrigem Phosphorgehalt vom
1. März 1917.
Bom 1. Rodember 1917.
Auf Grund Des 8 4 der vorbezeichneten Belanntmahung wird folgendes
timmt:
Buftändige Behörde im Sinne des $ 4 Abjag 1 ift das Oberbergamt.
Minifterialerlaß,
betreffend den Handel mit Karbid.
om 28. Dezember 1917.
Wie feitgejtellt worden ift, werden von Skleinhändlern, die mit der Verteilung
n Rarbid in Mengen unter 10 kg beauftragt find, den Verbrauchern Preife ab-
nommen, welche die erlaubten wefentlich überjteigen. Bei dem heutigen Grund-
eis für Karbid von 86,50 M. für 100 kg find Kleinhändler berechtigt, einjchließlich
often und Dedung ihres Verdienftes den Verbrauchern für 1 kg Karbid 1,20M.
ne Verpadung in einer Büchfe und 1,70 M. einfchlieglich der Büchfe äußerft zu
rechnen.
Ausfübhbrungsanmweijung
ı der Befanntmahung des Reichstommijjars für die
oblenverteilung über die Einjchränfung des Derbrauds
eleftrifcher Arbeit vom 2. November 1917.
Bom 8. Dezember 1917.
A. zu $ 8 Abf. a. ü
1. Kommunalverbände im Sinne der Belanntmahung find vorbehaltlich
r Beitimmungen in Hiffer A 2 diefer Ausführungsanmeifung die Stadt- und
ndfreife, Gemeinden im Sinne der Belanntmahung die kreisangehörigen
tädte mit mehr al 10000 Einwohnern und die Landgemeinden mit mehr
3 10 000 Einwohnern.
Wer al Borjtand des Kiommunalverbandes (der Gemeinde) anzujehen ift,
ftimmen, vorbehaltlich der Borichriften in Biffer A 2diefer Ausführungsanteilung,
? Kreisordnungen und die Gemeindeverfajjungsgefeße.
2. Hinfihtlid) der Stadtfreife Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlit-
Ötenberg, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und der Landfreije Teltom
d Niederbamim fowie der diefen Landkreifen angehörenden Gemeinden mit
ehr al3 10000 Einwohnern wird folgendes beftimmt:
Kommunalverband (Gemeinde) im Sinne der eingangs erwähnten.
Belanntmahung des Reihöfommilfars für die Kohlenverteilung ift
ber durch) Erlaß vom 21. August 1917 zum Zimede der Regelung der Brenn-
jtoffverforgung befonder3 gebildete Kommunalverband „Kohlenverband
Groß-Berlin”; Vorftand des Kommunalverbandes im Sinne der Ber
lanntmadhung ift der gemäß Ziffer II des bezeichneten Minifterial«-
Erlafjes gebildete „Ausichuß".
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