Lebensmittel tierijchen Urjprungs.
elfen ZU verteilen oder den Yabriten Die bezugSberechtigten Ausgabeftellen
N entlich zu Pezeichnen. Die Nommunalverbände haben zu überwachen,
vr die nad) dem durchichnittlichen Bedarf benötigten Mengen diejer Heilmittel
a Möglichkeit in den Ausgabeftellen jederzeit zur Berfügung gehalten
WE lenvaren und Heilmittel aus Milch dürfen, foweit fie nicht auf behörd-
fichen Wege verteilt werden, an Verbraucher nur auf Grund ärztlicher Bejcheini-
zung (Verihreibung) abgegeben werben.
Bemerkung:
1. Die Reichgftelle Hat die Erlaubnis zur Herjtellung von Daueriwaren aus
Magermild) erteilt.
9, Die Reichäftelle hat die Erlaubnis zur Herftellung von folgenden Heilmitteln
egeben:
a) Eimeiß nad, Sinkelftein & Meyer
den Töpferfchen Trodenmilhmerfen in Böhlen in Sadjen,
b) Buttermilch, |
derfelben Firma und den Deutjchen Milchwerfen int Zwingenberg,
Großherzogtum Helfen,
e) Zarojan (Kafein-Kalzium)
ven Vereinigten Chemijchen Werten in Grenzachh in Baden,
de) Klasmon
der Firma PBlasmon G. m. db. 9. in Neubrandenburg in Medlenburg,
e) Namoger
den Deutfchen Milchwerfen in Zwingenberg, Großherzogtum Helen
3u $ 16. Zur Vermeidung des Verderb3 der bejchlagnahmten Gegenflände
wird auf Artifel II der Verordnung vom 22. März 1917 veriiefen.
Zu 8 18. Die Durchführung der Vorjchriften des $ 3 Abj. 3, des $ 5 und
de3 86 Nbf. 3 ift bis zum 15. Dezember 1917 zu bewirfen.
Anorönung
der Reichsitelle für Speijejette.
Bom 15. Dezember 1917.
(Auf rund des $ 6 Ziffer 1 der Verordnung über Speijefette von 20. Juli 1916.)
Die auf den Kopf der Bevölferung entfallende Verbraud3-
menge an Speifefetten beträgt bis auf weiteres für 1 Woche Höchftens:
auf den Kopf des Tettjelbfiperforger3 100 g und
auf den Kopf des Verjorgungsberechtigten 70 g.
Die vorjtehend feftgejegten, auf den Kopf entfallenden Berbrauchsmengen
Ind Höchftmengen. Fhre Zuteilung ift wie bisher von dem Umfange der zur Ver-
fügung ftehenden Menge an Speifefetten abhängig, jo daß ein Anfpruch auf die
Xieferung beftimmter Kopfmengen nicht befteht. Ä
Die bezüglich der Zulagen für befondere Benölferungsklafien (Schwerfit-
arbeiter uf.) beitehenden Borichriften finden mit den fi) aus vorftehenden
ergebenden Maßgaben weiterhin Anwendung.
Diefe Anordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
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