Kriegswonifanrrzpnege.
Die Lieferungsperbände find verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Er-
höhung Der bis zum 1. Dftober 1917 gezahlten Kamilienunterftügungen
eintreten zu lafjen, die jpätefiens vom 1. November 1917 zu gewähren
und deren Betrag je nach den örtlichen VBerhältnijfen zu bemejjen ift.
Bis zum Betrage von 5M. für jeden Unterftühten werden die feit dem
1. November 1917 gewährten Erhöhungen der Unterjtügungen vom
Neid, erftattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich, zur Hälfte zufammen
mit der Erjtatiung der gejeglichen Mindeftbeträge.
Hiernacd hat in allen Lieferungsverbänden, auch folchen, die bisher feinerlei
Zujfülle zu ven Mindefifägen gewährt haben, und für alle Unterftükungsbe-
vechtigten vom 1. November 1917 ab unbedingt eine Erhöhung der bisher ge-
zahlten Unterjtügungen einzutreten. Über die Höhe, in mwelder die Zufchüffe zu
gewähren jind, werden die Lieferungsperbände, und zivar fofort, Beichluß zu falfer
haben. Eine eingehende Prüfung der örtlihen Verhältniffe wird ihnen hierbei
zur Pflicht zu machen fein. Wenn bei Bewilligung weiterer Unterjtügungen aud)
nicht unnötig über da3 erforderliche Maß hinauszugehen fein wird, jo mird anderer-
jeit3 doc) unbedingt für ausreichende Zujchüfle gejorgt und jede Engherzigfeit
bermieden werden müjjen. Dabei bleibt den Lieferungsverbänden.unbenommen,
bei Feitfegung der Zufchüffe verichiedene Gefichtspunfte, 3. B. die Zahl der Finder,
Arbeit3möglichkeit ufm. zu berüdjichtigen und dementjprechend auch verjchieden-
artige Zulagen für beftimmte Slaffen zu bemilligen. Sie würden alfo 3. B. in der
Lage jein, für alleinjtehende Frauen andere Beträge feitzufegen, wie für Frauen
mit Kindern und andererfeitö wiederum bei diejer verjichiedene Zujchüffe je nach
der Flinderzahl zu gewähren.
Sollten Lieferungsverbände bereits erhöhte Cäbe über die vor dem 1. Dftober
1917 gezahlten FZamilienunterftüßungen hinaus gewährt haben, fo bedarf es aus-
nahmömweije einer weiteren Erhöhung nicht. Dieje Lieferungsperbände find aber
ebenfall3 berechtigt, die Exftattung der von ihnen bejchlojjenen Unterftügungen
im Rahmen der getroffenen Beltimmungen vom Reich zu fordern, jedoch wie die
anderen Lieferungsverbände erit vom 1. November 1917 ab.
Ausdrüdlid wird bemerkt, daß e3 den Lieferungsverbänden nicht gejtattet
ift, die beichloffenen Unterftüßungen ettva auf die jchon bisher gemährten Beträge
anzurechnen, auch nicht auf die bisherigen Zujatunterftüßungen. Die Erhöhungen
müfjen vielmehr den Familien der Siriegsteilnehmer jpätejtens vom 1. November
1917 ab tatfächlich in vollem Umfange über die bisher gewährten Unterjtüßungen
hinaus zugute fommen. Ujm.
Sm übrigen ift eine Erftattungspflicht des Reichs für die jebt zu befchließenden
oder etiwa bereit3 vom 1. Oktober 1917 ab bejchloffenen Erhöhungen der Unter-
ftüßungen vorgefehen. Diefe follen bis zum Betrage von 5 M. für jeden Unter-
tüßten den Lieferungsverbänden vom Reiche vergütet werden, und zwar zur Hälfte
allmonatlih, zur Hälfte mit der Erftattung der gefeglihen Mindejtbeträge. Be-
Ichließt 3. B. ein Lieferungsverband einen Zujhuß von 5 M. für jeden Unter-
ftüßten, jo erhält er alfo von diefem allmonatlich 2,50 M. vom Reiche zurüd, die
anderen 2,50 M. jpäterhin mit der Erjtattung der gejeglihen Mindeftbeträge.
Erfolgt 3. B. eine Erhöhung um IM., jo würden 1,50 M. allmonatlich, die weiteren
1,50 M. gegebenenfalls fpäter bei Rüdzahlung der Mindeftbeträge vom Reiche
zu bergüten fein. Will der Lieferungsverband 3. B. den Ehefrauen 10 M. geben,
jo erhält er 2,50 M. allmonatlich eritattet, 2,50 M. zufammen mit den Mindeft-
lägen, mährend er 5 M. jelbft tragen muß, zu denen er Zufchülje aus dem Srieg$-
mohlfahrtsfonds erhält. Zur Erftattung durd) das Reich Tönnen nur die den einzelnen
Unterftübten tatfächlich ausgezahlten Beträge gelangen. Die Lieferungsverbände
dürfen alfo nicht etiva dem Reich einen höheren Betrag a3 5 M. für einen Unter-
Nüsten in Rechnung ftellen, weil einem anderen Unterftüßten ein ent|prechender.
Betrag unter 5 M. gewährt wird.
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