Die Verpflichtung der Lieferungsverbände, die Samilien der Kriegsteilnehnger
bis zur Erreichung der Bedürftigfeit zu unterjtüßen, bleibt im übrigen jelbftver-
Händlich beitehen.
Da die Auszahlung der erhöhten Unterflüßungen mit Rüdficht auf die vor:
gerüdte Zeit nicht mit der erften Halbmonatsrate für den November erfolgen
tan, jo wird der erhöhte Betrag am 15. November 1917 oder fpäteftens am 1. &..
gember 1917, berechnet vom 1. November 1917 ab, mit zur Auszahlung zu fommicen
haben.
Derfügung,
betreffend Samilienunterftügungen für Triegsgetraute
Ehefrauen ufw.
Som 8. Dezember 1917.
sa Snterefje eines einheitlichen Verfahrens bei der Gewährung von Kriege-
familienunterftüßungen!) wird folgendes bejtimmt:
1. Kriegögetraute Ehefrauen, die unmittelbar nach der Ehefhliegung unter-
Müsungsbedürftig werden und einen Anfprucd auf Zamilienunterftügung geltend
maden können, jind in Zukunft von demjenigen Lieferungsverbande zu unter:
Nat I dem die Ehefrau vor der Eheichließung ihren gewöhnlichen Aufenthatt
ehabt hat.
s Da die Lieferungsberbände bisher verjchieden verfahren haben und eine Nad--
prüfung aller bereit3 geregelten Fälle behufs etwaiger andermweiter Erledigung nidit
angezeigt erjcheint, werden nach diefer ZYuftänvdigfettsbeftiimmung nur neue Fälle
zu behandeln jein, dagegen behält e3 in allen älteren Fällen bei der einmal getroffe:
nen Regelung fein Bewenden. |
sit die Unterftügungsbedürftigfeit Triegsgetrauter Ehefrauen erft geraume
Zeit nad) der Eheichließung eingetreten, fo richtet fich die Zuftändigfeit der Lie-
ferungsverbände nach den: derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Frauen.
2. Borehelihen Kindern oder Kindein erjter Ehe, die von Friensgetrauten
Ehefrauen mit in die Ehe gebracht werden, wird in Gemeinfcaft mit der Mutter
zamilienunterftügung zu gewähren jein, auch wenn der Ehemann für diefe Kinder
biöher nicht geforgt hat. In diefen Fällen Tann ohne bejondere Fefiftellung an-
genommen werden, daß der Ehemann in Zukunft für fie jorgen will und daß das
Unterftüßungsbedürfnig mit der Ehefchließung und erft nach feinem Dienfteintritt
hervorgetreten ift.
Haben die Kinder indefjen Schon vorher Familienunterfiügung erhalten oöcr
die rechtliche Stellung eheliher Kinder nicht erlangt, fo ift eine Familieneinheit
nicht anzunehmen, vielmehr ift der bisher verpflichtete Lieferungsverband aud)
fernerhin für die Zahlung der Samilienunterftüßung an fie zuftändig, felbft wenn
die Finder jich nunmehr im Haushalt der Mutter befinden.
Wegen der unehelichen Kinder, Die durch [pätere Heirat der Mutter mit dem
Vater die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangen, vermweife ich auf Abfat 8
meines Runderlajjes vom 28. $anuar 1917?) — Vb. 40 —.
2) 4, Auguft 1914.
2) Nicht veröffentlicht. Abi. 8 Iautet: \
„Erlangen uneheliche Kinder durch fpätere Heirat der Diutter mit dem Vater
die rechtliche Stellung chelicher Rinder und muß aemäß $ 4 ded Yanilien-
unterftügungsgefeges für .die Mutter ein anderer Lieferungsverband, al& der
zur Unterftügung der Kinder bisher verpflichtete, eintreten, fo geht aud die
Untertügungspflicht gegenüber den Kindern nad) dem Grundfage der Familien-
'einheit zu gleicher Zeit auf diejen Lieferungsverband über.”
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