Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

B. zu $ 8 Abf. b. 
E38 Tann jich empfehlen, von Der Befugnis des $ 8 b für Gebiete großer Str 
berforgungsunternehmen, die über die Grenzen einzelner Gemeinden oder Kom. 
munalverbände hinausgehen, Oebraud) zu machen. Etmaige Anträge jinn une 
vorzulegen. ins 
Jedenfalls eriheint e3 angebracht, für jolhe Gebiete dahin zu wirken, par 
die bon den einzelnen Gemeinden oder Kommunalverbänden ergebenden Run 
vorjchriften möglichit gleichartig gefaltet werden. 1 utis 
C. zu $8 Ubf. c. 
Wir behalten ung die Entjcheidung von Fall zu Fall auf befonderen Antrag vor. 
Derfügung, 
betreffend Sammelheizungs= undWarmwajjerverjorgungs- 
anlagen in Mieträumen (mebit Begründung des Entwurfs 
der Bundesratsverorönung vom 2. November 1917). 
Bom 6. Kovdember 1917. 
Der Bundesrat hat unter dem 2. November 1917 eine Verordnung über 
Sammelheizungs- und Warmiafjerverforgungsanlagen in Mieträumen erlaffen 
die allen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Pflicht auferlegt, Schiebs: 
ftellen zu errichten, Denen die Aufgabe obliegt, Streitigkeiten, die fich aus dem infolge 
de3. Kohlenmangel3 verringerten Betriebe von Sammelheizungs- und Warm- 
wajjerverjorgungsanlagen zmwifchen Vermieter und Mieter ergeben können, aufdem 
in $2 der Verordnung näher bezeichneten Wege zu jchlichten und. gegebenenfalls 
die Nechtöfolgen feitzuftellen. Obwohl der Vermieter, wenn er durd Anordnungen 
der zuftändigen Behörden über die Kohlenverforgung und durch die Maßnahmen 
der Kohlenverteilung!) verhindert ift, die bezeichneten Anlagen vertraggmäßig 
zu betreiben, fich in einer von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leiftung 
befindet, fanı'doch im Einzelfalle über das Maß, in melchem die Leiftung unmöglic 
ift und über die Anfprüche, welche deni Mieter gegenüber der nicht völlig aufgeho- 
'benen, fondern nur eingejchräntten Erfüllungsmöglichkeit verblieben find, Streit 
entitehen. Die Anordnungen der für die Regelung der Kohlenverjorgung zu- 
Ständigen Stellen werden meift auch nicht fo ins Einzelne gehen, daß der Vermieter 
vaducd) über die Verwendung des Brennftoffes nach Zeit, Raum, Art und Umfang 
der ihm noch möglichen Teilleiftungen bindende Borjchriften erhält. Aus diejen 
Gründen jollen die gemeindlichen Schiedgitellen einerjeit3 im Synterejje des Ver- 
mieter3, um ihn vor übertriebenen Anjprüchen und vor unbillig wirkenden Nedits- 
folgen zu fehüben, anderjeit3 im Snterefje des Mieter3, um feine beftimöglice, 
verhältnismäßige Befriedigung fiherzuftellen, die in $ 2 Ziffer 1—3 bezeichnete 
Buftändigfeit erhalten. Bei den hiernach zu treffenden Beftimmungen werden 
dieje Schiedgftellen zugleich die allgemeinen örtlichen Verhältniffe und die.Berhält- 
nifje des Einzelfalles zu berüdfichtigen haben. Diefe Aufgaben der Schiedsjtellen 
{ind um fo bedeutfamer und einjchneidender, al3 die von ihnen zmwijchen Vermieter 
und Mieter über dad Maß der gegenfeitigen Rechte und Pflichten getrofferte Rege 
Yung nicht nıir die Parteien, fondern im Streitfalle aud) das Gericht binden fell. 
1) Ral. Bel. d. 19. Zuli 1917, Ausführ.-Unw. vo. 21. Auguft 19177 und deren 
Ergänzung; ferner Anordnung von 21. Auguft 1917, betr. Kohlenverband „Groß-Perlin”. 
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