Nulane,
Begründung des Entwurfs der Bundesrats-Berordnung über Sammelheizungs.
und Warmiwaljerverjorgungdanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917.
Die Einihränfungen in der Lieferung von Brennftoffen machen e8 den Nor.
mietern bon Räumen mit Sammelheizung3- und Warmiafferberforgungsanfagen
unmöglicd), die ihnen obliegenden Leiflungen an Heizung der Mieträume umd Riefe-
zung von marmem Wafjer im vollen vertraglien Umfang zu erfüllen. Da die
Einfhränkung der Lieferungen und der VBerwendungSmöglichkeit durch die reichs.
gejeglich für zuftändig erflätten Behörden, den Neichsfommiffar für Kohlenver-
teilung oder die von ihm ermädjtigten örtlichen Dienfiftellen (Verordnung über
Elektrizität und Gas jowie Dampf, Drudluft, Heiz und Leitungswaffer vom
21. Juni und vom 3. Oftober‘1917), angeordnet ijt, beruht die Nichterfüllung der
bezeichneten Bertragspflichten auf einer vom Schuldner, dem Vermieter, nicht
zu vertretenden Unmöglichkeit. Mit diefer grundjäßlichen Anerkennung fteht in-
dejjen roch nicht fet, welche befiimmten Leiftungen im Einzelfalle dem Vermieter
unmöglid) find und worauf der Mieter bei der nicht völlig aufgehobenen, fondern
nur eingejchränften Erfüllungsmöglichleit weiter Anfpruch hat. Sr diefer Hinficht
haben bisher nur einige der von dem Reichsfommiljar für Kohlenverteilung er-
mädjtigten Stellen die Vorjchrift erlafjen, daß Wohnräume nicht auf mehr als
18°C erwärmt merden dürfen. Weitere Anordnungen find, entiprechend den
vom Reichölommifjar herausgegebenen Richtlinien, von den örtlichen Aohlen-
verteilungsftellen zu erwarten. Aber auch dann bleiben dem einzelnen Vermieter
für Die Verwendung der ihm zum Berbraudhe freigegebenen Mengen Brennftoff
noch Die verichiedeniten Möglichkeiten nach Zeit, Raum, Art und Umfang der da-
mit erfüllbaren Teilleiftungen. Die Verteilung der verfügbaren Mengen zur beit-
möglihen verhältnismäßigen Befriedigung aller feiner Mieter und aller ihrer
einzelnen Anjprüde ift zunächlt Cache deS leiftungspflichtigen Vermieterd. Seine
Würdigung der Berhältniffe ijt jedoch nicht endgültig maßgebend. Mag er die Zer-
teilung der ihm zugemejjenen Vorräte auch den Erfordernifjen von Treu und
Slauben und den Rüdfichten auf die Berfehrzfitte, jo wie er fie auffaffen zu können
glaubt, nach beftem Ermejjen angepaßt haben, fo jichert ihn dies richt vor der Ge-
fahr, daß jein Mieter und Gläubiger eine andere Auffaffung geltend macht und fie
ud im Rechtäweg durchjet. Diele Ungemißheit jchädigt den Vermieter und häufig
aud) feine anderen Mieter, fie belaftet die Gerichte durch Vermehrung der Klagen
und Anträge auf einjtmeilige Verfügung mit allen ihren Nebenwirkungen, und jie
gefährdet nicht zulegt zum Nachteil der Allgemeinheit die wirtichaftliche Ver-
wendung der vorhandenen Heizmittel. Der vorliegende Entwurf hat den Bivcd,
diefen mirtfchaftlihen Schädigungen nad Möglichkeit vorzubeugen. Er jchlägt
vor, Daß, fomweit fich die Beteiligten nicht in Güte. einigen, eine unparteiifche und
Jahfundig beratene Stelle daS Maß der gegenjeitigen Rechte und Pflichten der
Bermieter und Mieter, wie fie unter der Einwirkung der behördlichen Befchrän-
tungen zu geftalten find, feftjeßen, und daß diefe Feftjegung die Parteien und im
Streitfall das Gericht binden foll.
Die Errichtung der Schiedgftellen, die zur Schlichtung der Heizungd- und
Warmiwvalferfragen berufen jind, ift ven Gemeinden übertragen. Gemeinden mit
mehr al3 20 000 Einwohnern find zur Errichtung der Stellen verpflichtet, fleinere
Gemeinden find dazu berechtigt; foweit ein Bedürfnis befteht, kann die Landes-
zentralbehörde oder die von ihr beflimmte Behörde aud) in fleineren Gemeinden
die Errichtung von Schiedzftellen anordnen. Mit den Befugnifjen einer Schied3-
ftelle tönnen aud) bereit8 borhandene kommunale Stellen betraut werden; al
[olche kommen namentlid Einigungsämter und örtliche KRohlenverteilungsftellen
in Betracht. Das Nähere über die BejeBung der Schiedgftellen zu bejtimmen,
liegt in exfter Linie den Gemeinden ob. Dabei ift darauf Bedacht zu nehmen,
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