5. Gemeinden und Kommunalverbände, die Nil aus andere,
Gemeinden oder Kommunalverbänden beziehen, jind auf Verlangen
verpflichtet, der liefernden Gemeinde oder dem Kommunalverbany
bi3 zum 10. jedes Monats Nahmeijungen über die im VBormong;
bezogenen Milmengen beizubringen. Die gleiche Verpflichtung
beiteht auch gegenüber der übergeordneten Gtelle und gegertüher
Der Neichsfielle.
6. Alle Mildhfarten müljen den augenfälligen Aufdrud tragen:
„Milch ift im Haushalt fofort abzufochen.”
Die Kommunalverbände haben menigftens einmal monatlich in den Amts:
blättern, durch Anjchlag oder in fonft geeigneter Weile für ausreichende Aufklärung
der Offentlichkeit zu jorgen, daß Milch im Haushalt aus Gejundheitsrüdfichten
lofort abzufochen ift.
gu 87. 1. Zum Bmwede der Gidherftellung des Bedarfs der Gemeinden
an Vollmilh und Magermild ind die Milchlieferungsbeziehungen, die am 1. Auguft
1916 bejtanden haben, grundjäßlich aufrechtzuerhalten (vgl. $ 14 Abf. 1 der Wer.
ordnung über Speijefette vom 20. Juli 1916 und die Grundfäße der Neichzftelfe 5;
$ 14 unter Ziffer 3 Abj. 2). Wo diefe Milchlieferungsbeziehungen nicht genügen,
jind fie zu erweitern, und mo fie fich al3 zu weitgehend ermeijen, jind fte einzu.
Ihränfen. Einjchränfende Anordnungen bedürfen der Zuftimmung der Ber-
teilungsitelle, in deren Bezirk die Liefernde und empfangende Stelle liegt, und,
mern beide Stellen in demfelben Kommunalverbande liegen, diejes Verbandes:
erfolgte Die Lieferung bisher aus einem Bundezftaat in einen anderen, jo ift die
Zuftiimmung der Reichsftelle einzuholen.
2. Bei Anordnungen zur Sicherftellung des Milchbedarfs ift, fofern die Lieferung
nicht unmittelbar an den Kommunalverband oder die Gemeinde verfügt wird, die
Wahl des Abnehmer: dem Lieferer tunlichjt zu überlafjen.
3. Die anordntende Stelle fanrn insbefondere aud) den Zmwangs-
anihluß don Kuhhaltungen an Molfereien anordnen und zur Sicher:
jtellung des Erfolges jolher Maßregeln den Milchlieferern die Herftellung vor
Butter verbieten oder die Schließung von Zentrifugen und Handbuttermafcinen
aufgeben, wenn eine derartige Anordnung mwirtichaftlicd zmedmäßig und durd-
führbar erjcheint.
Zu $ 10. Die Kommunalverbände werden ermädttigt,
a) mit Yultlimmung der Landeszentralbehörden die Erlaubnis der Ber:
fütterung von Vollmild ar Kälber weiter zu bejchränfen,
b) die Verfütterung von VBollmild an Schweine bis zu 6 Wochen für die
Fälle zu geftatten, wenn das Muttertier eingegangen ift oder nicht ge-
nügend Milch gibt.
Bu 8 11. 1. &3 ijt verboten, ohne befondere Erlaubnis der NReichzftelle in
gewerblichen Betrieben |
a) Dauerwaren (fondenjierte, Homogenifierte, trodene, fterili
jterte Milch und dergleichen),
b) Rährmittelerzeugnifje jegliher Art
aus Milch Herzuitellen.
2. Soweit die Reichzftelle eine Erlaubnis zur Herftellung von Dauermildiwarei
gibt, jind die Waren an die Zentral-Einfaufsgefellichaft m. b. H., Berlin, oder eine
andere bon der Reichäitelle beftimmte Stelle abauliefern.
3. Soweit die Reichöitelle die Herftellung von Heilmitteln aus Mild) geftatte:,
dürfen dieje in Zukunft nur noch an behördlich zugelafjene Ausgabeftellen, ;. E-
Krankerhäufer, Kliniten, Säuglingsfürforgeftellen, amtsärztliche Prüfungsftellen,
Apothefen u. dgl., abgegeben werden. Den Kommunalverbänden fteht es frei,
die Nährmittel unmittelbar von den Fabriken zu beziehen und an die Huagabe-
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