Nahrungsimittelverjorgung.
2. ne Herftellung von Mifchgemüfe ohne Beimichung von Guppengı
ijt zulälfig. |
3. Die Preije gelten für forgfältig und fauber gepußte Ware, blandhiert vi
nit blandhiert, unverpadt ab Herftellungsort.
4. Für die Berpadung in Kiften ift ein Auffchlag bis zu 20 M., in Sute- ot
Papiergemebeläden bi3 zu 15M., ın Kreppfäden und vierfach geflebten Bapierfäd
bis zu 10 M. für je 100 kg zuläflig.
5. Für Gemüfemehle und Gemitljepulver darf für Nadıtrodnung und 8:
mahlung ein Zufchlag von 60 M. für 100 kg zu den in $ 1 feftgejegten Abjaspreij
berechnet werden.
“ Öemüfemehle oder Gemüfepulver aus minderwertigem Dörrgemüje od
aus mindermertigen Abfällen von Dörrgemüfe dürfen nicht hergeftellt werde
6. Someit nach den näheren Beftimmungen der Landeszentralbehörden d
weitere Verteilung des Dörrgemüifes feitens der in $ 1 Abj. 2 der Befanntmacdu:
der Rriegsgefellichaft vom 1. Februar 1917 (Neichsanzeiger Nr. 32) bezeichnet
Stellendem Groß- und Kleinhandelüberlaffen wird, dürfen im Großhandel Höchite
715%, im Rleinhandel höchfien3 weitere 20% zu den in $ 1 feitgejeßten Preife
hinzugejchlagen werden.
2. Die Beitimmungen der S$ 1 und 3 der Belanntmadung der Krieg:
gejellfhaft über den Abfa& von Dörrgemüfe vom 1. Februar 1917 (NeichSanzeige
Nr. 32) jowie der Schiedögerichtsordnung für Streitigkeiten aus der Kieferung vo
Dörrgemüfe bleiben unberührt. |
$ 3. Aufdie Strafbeftimmungen der vorgenannten Verordnung vom 5. Augu
1916 wird ausdrüdlich Hingemiefen.
Kriegsgejellichaft für Dörrgemüfe m. b. 9.
Befanntmadung
zur Ausführung der Derorönung über den Derfchr mi:
Suder.
Som 4. Dezember 1917.
(Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zuder vom 17. Oftober 191
und der Ausführungsbeftimmungen vom 18. Oktober 1917.)
Der in der Befanntmahung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr
mit Zuder vom 23. Dftober 1917 in Anlage 3 unter Nr. 6 für Groß Gerau und
Srop Umftadt in Spalte 2 angegebene Preis wird dahin berichtigt, daß an Stelle
der Yahl „31,45" die Zahl „31,50 tritt.
Derorönung
über Kunjthonig.
Bom 7. Dezember 1917.
{Auf Grund der Verordnung über Krieggmaßnahmen zur Sicherung der Volfg-
ernährung vom 22. Mai 1916/18. Auguft 1917.)
$ 1. Kunithonig darf nur in fefter Form hergeftellt werden. Er darf nur in
fejter Zorm und nur unter der Bezeichnung ald Kunjihonig unter Ausjchluß von
lt ent die den Eindrud echten Honigs erweden fünnen, in ven Berleht
gebradyt werden.
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