Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Preußen. 
die in der Wahlordnung dem Betriebsunternehmer zugeteilicn Vefugnijje den 
Semwerbeinpeltor oder Bergrevierbeamten übertragen werden. | 
$ 19. Soweit die bisher auf Orund des $ 11 Abf. 2 Gab 3 des Gefehsz g,. 
lajjenen Bejtimmungen von den vorftehenden Beftimmungen abweichen, werden 
jie hiermit aufgehoben. 
$ 20. Auf AUrbeiterausichüffe, Die [yon am 6. Dezember 1916 auf Grund bes 
5 134h der Gemwerbeordnung oder auf Grund des Allgemeinen Berggefekes hr. 
Handen, finden die vorftehenden Vorfchriften feine Anwendung. Fhre Mitgliepe, 
Jind bei Ergänzungsmahlen nach den Bestimmungen für diefe uaihüife, richt nach 
x 11 de3 Gefeßes über den vaterländifchen Hilfsdienft zu beftellen. 2. 
Ausführungsbejtimmungen 
zu dem Gejeb über die Ergänzung der Beifiter der 
Gewerbegerichte, der Kaufmannsgericdhte u. der Innungs- 
Schieösgerichte während desKrieges vom 7. November 1917. 
Som 30. Dezember 1917. 
Auf Grund des $ 4 des vorbezeicineten Gejeges wird folgendes beftimmt: 
1. Höhere Berwaltungsbehörden im Sinne des Gefebes find die Negierungs- 
präfidenten, für Berlin der Oberpräfident in Potsdam, für die auf Grund des $% 
de3 Gewmerbegerichtögejebes errichteten emerbegerichte die DOberbergämter. 
2. Dejaht Die höhere Verwaltungsbehörde das Bebürfnis zur Berufung 
von Erjagmännern für ausgejchiedene Beiliker, fo ftellt fie unter Beachtung der 
Beftimmungen im $ 13 Wbf. 1 des Gemwerbegerichtögefebes und des $ 12 Ahf. 1 
des Gejeges, betreffend die Kaufmannsgerichte, zugleich feft, für welche Beifiker 
eine Erjagtwahl ftattzufinden hat, ordnet die Vornahme der Wahl durch den Ma- 
giftrat bzw. den Streisausichuß, in deijen Bezirk das Gericht feinen Gib hat, an 
und gibt dem Borjigenden deö Gerichts von der getroffenen Anordnung Kenntnis. 
‚sn Städten, in denen fein Magiftrat befteht, hat die Wahl durch die Gemeinde- 
vertretung (Stadtverordntetenverfammlung uf.) zu erfolgen. 
Bei gemeinjamen Gemwerbe- oder Kaufmannsgerichten ($ 2 Abf. 4 des Gefekes) 
hat die Wahl durch Die Magiftrate, Gemeindevertretungen oder Kreisausichüfie 
derjenigen Gemeinden oder Kreife zu gejchehen, welche da3 gemeinfchaftliche &e- 
richt errichtet haben, nachdem zupor Die höhere Verwaltungsbehörde bejtimmt 
hat, wieviele Der zu wählenden Beifiber, getrennt nach Arbeitgebern und Wrbeit- 
nehmern, bon jeder der beteiligten Gemeinden oder jedem der beteiligten reife 
zu wählen jind. 
3. Der Magijtrat (Bürgermeifter) oder der Vorfitende des Kreisauzichufjes 
erläßt alsbald nach Anordnung der Wahl durch ortzübliche Belanntmahung an 
die beftehenden wirtjchaftlichen DOrganifationen der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer, die an der legten Wahl beteiligt gemwefen find, die Aufforderung, ihm inner- 
Halb zweier Wochen fopiel Vorfchläge einzureichen, wie Stellen zu bejegen jind. 
Erfolgt die Aufforderung duch Veröffentlichung in einer Zeitung, fo gilt für Die 
Berechnung der Frift der Tag, an dem das Blatt erfchienen ift, und, wenn mehrere 
Blätter benußt werden oder die Veröffentlichung mehrmals gejchieht, Der Zag, 
en dem zulebt die Beröffentlichung erfolgt ift. _ 
Bei gemeinfamen Getwverbegerihten und gemeinfamen Kaufmannzgeridten 
Hat die Veröffentlichung durch jeden der beteiligten Gemeindeborftände oder Sreis- 
enajhälle zu erfolgen. u 
4. Die Wahl it fogleich nad) Ablauf der zweitwöchigen Frift (Ziffer 3) in Die 
Wege zu leiten. Das Ergebnis der Wahlen ift befanntzumadjen. 
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