Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Die Probenahme hat durd) vereidigte Probenehnier, oder, fall3 jolche am 
Berladeorte nicht vorhanden find, durch zwei Unparteiifche zu erfolgen. 
Der Preis gilt für gefunde Ware von mindeitens mittlerer Art und Güte 
frei Eijenbahnmwagen oder Shiff der Berladeftation nad; Wahl der Bezugs- 
bereinigung. Wird die Kleie in Säden geliefert, jo ift für den Preis das Brutto- 
gewicht maßgebend, gleichviel, ob die Lieferung einihliegli Sad oder in ein- 
gelandten Säden erfolgt. 
$3. Dasnad) $5 der Verordnung über Kleie aus Getreide beftellte Schied3- 
gericht Da mi auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat 
$ 4. Die Sleie ift nach Wahl der Bezugsvereinigung in lofer Schüttung oder 
einihließlich Sad oder in eingejandten Eäden zu verfenden. Die Verwendung 
von geflebten Bapierjäden tft nur mit Einwilligung der Bezugsvereinigung zu= 
lälfig. Der LXieferungspflichtige hat die Sadbänder zu ftellen. 
Bei Lieferung einfchlieglihd Sad darf der Sadpreis nicht mehr al3 3 Mark 
für den Doppelzentner betragen, foweit gebrauchte Gemebeläde benust werden. 
Tür andere Säde bitimmt die Reichöfuttermittelitelle den Prei2. 
Die Sadpreije jhließen die Vergütung für Die Sadbänder mit ein. Bei 
Lieferung in eingejandten Säden darf der Lieferungspflichtige für die Sadbänder 
5 Pfennig auf den Doppelzentner Kleie berechnen. 
8 5. Der Übernahmepreis ift von der Bezugsvereinigung jpäteftend 14 Tage 
nach Berladung der Kleie zu zahlen. Für ftreitige Neftbeträge beginnt dieje Friit 
mit dem Tage, an weldhem die Enticheidung des Schiedsgericht Der Bezugs- 
vereinigung zugeht. 
Soweit die Beträge nicht binnen 15 Tagen vom Tage der Berladung ge- 
zahlt find, dürfen bis zu 1 vom Hundert Sahreszinjen über ReichSbanklombard- 
lab zugefchlagen erden. 
$ 6. Der Preis, zu dem die Stleie von der Bezugsvereinigung abzugeben ift, 
darf bei Tieferung in lojer Ohüttung vierzehn Mark frebzig Pfennig für den Doppel- 
zeniner nicht überfteigen; er gilt für Lieferung frei jeder deutjchen Eifenbahn- 
jtation; $2 Xbj. 4, 5 findet entiprechende Anwendung. Bei Lieferung einfchließlich 
Sad oder in eingefandten Säden dürfen außerdem Die im $ 4 Abf. 2, 3 feltgejesten 
Beträge berechnet werden. 
Bei Lieferungen in Ladungen unter 200 Zentrter erhöht ich der Abgabepreis 
um die Steigerung des Frachtjabes. Wird die Sleie in Säden geliefert, jo gelten 
die Preije für Bruttogemwicht, gleichviel, ob die Lieferung einjchlieglih Sad oder 
in eingejandten Lelhjäden erfolgt. 
8 7. Diefe Beitimmungen treten mit dent Tage der Verkündung in Kraft. 
Derorönung 
über die Zujammenlegung von Brauereibetrieben. 
Dom 2. November 1917. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
Ihaftlihden Maßnahmen ujw. vom 4. Yuguft 1914.) 
$ 1. Zum Bmede der Zufammenlegung von Hrauereibetrieben werden von 
der Aufjihtsbehörde ($ 16) Zulammenlegungsbezirte gebildet und Zujammen- 
legungsfommiljare beitellt. ih jeden Bezirk wird ein Bezirksausihhuß, bei jedem 
Su lanmenlegungstommil far ein Zufammenlegungsausichuß des Brauereigewerbes 
ebildet 
® Die Mitglieder der Ausihülje werden von dem Zujammenlegungsfommiljar 
unter Berüdiichtigung von Vorjchlägen des Brauereigewerbes ernannt, 
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