Sonitige Verforgung des Wirtfchaftälebens.
aß die Zufammenfeßung eine fachgemäße gejhäftliche Behandlung und eine gleic)-
artige Berüdfichtigung aller mwideritreitenden nterefjen verbürgt. Sm Bedar f£-
fall Tann Die Yandesgentralbehörbe oder die von ihr beitimmte Behörde Die Bu-
jammenjeBung der Schienäftelle vorjchreiben. Die Errihtung der Schiedgftelle
oder die Übertragung ihrer Befugniffe auf eine andere Gtelle ift von der Gemeinde-
behörde in ortsüblicher Weife befanntzumadjen ($ 1).
Die Streitigkeiten, in deren Entjcheidung die Schiedöftelle befugt ift, find von.
preierlei Art:
Durch) die Anordnungen der Behörde ift Teftgelegt, wieviel Kohlen oder Kofs
der Hausbeliter während des Winters verbrauchen darf; möglicherweife wird durch
vie Kohlenverteilungsitellen jchon genauer bejtimmt, wie Dieje freigegebene Menge
auf einzelne Abjchnitte der falten ahreszeit zu verteilen ift, oder eine andere
beitimmte Berhaltungsporschr.fi gegeben. Soweit dies nicht gejhieht, Farın nad)
$ 2 Nr. 1 die Sciedöftelle meiter regelnd eingreifen. Sie Ffann beifpielämeije
beftiimmen, wieviel von Dem zugeteilten Brennftoff in einem Monat oder in jedem
einzelnen Monat des Winters, wieviel in der Woche oder an einem Tage verbraucht
merden darf, wie biele und unter Umftänden auch welche Räume einer Mieimoh-
nung geheizt werden dürfen und welche nicht, ob einzelne Räume ftändig oder nur
an gewilfen Tagen oder zu bejtimmten Stunden erwärmt fein müfjen, wie hoch
die Erwärmung in den verichiedenen Räumen fein muß oder darf, wieviel von dem
Heizborrat für die Verjorgung mit warmem Wafjer zu verwenden und wie deijen
Lieferung zu verteilen ıft, u. dgl. mehr. Selbftverjiändlich ift, daß die Schieditelle
fic, bei ihren Beftimmungen innerhalb der Grenzen der behördlichen Anorönungen
halten muß. Anderfeits bilden diefe Anordnungen die Grundlage für ihre Ent-
Icheidungen. Nicht was der Vermieter an greifbaren Vorräten tatjächlich zur Hand
hat, ift Gegenjtand der von der Schietäitelle vorzunehmenden Unterverteilung,
\ondern wa3 dem Vermieter zu verbrauchen geftattet und mag er mithin an ber-
traglichen Pflichten zu erfüllen Durch das Eingreifen der Obrigkeit nicht gehindert ift.
Hinter der vollen Bertragspflicht werden die von der Behörde und der Schied3-
ttelle fejtgefegten Leiftungen zurüdbleiben. DerMieterhat deshalb fraft Gejeßes einen
Anipruch auf Kürzung des Mietzinjes, mag man ihn auf $ 537 oder auf $ 323 des
Bürgerl. Gefehh, jtügen. Syn beiden Fällen wäre der Mietzins in entjprechender
Anwendung des $ 472 in dem Berhältnis herabzufegen, in dem der Wert der Miet-
räume mit vem Anfpruch auf vertraggmäßige Heizung und Warmwafjerverforgung
zur Beit des Vertragsichlufjes (d. h. der legten Yeitfegung des Mietzinjes) zu dem
Werte bei Einjchränkung der Nebenleiftungen geitanden haben würde. Dieje
Berechnungsart, über deren praltiihe Anwendung bereit3 meit augeinander-
gehende Uußerungen in der Öffentlichkeit laut getvorden find, birgt eine Fülle von
Schwierigkeiten, die zu langwierigen Streitigkeiten und zu erheblichen. Berjchie-
denheiten und Unbilligfeiten in der Handhabung führen können. Auch) hier joll daher
($2 Nr. 2) die Schiedsitelle daS Maß beftimmen, in dem der Mieter jeinen Minde-
rungsanspruc, geltend machen fann, wenn der Bermieter feine Pflichten in dem
durch Behörde und Sciedsftelle begrenzten Umfang orönungemäßig erfüllt.
Entfprechendes gilt, jofern für die Heizung und Warmwafferberforgung neben dem
Mietzind eine bejondere Vergütung ausbedungen worden ift, für ven Anfpruch auf
Minderung diefer Vergütung. Unter befonderen Umftänden wird die Enticheidung
auch dahin gehen Tünnen, daß der Anjpruch auf Herabfegung des Mietzinjes nicht
geltend zu machen fei.
Endlich foll (8 2 Nr. 3) die Schhiedäftelle enticheiden, ob die durd) die Beitum-
Hände verurjachte Herabfegung der Mietleiftungen nach Lage des Einzelfalles
wichtig genug ift, um dem Mieter die Ausübung des Rechts zur friftlofen Kündigung
nicht zu verjchränfen, oder ob ihm ohne Unbilligfeit zugemutet werden Tann, den
Mietvertrag mit den von feinem der Beteiligten zu vertretenden Leiftungsbeichrän.
fungen meiter auszuhalten.
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