Eonftige Verjorgung ded Wirtfchaftsleben?.
Die $3 6 und 7 enthalten Berfahrensporfchriften. Mehrere Anträge, welche
Mieträume dezjelben Haufe, alfo die Benukung derfelben Heizungs- oder Wajler-
verforgungsanlage und die Verwendung besfelben Heizporrat3 betreffen, können
‚u gemeinfamer Verhandlung und Entjcheidung verbunden werden ($ 6). Das
Verfahren ift gebührenfrei; die Schiedsftelle entfcheidet, mer die baren Auslagen
ve3 Verfahrens zu tragen hat. Im übrigen ift die Regelung des Verfahrens Dem
Neichöfanzler Übertragen.
Die Anwendung de3 Entwurfs fanıı durch Vereinbarung der Parteien nicht
ausgejchloffen werden ($ 8). Uber die materiellrechtlihe Tragweite der Vorfchrift
ft bereit3 ge}prochen; aucd) eine Abrede, daß die Parteien auf die Anrufung der
Sciedsftelle verzichten, ift unwirkjam.
Die Verordnung joll mit ihrer Verkündung in Kraft treten ($ 9 Ab). 1). Yu
viefem Beitpunft wird die teilmweije Nichterfüllung der Vertragspflichten der Ver-
mieter in zahlreichen zällen bereits vorliegen. Der $ 9 Ubf. 2 ordnet Deshalb an,
daß die Schiedäitelle die im $ 2 vorgejehenen Beftimmungen mit rüdmwirkender
fraft vom 1. Oftober 1917 an treffen kann; fie fanın aljo die vom Vermieter nad)
einem Ermejjen vorgenommenen Xeiftungseinichränlungen als berechtigt aner-
fennen und die entjprechenden Yolgerungen daraus ziehen; damit treten dann aud)
hinfichtlich der vor dem \infrafttreten der Verordnung entfiandenen Anjprüche
die Wirkungen des $ A Gab 2 ein, jomweit defjen Vorausfeßung, nämlich die Ver-
tagserfüllung des Vermieter3 in dem behörblich zugelafjenen und gebilligten
IImfang, gegeben ift. Der $ I Xbf. 3 enthält eine Übergangsvorjchrift für die beim
Inkrafttreten der Verordnung bereit3 recht3hängigen Fälle.
Minifterialerlaß,
betreffend Errichtung von Attiengefellichaften und Ausgabe
von Dorzugsaftien ujw.
Bom 12. November 1917.
Durch die Bundesratsperordnung vom 8. März 1917 ift die Ausgabe von
Teilfcehuldverjchreibungen, auch mern fie nicht auf den Inhaber lauten, bon der
denehmigung der Kandeszentralbehörde abhängig gemacht und die Genehmigungs-
pflicht auf Die Ausgabe von Borzugsaktien mit nach oben feft begrenzter Dividende
mögedehnt worden. Die Bundesratsverordnung dom 2. November 1917 Hat
ferner für die Errichtung einer Altiengejellichaft, Kommanditgejellichaft auf Aftien
nd Gefellichaft mit bejchränfter Haftung jowie für die Erhöhung des Grund-
apital$ diefer Gejellichaften und die Ausgabe von Genußicheinen in bejtimmten
drenzen die ftaatliche Genehmigung für erforderlich erflärt. Sch beabfichtige,
te amtlichen Handelövertretungen, die bereits nach meinem Erlaß vom 26. Januar
1917 — IIa 48 — die Notwendigkeit von KRapitalerhöhungen der Aftiengejfell-
haften zu prüfen hatten und auch über Anträge auf ftaatlihe Genehmigung zur
Ausgabe von Teilfchuldverfchreibungen und Vorzugsaftien gehört worden Jind,
tegelmäßig bei der Prüfung der nach den angegebenen Bundesratsvernrdnungen
neiner Entjcheidung unterliegenden Anträge zu beteiligen. Über die Gefichtg-
tunfte, welche dabei zu beobachten fein werden, wird den Handelövertretungen
vemmächft weitere Mitteilung zugehen. &3 wird Aufgabe der Handelöpertretungen
ein, auf Grund der Kenntnis, welche fie von den Verhältnijjen der Unternehmungen
'hted Bezirks befiben, zu prüfen, inwieweit die Abfichten der Beteiligten mit dem
öffentlichen Syntereffe einer pfleglichen Behandlung des Kapitalmarlis während
5 Krieges und der Übergangsmwirtichaft zu vereinigen find. Außer den Handels-
Dertretungen werde ich die Anträge auch einem von mir berufenen Beirat zur
Begutachtung zugehen lafien, deffen befondere Aufgabe e3 fein wird, beider Prüfung
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