B. zu $ 8 Abf. b.
E38 Tann jich empfehlen, von Der Befugnis des $ 8 b für Gebiete großer Str
berforgungsunternehmen, die über die Grenzen einzelner Gemeinden oder Kom.
munalverbände hinausgehen, Oebraud) zu machen. Etmaige Anträge jinn une
vorzulegen. ins
Jedenfalls eriheint e3 angebracht, für jolhe Gebiete dahin zu wirken, par
die bon den einzelnen Gemeinden oder Kommunalverbänden ergebenden Run
vorjchriften möglichit gleichartig gefaltet werden. 1 utis
C. zu $8 Ubf. c.
Wir behalten ung die Entjcheidung von Fall zu Fall auf befonderen Antrag vor.
Derfügung,
betreffend Sammelheizungs= undWarmwajjerverjorgungs-
anlagen in Mieträumen (mebit Begründung des Entwurfs
der Bundesratsverorönung vom 2. November 1917).
Bom 6. Kovdember 1917.
Der Bundesrat hat unter dem 2. November 1917 eine Verordnung über
Sammelheizungs- und Warmiafjerverforgungsanlagen in Mieträumen erlaffen
die allen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Pflicht auferlegt, Schiebs:
ftellen zu errichten, Denen die Aufgabe obliegt, Streitigkeiten, die fich aus dem infolge
de3. Kohlenmangel3 verringerten Betriebe von Sammelheizungs- und Warm-
wajjerverjorgungsanlagen zmwifchen Vermieter und Mieter ergeben können, aufdem
in $2 der Verordnung näher bezeichneten Wege zu jchlichten und. gegebenenfalls
die Nechtöfolgen feitzuftellen. Obwohl der Vermieter, wenn er durd Anordnungen
der zuftändigen Behörden über die Kohlenverforgung und durch die Maßnahmen
der Kohlenverteilung!) verhindert ift, die bezeichneten Anlagen vertraggmäßig
zu betreiben, fich in einer von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leiftung
befindet, fanı'doch im Einzelfalle über das Maß, in melchem die Leiftung unmöglic
ift und über die Anfprüche, welche deni Mieter gegenüber der nicht völlig aufgeho-
'benen, fondern nur eingejchräntten Erfüllungsmöglichkeit verblieben find, Streit
entitehen. Die Anordnungen der für die Regelung der Kohlenverjorgung zu-
Ständigen Stellen werden meift auch nicht fo ins Einzelne gehen, daß der Vermieter
vaducd) über die Verwendung des Brennftoffes nach Zeit, Raum, Art und Umfang
der ihm noch möglichen Teilleiftungen bindende Borjchriften erhält. Aus diejen
Gründen jollen die gemeindlichen Schiedgitellen einerjeit3 im Synterejje des Ver-
mieter3, um ihn vor übertriebenen Anjprüchen und vor unbillig wirkenden Nedits-
folgen zu fehüben, anderjeit3 im Snterefje des Mieter3, um feine beftimöglice,
verhältnismäßige Befriedigung fiherzuftellen, die in $ 2 Ziffer 1—3 bezeichnete
Buftändigfeit erhalten. Bei den hiernach zu treffenden Beftimmungen werden
dieje Schiedgftellen zugleich die allgemeinen örtlichen Verhältniffe und die.Berhält-
nifje des Einzelfalles zu berüdfichtigen haben. Diefe Aufgaben der Schiedsjtellen
{ind um fo bedeutfamer und einjchneidender, al3 die von ihnen zmwijchen Vermieter
und Mieter über dad Maß der gegenfeitigen Rechte und Pflichten getrofferte Rege
Yung nicht nıir die Parteien, fondern im Streitfalle aud) das Gericht binden fell.
1) Ral. Bel. d. 19. Zuli 1917, Ausführ.-Unw. vo. 21. Auguft 19177 und deren
Ergänzung; ferner Anordnung von 21. Auguft 1917, betr. Kohlenverband „Groß-Perlin”.
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