Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

5. Gemeinden und Kommunalverbände, die Nil aus andere, 
Gemeinden oder Kommunalverbänden beziehen, jind auf Verlangen 
verpflichtet, der liefernden Gemeinde oder dem Kommunalverbany 
bi3 zum 10. jedes Monats Nahmeijungen über die im VBormong; 
bezogenen Milmengen beizubringen. Die gleiche Verpflichtung 
beiteht auch gegenüber der übergeordneten Gtelle und gegertüher 
Der Neichsfielle. 
6. Alle Mildhfarten müljen den augenfälligen Aufdrud tragen: 
„Milch ift im Haushalt fofort abzufochen.” 
Die Kommunalverbände haben menigftens einmal monatlich in den Amts: 
blättern, durch Anjchlag oder in fonft geeigneter Weile für ausreichende Aufklärung 
der Offentlichkeit zu jorgen, daß Milch im Haushalt aus Gejundheitsrüdfichten 
lofort abzufochen ift. 
gu 87. 1. Zum Bmwede der Gidherftellung des Bedarfs der Gemeinden 
an Vollmilh und Magermild ind die Milchlieferungsbeziehungen, die am 1. Auguft 
1916 bejtanden haben, grundjäßlich aufrechtzuerhalten (vgl. $ 14 Abf. 1 der Wer. 
ordnung über Speijefette vom 20. Juli 1916 und die Grundfäße der Neichzftelfe 5; 
$ 14 unter Ziffer 3 Abj. 2). Wo diefe Milchlieferungsbeziehungen nicht genügen, 
jind fie zu erweitern, und mo fie fich al3 zu weitgehend ermeijen, jind fte einzu. 
Ihränfen. Einjchränfende Anordnungen bedürfen der Zuftimmung der Ber- 
teilungsitelle, in deren Bezirk die Liefernde und empfangende Stelle liegt, und, 
mern beide Stellen in demfelben Kommunalverbande liegen, diejes Verbandes: 
erfolgte Die Lieferung bisher aus einem Bundezftaat in einen anderen, jo ift die 
Zuftiimmung der Reichsftelle einzuholen. 
2. Bei Anordnungen zur Sicherftellung des Milchbedarfs ift, fofern die Lieferung 
nicht unmittelbar an den Kommunalverband oder die Gemeinde verfügt wird, die 
Wahl des Abnehmer: dem Lieferer tunlichjt zu überlafjen. 
3. Die anordntende Stelle fanrn insbefondere aud) den Zmwangs- 
anihluß don Kuhhaltungen an Molfereien anordnen und zur Sicher: 
jtellung des Erfolges jolher Maßregeln den Milchlieferern die Herftellung vor 
Butter verbieten oder die Schließung von Zentrifugen und Handbuttermafcinen 
aufgeben, wenn eine derartige Anordnung mwirtichaftlicd zmedmäßig und durd- 
führbar erjcheint. 
Zu $ 10. Die Kommunalverbände werden ermädttigt, 
a) mit Yultlimmung der Landeszentralbehörden die Erlaubnis der Ber: 
fütterung von Vollmild ar Kälber weiter zu bejchränfen, 
b) die Verfütterung von VBollmild an Schweine bis zu 6 Wochen für die 
Fälle zu geftatten, wenn das Muttertier eingegangen ift oder nicht ge- 
nügend Milch gibt. 
Bu 8 11. 1. &3 ijt verboten, ohne befondere Erlaubnis der NReichzftelle in 
gewerblichen Betrieben | 
a) Dauerwaren (fondenjierte, Homogenifierte, trodene, fterili 
jterte Milch und dergleichen), 
b) Rährmittelerzeugnifje jegliher Art 
aus Milch Herzuitellen. 
2. Soweit die Reichzftelle eine Erlaubnis zur Herftellung von Dauermildiwarei 
gibt, jind die Waren an die Zentral-Einfaufsgefellichaft m. b. H., Berlin, oder eine 
andere bon der Reichäitelle beftimmte Stelle abauliefern. 
3. Soweit die Reichöitelle die Herftellung von Heilmitteln aus Mild) geftatte:, 
dürfen dieje in Zukunft nur noch an behördlich zugelafjene Ausgabeftellen, ;. E- 
Krankerhäufer, Kliniten, Säuglingsfürforgeftellen, amtsärztliche Prüfungsftellen, 
Apothefen u. dgl., abgegeben werden. Den Kommunalverbänden fteht es frei, 
die Nährmittel unmittelbar von den Fabriken zu beziehen und an die Huagabe- 
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