a) für jhwangere Zrauen in den legten 3 Monaten vor der
(Entbindung je %4 Liter,
eo) fiir Kinder im 5. und 6. Xebensjahre je I, Liter,
f) für Krante 1 Liter, geredet auf 2 0. 9.der Bevölferung,
3, Die Zahl der vollmilhbebürftigen hwangeren Frauen wird gleichgefegt
em vierten Zeile der Geburten im vorhergehenden Fahre.
3 Wenn örtlihe Verhältniffe, inäbejondere das Vorhandenjein.
größerer granfenanftalten, eine Hohe Bumeilung von Bollmild
In Kranke notwendig maden, jo fanr der bem Anjag zu 1f zu-
arunde zu legende Prozentjaß Der Bevöllerung mit Zujtimmung
her zuftändigen Berteilungsitelle erhöht werden, jedod ohite &e-
nehmigung der NReichsftelle nicht über 3 v. 9.
4, Der Kommunalverband hat die Form der Beicheinigungen, auf Orund
welcher Stranfe für vollmilchverjorgungöberechtigt erklärt werden jollen, vorzu-
ichteiben. Die Beicheinigungen dürfen nur für beftimmte Zeit und in der Regel
für höchftend 2 Monate augejtellt werden. Der Kommunalverband fan geftatten,
Fat die Beicheinigungen für die miafien von Krankenhäufern und ähnlichen An-
talten durch Die Anitaltzleitung, und zwar für jämtliche vollmilverjorgung?-
berechtigte Infafjen, in einer Urkunde ausgejtellt werden.
Soweit Kaffenärzte nicht verpflichtet werden fünnen, Die amtlich borgefchriebe-
nen Beicheinigungen ohne Berechnung beionderer Koften für die Antragjteller zu
henugen, hat der Kommunalberband die Beugnifje der Kaffenärzte, vorbehalt-
tich der Nachprüfung durch Die von ihm zu bezeichnende Stelle, feiner Entiheidung
zugrunde zu legen.
Zu 86. 1. Die Gemeinden Haben Der zuftändigen Stelle fofort Anzeige
u erftatten, jobald Stodungen in der Belieferung mit der erforderlichen Bedarfs-
milch eintreten oder einzutreten Drohen.
2, Die Rommunalverbände find berechtigt, für Heinfte Gemeinden Ausnahmen
von der Vorichrift des $ 6, Ab. 3 zugulafien, jofern Hierdurch) Die Überficht und
Aufficht über den Milchverbraud nicht erjchwert wird.
3, Gemeinden über 10000 Einwohner find -verpflichtet, der Reichzitelle
bis zum 10. jedes Monats Nachweifungen beizubringen
a) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat der Voll-
mildgefamtbedarf ihres Bezirkes nach den zu $4 erlafjjenen
Anordnungen gemejen if, und zwar unter Aufführung
der einzelnen Anfäße unter a bis f und Angabe der in den
Anfügen a big e berüdjihhtigten Kopfzahlen;
b) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat die Vollmilhmengen
und Magermildhmengen gemwejen jind, die
1. in ihren Bezirk geliefert,
2. in ihrem Bezirk gervonnen,
3. in ihrem Bezirk zum Verzehr abgegeben,
4. aus ihrem Bezirk ausgeführt jind,
und zwar zu 1 und 4 getrennt nad) den liefernden und empfangenden
Kommunalverbänden;
e) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat die zut
Berbutterung gelangten Bollmildmengen gemefen jind.
4 Gemeinden, in denen Bollmild nur gegen Bezugslarten
oder anderen behördlichen Ausweis verabfolgt werden darf, haben
den Kommunalverbänden, freisfteie Gemeinden der übergeord-
neten Berteilungzftelle auf Verlangen bis zum 10. jedes Monats
Nahmeifungen gemäß Ziffer 2 beizubringen.