Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Qebensmittel pjlanzlihen Urjprung?. 
Faffung Det Verordnungen pom 25. September 1917 und 27. Sftober 1917 werden 
Ah lacnde nderungen vorgenommen: \ 
TS 1 Wf. 1 Sub 1 erhält folgende Sallung: 
“gie Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten 
(8$ 1, 2der Reicyögetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917), 
‚u Saatzweden ift nur gegen eine mit dem Prüfungsvermerl und dent 
Stempel der höheren Verwaltungsbehörde verjehene Saatfarte erlaubt. 
‚81 %bf. 3 wird geftridhen. 
‚87 Sab 1 erhält folgende Fallung: 
Die Ausflellung der Saatlarten fowie der Geichäftsbetrieb der 
Saatgutwirtfchaften und zugelajfenen Händler unterliegt der Beauf- 
fichtigung durd) Die Neichögetreibeitelle. 
4. Sm $ 14 Gaß 2 ift Hinter den Worten: „im Sinne des” einzufügen: 
„gs ı bj. 1 Sab 1". 
5. Sn dem der Verordnung vom 12. \uli 1917 beigefügten Mufter 1 der 
Saatfarte wird der auf die Austellung Durch die Gemeinde bezügliche 
VBordrudf geftrihen. 
Artikel 2. 
Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Se Lu 
Ausfühbrungsbeitimmungen 
zu der Derorönung über Kleie aus Getreide. 
Sum ı. Nopenber 1917. 
(Auf Grund des $ 55 Abf. 2, 3 der Reichgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 
>21. Juni 1917 und der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Dftober 1917.) 
g 1. Us die Gtelle, zu deren Verfügung die Stleie nach $ 55 Ab]. 2, 3 der 
Heichögetreideoronung und 88 3, 4 der Verordnung ‚über Sleie aus Getreide zu 
jiellen ift, wird die Bezugsvereinigung der deutfhen Landwirte, &. m. b. 9. in 
Rerlin beftimmt. 
g 2. Die Bezugsvereinigung hat alle zu ihrer Verfügung geftellte Mleie aus 
(Hetreide gegen Zahlung eines angemefjenen PBreijes zu übernehmen. 
Der Preis darf einhundertdreißig Mark für die Tonne (1000 Kilogramm) 
nicht überlteigen. \ 
Bei zu Mehl verarbeiteten Getreide gilt al3 Kleie die gefamte Ausbeute, 
die nicht ala badfähiges Mehl abzuliefern ift, mit Ausnahme der Spih- und Schäl- 
Heie. YJuttermehle, Bollmehle, Grießfleie und dergleichen find eingejchlofjen. 
Bei Geritenkleie gilt der im Abf. 2 feitgejeßte Preis nur für Ware mit einem 
Nohfafergehalte von höchftena 15 vom Hundert, für jeden weiteren Hundertteil 
mehr an Robfafer ermäßigt ji) der Preis um eine Mark fünfundjecdhzig Pfennig 
jür die Tonne; überfteigt der Rohfafergehalt 25 vom Hundert, fo gilt die Ware 
als Geritenfpelzen. 
‚ei Haferkleie gilt der im Abf. 2 feftgefeßte Preis nur für Ware mit einem 
Kohfajergehalt von höchftens 20 vom Hundert; für jeden meiteren Hundertteil 
mehr an Rohfafer ermäßigt fich der Preis um eine Mark fünfundfiebzig Pfennig 
für die Tonne; überfteigt der Rohfafergehalt 30 vom Hundert, jo gilt die Ware 
al3 Haferfpelzen. 
. Der Lieferungspflichtige hat den Rohfafergehalt der Gerften- und Hafer- 
fleie Ducch Vorlegung einer Analyfe der landwirtjchaftlichen Verfuchsftation feines 
Bezirteö oder der Verfuchsanftalt für Getreideverarbeitung, Berlin, Seeftraße 11, 
und durch Befcheinigung über die ordnungsmäßige Probenahme nacdjzumeijen. 
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