Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Die Sabung einer gemäß $ 6 Ubi. 1 Nr. 2 der Verordnung errichteten Gef 
haft ift von dem Zufammenlegungstommiffar auf Koften der Gefellfchaft 
Deutihen Reichsanzeiger befanntzumadhen. 
Berehnung der Braufteuer. 
8 6. Zum Zmede der Eingelberechnung der Braufteuer ift in den borgefcht 
berren Steuer-Anmeldungen und Steuerbüchern nad) näherer Anordnung i 
Steuerbehörde bei jedem Eintrag erfichtlich zu machen, wieviel von der von 
tragenen Brauftoff- und Biermenge auf jede beteiligte Brauerei entfällt. 
Anorönungen des Direktoriums der Reidhsgetreid, 
jtelle zur Ausführung des 8 5 Abj. II der Derorönung üb: 
die Malzfontingente der Bierbrauereien und den Mal 
handel vom 20. November 1917. 
Rom 13. Dezember 1917. 
Umrehnungsverhältnis von Malz und Betreide. 
Auf je 75 kg der für die einzelnen Bierbrauereien feitgejesten Gerjterrmal 
ontingente entfallen 100 kg Gerfte, auf je 75 kg der feitgejeßten Weizenma! 
Iontingente 100 kg Weizen. 
Beitandsaufnahme. 
Die Brauereien Haben den für fie zuftändigen Steuerbehörden auf dem vı 
der Neichögetreideftelle borgejchriebenen Yormblatt bis zum 15. Januar 19 
anzuzeigen, welche Mengen Gerfte, Weizen, Gerften- und Weizenmalz fi a 
31. Dezember 1917 um 12 Uhr Nachts in ihrem Belit befanden. Als ım Bel 
der Brauereien befindlich gelten alle Getreide- und Malzmengen, die der Braueı 
zur Verarbeitung zu Bier zur Berfügung ftehen, das jind alle Mengen, die fi 
a) bei der Brauerei felbft, | 
b) in eigener oder fremder Mälzerei befinden, und 
-e) folde Mengen, die der Brauerei von der Reichögetreideftelle Gefchäfl 
abteilung bei einem Kommunalverband oder Kommiffionär zur Pe 
fügung geftellt find. | 
Derordönung über die Malzfontingente der Bieı 
brauereien und den Malshandel. 
Som 20, Rovdember 1917. 
$ 1. Die Bierbrauereien Dürfen in der Zeit vom 1. Dftober 1917 ab in jede 
Ralendervierteljahre nur 10 Hundertteile, die Bierbrauereien in Bayern rechts d 
Rheins 15 Hundertteile der Malgmenge zur Herfiellung von Bier verwenden, 7 
fie in dem entiprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 dur 
hnittlich verwendet haben. yedoch Dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährli 
durhicähnittlihe Malzperwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppelzentr 
nicht überftiegen hat, 12 Hundertteile, in Bayern rechts des Nheines 16 Hunderttei 
verimenden. Bierbrauereien, deren vierteljährlihe dDurchjchnittliche Malzveriwe 
dung 40 Doppelzentner überftiegen hat, ditrfen mindejtens 4,8 Doppelzentn 
in Bayern rechts des NAheines 6,4 Doppelzentner im Bierteljahre verwende 
Sm den Fällen. des $ 2 Gab 2 und 3 ver Belanntmacjhung, betreffend Ci 
ISränfung der Malzverwendung in den Bierbranereien, vom 15. Februar 19 
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