Rebengmittel tierifchen Urfprung®.
werden, und über die Regelung des Berfehrs und des Verbrauchs
tolcher Erzeugnifje jowie über die Mildhlieferung an Margarinefabriten
und andere Betriebe, die zur Herjtellung ihrer Erzeugnijje Milch be-
nötigen.
Die orteilungaftellen, Kommunalverbände und Gemeinden jowie Die nad)
x 9 gebildeten Verbände Haben, jomweit ihnen bie Regelung des Milchverfehrs
übertragen it, der Reichäftelle auf Verlangen Ausfunft zu erteilen und ihren
Meiungen Folge zu leitten. Die NReichöitelle ift befugt, mit ihnen unmittelbar
„ berfehren.
.g 12. Kuhhalter jowie Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Milch
„ewerblidh verwerten oder verarbeiten, haben
* a) den Anordnungen der Reichzitelle, der Verteilungsitellen und der Kom-
munalverbände zu entiprechen; dies gilt aud) hinfichtlich der Art und
Serftellung der Verarbeitung jowie der zur Heranihaffung von Milch
erforderlichen Maßnahmen; |
b) zum Stmede de3 Nrachweijes der Erfüllung, der ihnen obliegenden Ber-
pflichtungen der Reichäftelle, der Berteilungsftelle und dem Kommunal»
verband auf-Berlangen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Ein-
ficht in die Gejhäftsaufzeichnungen zu gewähren und die Bejichtigung
der Geichäftsräume und der Vorräte zu geftatten.
Die Beauftragten find verpflichtet, über die Einrichtungen und Gejchäfts-
verhältniffe, die hierbei zu ihrer Kenntnis fommen, Berichwiegenheit zu beobachten.
‘13. Die Kommunalverbände können mit Zuftimmung der Yandezentral-
hehörden beftimmen, daß Ziegen- und Schafhalter nebft ihren Haushalts- und
Wirtichaftsangehörigen von der ihnen nad) Maßgabe diejer Verordnung oder der
auf Grund diefer Verordnung erlajjenen Anordnungen zuftehenden Befugnis,
Rollmilc) oder Magermilch zu beziehen, ganz oder teilmeije ausgefchlojfen werden,
und Höchftpreife beim Verkaufe von Ziegen- oder Schafmild) Durch den Erzeuger
fowie im Grof- und Kleinhandel feitjegen. |
Die gleiche Befugnis fteht den Landeszentralbehörden für alle Kommunal-
verbände ihres Bezirkes zu.
Die Reichäftelle Tann weitere Beitimmungen über den Berlehr mit Biegen-
und Schafmild, treffen. Sie kann dieje Befugnis auf Die Landeszentralbehörden,
übertragen.
8 14. Bei der Durchführung diefer Verordrtung haben die Verteilungsitellen
Kommunalverbände und Gemeinden mitzumirtfen.
$ 15. Die Landeszentralbehörden erlafjen die Beftimmungen zur Ausfüh-
tung diefer Verordnung. Sie fünnen beftimmen, daß Die Kommunalverbänden
und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorftände erfolgen.
Sie beftimmen, wer al höhere Verwaltungsbehörde, zufländige Behörde, Kom-
munalverband und Gemeinde anzufehen ift. Sie fünnen die ihnen zuftehenden Be-
fugniffe ganz oder zum Teil auf andere Stellen übertragen.
| vII Strafvorjchriften.
816. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldjirafe bi3 zu zehn-
taufend Mark oder mit einer diejer Strafen wird beitraft:
1. wer den VBorfchriften im $ 10 zu iDderhandelt,
2. wer den auf Grund der $$ 3, 6, 7, 9, 11 bis 13, 15 getroffenen Be
flimmungen oder Anordnungen zumiderhandelt.
Der Berfucd ift ftrafbar.
. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnifje erfannt werden, auf
ee ftrafbare Handlung bezieht, ohne Unterfchied, ob fie dem Täter gehören
nicht.
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