Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

a) für jhwangere Zrauen in den legten 3 Monaten vor der 
(Entbindung je %4 Liter, 
eo) fiir Kinder im 5. und 6. Xebensjahre je I, Liter, 
f) für Krante 1 Liter, geredet auf 2 0. 9.der Bevölferung, 
3, Die Zahl der vollmilhbebürftigen hwangeren Frauen wird gleichgefegt 
em vierten Zeile der Geburten im vorhergehenden Fahre. 
3 Wenn örtlihe Verhältniffe, inäbejondere das Vorhandenjein. 
größerer granfenanftalten, eine Hohe Bumeilung von Bollmild 
In Kranke notwendig maden, jo fanr der bem Anjag zu 1f zu- 
arunde zu legende Prozentjaß Der Bevöllerung mit Zujtimmung 
her zuftändigen Berteilungsitelle erhöht werden, jedod ohite &e- 
nehmigung der NReichsftelle nicht über 3 v. 9. 
4, Der Kommunalverband hat die Form der Beicheinigungen, auf Orund 
welcher Stranfe für vollmilchverjorgungöberechtigt erklärt werden jollen, vorzu- 
ichteiben. Die Beicheinigungen dürfen nur für beftimmte Zeit und in der Regel 
für höchftend 2 Monate augejtellt werden. Der Kommunalverband fan geftatten, 
Fat die Beicheinigungen für die miafien von Krankenhäufern und ähnlichen An- 
talten durch Die Anitaltzleitung, und zwar für jämtliche vollmilverjorgung?- 
berechtigte Infafjen, in einer Urkunde ausgejtellt werden. 
Soweit Kaffenärzte nicht verpflichtet werden fünnen, Die amtlich borgefchriebe- 
nen Beicheinigungen ohne Berechnung beionderer Koften für die Antragjteller zu 
henugen, hat der Kommunalberband die Beugnifje der Kaffenärzte, vorbehalt- 
tich der Nachprüfung durch Die von ihm zu bezeichnende Stelle, feiner Entiheidung 
zugrunde zu legen. 
Zu 86. 1. Die Gemeinden Haben Der zuftändigen Stelle fofort Anzeige 
u erftatten, jobald Stodungen in der Belieferung mit der erforderlichen Bedarfs- 
milch eintreten oder einzutreten Drohen. 
2, Die Rommunalverbände find berechtigt, für Heinfte Gemeinden Ausnahmen 
von der Vorichrift des $ 6, Ab. 3 zugulafien, jofern Hierdurch) Die Überficht und 
Aufficht über den Milchverbraud nicht erjchwert wird. 
3, Gemeinden über 10000 Einwohner find -verpflichtet, der Reichzitelle 
bis zum 10. jedes Monats Nachweifungen beizubringen 
a) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat der Voll- 
mildgefamtbedarf ihres Bezirkes nach den zu $4 erlafjjenen 
Anordnungen gemejen if, und zwar unter Aufführung 
der einzelnen Anfäße unter a bis f und Angabe der in den 
Anfügen a big e berüdjihhtigten Kopfzahlen; 
b) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat die Vollmilhmengen 
und Magermildhmengen gemwejen jind, die 
1. in ihren Bezirk geliefert, 
2. in ihrem Bezirk gervonnen, 
3. in ihrem Bezirk zum Verzehr abgegeben, 
4. aus ihrem Bezirk ausgeführt jind, 
und zwar zu 1 und 4 getrennt nad) den liefernden und empfangenden 
Kommunalverbänden; 
e) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat die zut 
Berbutterung gelangten Bollmildmengen gemefen jind. 
4 Gemeinden, in denen Bollmild nur gegen Bezugslarten 
oder anderen behördlichen Ausweis verabfolgt werden darf, haben 
den Kommunalverbänden, freisfteie Gemeinden der übergeord- 
neten Berteilungzftelle auf Verlangen bis zum 10. jedes Monats 
Nahmeifungen gemäß Ziffer 2 beizubringen.
	        
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