Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

aterländider Hilfsdiennt. 
auf eine Bereitftellung von Baraden und Gefangenlagern durch) die Nilitärber- 
waltung nicht gerechnet werden kann, da diejelben aud) nad) dem Friedensichluß 
zunächft noch militärischen Bmeden dienen müfjen. Die Gemeinden werden aber 
vor allem fich angelegen fein laffen müfjfen, einem jofortigen Einjeßen der Bau- 
tätigfeit nach Sriedenzihluß durch Fertigftellung beabjichtigter Bebauungspläne 
und Durchführung der Verfahren nod) während des Krieges die Wege zu ebnen. 
Die Gemeinden müffen ferner zwedmäßig die für die Durchführung Der oben er- 
wähnten baulihen Maßnahmen als aud für die Bautätigkeit in der erjten Zeit 
erforderlichen Bauftoffe überfchläglich zu ermitteln juchen und mit den Striegsamt3- 
tellen wegen Zumweijung diefer Bauftoffe nad) Kriegsende fich jchon jeßt ins Be- 
nehmen fegen. Schließlich wird rechtzeitig ein genauer Wohnungsnahmweis ein- 
zurichten fein, der fpätejtenz bei Rücehr der erjien Krieger in Birkjamfeit treten, 
mit An- und Abmeldezivang veıfehen jein und jo fiet3 einen Überblid über die 
Zahl der Wohnungen jeder Art geftatten müßte, geeignetenfalls auch mehrere 
berachbarte Gemeinden umfafjen könnte. 
Eure Tit. erfuchen wir, hiernad) umgehend die Stadt- und Landgemeinden 
nit entfprechender Weifung zu verfehen und ihnen die fofortige Jrangriffnahme 
porbeugender Maßnahmen im Sinne vorfiehender Ausführungen gegen eine nad) 
riedenzfchluß drohende Wohnungsnot zur ernften Pflicht zu maden, fi) aud) 
von Rommunalauffichts wegen von dem Fortichreiten diefer Maßnahmen zu 
überzeugen. Dabei ift jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nachprüfung 
der gememdlichen Anordnungen nicht zu einer VBelaflung der Kommunen mit 
Berichten und zeitraubenden Zufammenitellungen führt. E3 darf erwartet werden, 
daß die Gemeinden fid) diefer Aufgabe mit befonderem Eifer und bejonderer 
Gewilfenhaftigfeit unterziehen werden, da e3 fich neben dem allgemeinen und 
fozialen vornehmlich auch um ein fommunales Jnterefje handelt. 
  
Beftiimmmungen 
zur Ausführung, des S 11 des Gejeßes über den vater: 
landifchen Hilfsdienit. 
Bom 31. Dezember 1917. 
$ 1. Someit nad) $ 11 des Gejebes ftändige Arbeiterausichüjfe oder Ange- 
telltenausfhüffe zu errichten find, hat der Betrieböunternehmer das hierzu Er- 
forderliche zu veranlaffen; insbefondere hat er die Wahlen zu den Ausihüflen nad) 
den Beflimmungen der Wahlordnung ($ 5) herbeizuführen. 
$ 2. Bei Seftftellung der nach $ 11 Abj. 1 oder Abf. 3 des Gejebes für Die 
Errichtung des Ausfchuffes notwendigen Mindeftzah! find alle Arbeiter oder Ange- 
tellten ohne Rüdjicht auf Gefchlecht, Alter oder Staat3angehörigfeit mitzuzählen. 
$ 3. Die Ausfchülfe find von dem Betriebsunternehmer entweder für den ge- 
famten Betrieb oder für Die einzelnen Betrieb3abteilungen zu errichten. Sedenfalls 
en Arbeiter und Angeftellten des Betrieb durd) einen Ausihuß ver- 
iteten fein. 
Für die im Handelöregifter eingetragenen Yiveigniederlajjungen find Aus- 
jchüffe zu errichten, fofern in ihnen Arbeiter oder Angeftellte in der nach $ 11 Abj. 1 
oder Abf. 3 des Gefebes flir die Errihtung der Ausihüfje notwendigen Mindejt- 
zahl befchäftigt werden. 
Für Betriebe, in denen mehr ald fünftaufend Arbeiter befhäftigt jind, Tan 
der Regierungspräfident (im Landespolizeibezirt Berlin der Bolizeipräjident) 
oder das Oberbergamt anordnen, daß Arbeiterausichüffe oder Artgeftelltenausfchüfje 
für beftimmte Betrieb3abteilungen zu errichten find. 
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