Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Nahrungsmittelverforgung. 
III, Breisporjchriften. 
8 8. Die Kommunalverbände und Gemeinden jind beredhtigt, Söcftpreiie 
für Milch jeder Art ($ 2) beim Verkaufe durd) den Erzeuger fowie im Groß: un, 
Kleinhandel feitzufeben. Gemeinden von mehr als zehntaufend Einwohnern fin, 
zur SeftfeBung von Höcitpreifen für Vollmilh, Magermild) und Buttermild, im, 
Kleinhandel verpflichtet. - | 
Die Höchftpreisfeftfegung bedarf der Zuftiimmung der Landeszentralbehörke,, 
Die Reiäftelle Tann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Hör. 
preisfeitjeßungen treffen. 
Die feftgefegten Preife jind Höditpreife im Girne des Gefeges, betreffen 
Hödjltpreife, vom 4. Auguft 1914 in der Faljung der Befanntmahung vom 17. Tı. 
zember 1914 in Verbindung mit den Belanntmachungen vom 21. Sanuar 1915 
vom 23. März 1916 und vom 22. März 1917. " 
Hinfihtlich der Preije für Quark verbleibt e3 bei den Borfchriften der Bor. 
ordnung über Käfe vom 20. Dftober 1916. 
IV. Staatlihe Berfehrs- und Preisregelung. 
$ 9. Die Landeszentralbehörden fünnen die Kommunalverbände und G.- 
meinden zur Regelung des Milchverfehrs und der reife anhalten; jie fönnen jie 
für die Ymede der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnifje und 
Pflichten aus den $$ 6 bis 8 ganz oder teilmeije übertragen. Gie Tönnen die Ntege- 
lung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes felbjt vornehmen. Soweit nad, 
diejen Vorjchriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Be: 
fugnifje der zu.diefem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden. 
Die Borichrift des $ 8 Ab). 3 findet entiprecddende Anmendung. 
| V. Berbotsporjchriften. 
$ 10. &3 ijt verboten: 
1. Bollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben außer zur Herftellung 
von Butter und Käje zu verimenden; | 
. Milch) jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbämäßigen Her- 
jtellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden; 
. Sahne in Konditoreien, Bädereien, Gaft-, Schank- und Epeifewirt- 
ichaften fomwie in Erfriichungsrtäumen zu verabfolgen; 
. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herjtellung von Butter 
und Käje in gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranic 
und Sranfenanftalten auf Grund amtliher Bejcheinigung (8 4); 
. gejhlagene Sahne (Schlagjahne) oder Sahrenpulver berzuftellen; 
. Milch bei Zubereitung von Karben zu verwenden; 
. Mil) zur Herjtellung von Kafein für techniiche Zmede-zu verwenden; 
. Bollmilh an Tiere zu verfüttern, ausgenommen an Kälber, die nicht 
| älter als 6 Wochen find. 
Die Reichäftelle fan Ausnahmen von den Verboten zulajjen; fie Fann diefe 
Befugnis auf andere Stellen übertragen. 
VI, Allgemeines. 
. $&11. Die Reichöitelle ann weitere Anordnungen für den Verkehr und der 
Verbrauch von Milch erlajjen und in Einzelfällen Ausnahmen von Beftimmungen 
diejer Verordnung zulaffen. Sie kann inbefondere nähere Beftimmungen treffen 
a) über die Bemejjung des Bedarfs der Gelbjtverjorger; 
b) über den Verbraud) von Magermild); | | 
e) über Art und Umfang der Heritellung von Mildjerzeugnifjen fotwie über 
die Milchlieferungen atı Betriebe, in denen foldhe Erzeug.iiffe hergeftellt 
> a DD 
DIN en 
38
	        
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