Die Zufammenfegung der Schiedäitelle muß die Gewähr dafür bieten, daß Diefe
Yufgaben mit Berftändnis, Sachlenntnis und Unparteilichfeit ausgeübt werben.
Ste Verordnung hat ihrerjeit3 feine bindenden Borfchriften über die Zujammen-
ickung bet Shiedsitellen erlaffen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
peftimmten Behörden find nach $ 1 Abf. 3 zum Erlaß jolcher Beflimmungen befugt.
Yuf Grund Diefer Vorfchrift Üibertrage ich Diefe Befugnis Hierdurd) dem Regierungs-
päfidenten und für Die Stadt Berlin Dem Oberpräfidenten in Potsdam mit der
ode, daR zur Beit von dem Erlaß allgemeiner Beftimmungen abzujehen ft
und lediglih im Einzelfalle jorgfältig zu prüfen bleibt, ob die Organifation
ınd Die Zufammenjegung der Schiedsltelle eine jahhgemäße Handhabung der
wichtigen Befugnijje Gemähr leiftet. ch fehe meinerjeit3 davon ab, ins Einzelne
gehende Richtlinien Hierfür zu.geben, und bejchränte mich auf den Hinweis, daß
die Enticheidungen der Sciedöftelle fomoHl technifche Sachkunde al3 juriftiiche
rteilöfähigfeit vorauzsfegen. Die nterejjen der Vermieter und der Mieter müljen
bei ihnen in gleicher Weije gut aufgehoben und die Vorausfegungen für Die Befol-
gung der von dem Neichölanzler nach $ 7 erlajjenen Verfahrensporjcgriften gegeben
jein. Sn denjertigen Orten, für Die Mietseinigungsämter oder Hhpothefeneinigungs-
imter errichtet find, Fönnen dieje al3 vorzugsmweife für Die in Rede ftehenden Yuf-
gaben geeignet angefproden werden, morauf die Verorbriung felbit ausdrüdlic)
hindeutet. Daß dieje Einigungsämter nach Der Verordnung vom 15. Dezember
1914 oder nach Der Verordnung vom 26. Suli 1917 bevorrechtet feien, wird nicht
unbedingt verlangt werden müfjen. &3 ift an und für fich durchaus denfbar, Daß ein
Ginigungdamt in einer Gemeinde befteht, das jegensreich wirkt, troßdem es fich
auf feine befonderen Bmangzbefugniffe ftügt und ihm zunäcdft auch Teine vecht-
jegende Tätigkeit zugemwiejen ift. Auch diejes Einigungsamt Tanrt die Aufgaben
erfüllen, die ji) aus der neuen Bundesratsverordnung ergeben. Seine Zujammen-
jegung wird aber einter bejonderen Prüfung unterzogen werden müjjen. Ander-
jeit3 werden jedenfall Diejenigen Einigungzäntter, denen die weitgehenden Be-
fugniffe au der Bundesratsverordnung vom 26. Suli 1917 verliehen worden find,
regelmäßig ohne meitered als geeigrtet befunden werden fünnen, aud) in den
Heizungd- und Warmimafjerverjorgungsfragen jchlihtend und regelnd einzu-
reifert.
’ Sie Gemeinden mit mehr al3 20000 Einwohnern find verpflichtet, Tolche
Schiedsftellen zu errichten. Maßgebend ift die Bollszählung vom 1. Dezember 1910.
Die Befugnis, gemäß $1Abf. 1 Sab 2Adie Errichtung von Schiedäftellen in Fleineren
Gemeinden anzuordnen und die Gemeindebehörden Dazu anzuhalten, übertrage
id) Hierdurch) auf die Regierungspräfidenten. Was die fachliche Tätigkeit der
Schiedsftellen anbetrifft, jo wird e3 für fie von Wert fein, Die Begründung fennen
zu leınen, welcdhe der Bundesrat feiner Verordnung beigegeben hat. Bieje Be-
gründung ift in der erften Beilage de3 Deutichen Neichganzeigerd Nr. 264 vom
6. November 1917 abgedrudt, fie wird auch in dem Ende November erjcheinenden
Minifterialblatt der inneren Berwaltung Aufnahme finden. Hier jei nur nod)
darauf Hingetwiejen, Daß nad) $ 2 Abf. 2 der Verordnung die Schiedäftellen nicht
nur zur Regelung des Einzelfalles gemäß den Beitimmungen von Abf. 1 berufen
Ind, fondern daß fie für Fälle, in denen die gleichen Vorausjegungen gegeben
iind, 3. B. für Gemeindeteile oder für Gruppen von Mietwohnungen ja unter
Umständen felbft fiir den ganzen Umfang der Gemeinde allgemeine Anordnungen,
inäbefondere nach) $ 2 Abi. 1 Ziffer 1 und 2, treffen können. Wenngleich Icyon
nach $ 6 die Möglichkeit zur Zufammenfafjung von Einzelftreitfällen gegeben ift,
wird die gebotene Entlaftung der Schiedzitellen vielfach nur auf dem Wege des
Grlafjes folcher allgemeinen Anordnungen herbeigeführt werden fönnen.
Bi3 zum 15. Dezember 1917 erbitte ich Bericht darüber, wie jich die Einrichtung
der Schiedsftellen im dortigen Bezirk vollzogen hat und ob befondere Erfahrungen
damit gemacht find. nn
143