Nahrungdmittelverforgung.
$ 5. Beerenweine und NRhabarbermweine aller früheren Jahrgänge fr
ausländiiche Beerenmeine und Rhabarberwein früherer Jahrgänge und Ar
jomweit nicht die Neichsitelle für Gemüfe und Obft, Berwaltungsabteilung Bei
für diefe leßteren gemäß $ 7 der Belanntmadjung vom 3. April 1917 Ausnanı
zulaffen mwird, dürfen nur zu Preijen abgefebt werden, die unter den in $4:
gejesten Höchitpreifen liegen. Die Preije für ausländiichen Beeren- und Rha!
berwein des Kahrganges 1917 bejtimmt die Neichäftelle für Gemüfe und Obft, 2
waltung3abteilung Berlin.
8 6. Beim Verlauf in Heineren al3 0,7 1 fafjenden Frlajchen (vergl. 88 1:
4) müljen die Breife entiprechend ermäßigt werden. Bei Abgabe in Heinen Men
in Zlafchen oder offer darf der Preis auf 5 Pfg. nach oben abgerundet wert
& 7. Sämtlihe BPreije gelten für Herfieller ab Bahn- oder Shifföitai
des Herftellungsortes, für Händler ab Bahn oder Schiffeitation des Händt,
bei Lieferung am Herftellunggort oder am Drte des Händlers für Heriteller ı
Händler frei Haus des Käufers, foweit Dies dem Drtögebraudh entjpricht. °
Flaichenpreis gilt ohne Slafche und ohne Berpadung, dieje Dürfen nur in Höhe
Gelbftkoften in Rechnung geftellt werden. Sonjtige Zufchläge irgendwelcher
dürfen nicht erhoben werden.
$ 8. Die Herftellerhaben die Verpflichtung, zu niedrigeren als den angeführ
Preijen abzugeben, wenn der Geftehungspreis fid) an Hand der Einkäufe der A
ware niedrigerer ftellt, die Händler desgleichen, wenn jeitens der Herfteller ı
drigere PBreife zur Berechnung gelangten.
8 9. Die Landezftellen für Gemüje und Objt dürfen im Einverftänd
mit der Neichöftelle fir Gemüje und Obit, Vermaltungsabteilung niedrige
für den Ausichanf jedoch Höhere Preije feitfegen. Snöbejondere liegt eöden Land
jtellen ob, niedrigere Breije für landesüblich gemäflerte Apfel- und Birnenmwe
feitzujeßen.
8 10. Uber die Treigabe des Handel3 mit Heidelbeerwein des Ya
ganges 1917 und die Seftfegung der Preife dafür werden befondere Beftimmun«
ergeben. Bis dahin tjt der Abjab von Heidelbeerwein des Sahrganges 1917 v
pten.
$ 11. Obftmeine des Sahrganges 1917, die aus bei der SKriegsgejellfch
für Weinobjt-Einfauf und -Berteilung, ©. m. b. 9., Berlin, bisher nicht anı
meldeten Betrieben fowie aus nicht gewerblichen Betrieben herrühren, Dürfen nı
wie vor nicht abgejeßt werden. Sm übrigen wird die Befanntmachung vom 1. Aug
1917 aufgehoben.
$ 12. Zumiderhandlungen werden gemäß $ I der Verordnung über die ®
arbeitung von DObft vom 5. YAuguft 1916 und der fie abändernden Verordnu
bom 24. Auguft 1917 beftraft.
$ 13. Dieje Bejtimmungen treten am Tage ihrer Belanntgabe im Reid
anzeiger in Kraft.
Keriegsgefellfchaft für Weinobit-Einfauf und -Berteilung, ©. m. b. 9.
Befanntmadung
über den Derfehr mit Saat: und Stedzwiebeln zu Saa
3weden und deren Hödjitpreiie.
Som 15. November 1917.
(Auf Grund der 88 4, 11 und 12 über Gemife, Obft und Güpdfrüchte ve
3. April 1917.)
$ 1. Sm Gebiet de3 Deutjchen Reiches Dürfen Saat- und Stedzmwiebeln
Saatzweden nur gegen Saatfarte und mit Genehmigung der zuftändigen Lande
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