Rebensmittel pjlanzlihen Urfprungs.,
aa reien ei L, die Bierbrauereien in Bayern recht3 de3
a pie Nierbrauereien em Gediftel, d rbra ah i
Ancinca ein Riertel der Menge verwenden, Die die Gteuerdireftivbehörde feit-
gefegt bat... ‚uftändige Steuerbehörbe jest für jede Bierbrauerei die Malz-
fe "nienac $lin den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herftellung von
niengen Tell, werden Dürfen (Malzkontingent).
Der nr Hat eine Bierbrauerei in einem Salenderbierteljahr ihr Malzkontirgent
5 naff verwendet, jo darf fie den erjparten Teil in den folgenden Bierteljahren
nicht 0: sem 30. September endenden Kontingentjahres verwenden.
08 Eorweit die für das lebte Vierteljahr eine? Kontingentjahrs feitgefeten Malz-
miengen ‚nicht verwendet jind, dürfen fie in dem folgenden Slontingentjahre ver-
tt Ute .
ee Die Übertragung von Malzlontingenten, aud) wenn der Brauerei-
betrieb oder da3 Eigentum am Brauereigrundftüde mitübertragen wird, auf andere
Hierbrauereien ift nur inmerhalb ded nämlichen Braufteuergebiets und nur zum
Awede der eigenen Verwendung im Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei zuläflig.
Sie bedarf im Gebiete der Rorddeutjchen Braufteuergemeinfch aft Der Genehmigung
der Reichögetreideftelle, Kontingentftelle, in Berlin, in den übrigen Brauftener-
gebieten der Genehmigung der vor ber Landeszentralbehörbe beftimmten Stelle.
Die Genehmigung joll nur erteilt werden, joweit auf leiten der übertragenden
Bierbrauerei ein wichtiger Grund zu ber Übertragung vorliegt und wenn die
für die Daucr der Übertragung auf das Kontingent bereits gelieferten oder zu=
geteilten Getreide» oder Die entjprechenden Malzmengen mitveräußert werben.
— Diefe Beftimmungen gelten rücdwirkend für alle feit dem 15. Auguft 1917
erfolgten Übertragungen. rn
85. Der Reichslanzler befiimmt, inwieweit und in welcher Zeitfolge die
Bierbratiereien mit Getreide beliefert werden. Er fann über die Vermälzung des
gelieferten Getreides Beflimmungen treffen.
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung der Reichögetreidefielle hat die
Mengen an Getreide, die auf die einzelnen Bierbrauereien gemäß dem Malz-
fontingent entfallen, feitzufegen und die zur Durchführung und Überwachung der
Belieferung und der Verwendung erforderlichen Anordnungen zu treffen. 68
fann Bierbrauereien, die jich in der Befolgung der ihnen nad) diejer Verordnung
obliegenden Pflichten unguverläflig erwiefen haben, von der Belieferung aus-
Ichliegen.
” Die Neichsgetreideftelle, Gefchäftsabteilung, hat den Bierbrauereien die
jeftgejegten Mengen zu liefern und, foweit fie die Mengen im eigenen landwirt-
ihaftlichen Betriebe geerntet haben, auf Antrag aus der eigenen Ernte freizugeben.
$ 6. Verträge, ducch die eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge
von Bier über das zur Zeit ded Vertragsabichluffes laufende Kontingentjahr
hinaus begründet wird, Dürfen nicht vor dem 15. Auguft und nur für die Dauer
des nächitfolgenden Kontingentjahres abgefchloffen werden. Dies gilt nicht für
joldhe Verträge zwifchen Bierbrauereien untereinander.
Verträge der im Abf. 1 bezeichneten Axt, Die vor dem Sntrafttreten diefer
Verordnung, aber nad) dem 15. Februar 1915 abgejchloffen find, find infomweit
richtig, als fie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über
den 1. Oftober 1917 Hinaus begründen. \
3 7. Über das zugeteilte Getreide oder da3 daraus hergeftellte Malz dürfen
Beräußerungs- und Erwerbögejchäfte nur abgefchloffen werden, wenn gleichzeitig
der entjprechende Teil des tontingent® gemäß $ 4 mitübertragen wird. Mälzereien
haben das gefamte hergeftellte Malz an den Betrieb. zurüdzuliefern, aus deffen
Noniingent das vermälzte Getreide Herrührt.
angehen AS Malz im Sinne der Verordnung ift jomohl Gerften- mie Weizenmalz
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