Nahrungsmitteideriorgung,.
VII. Übergangsporjgriften.
$ 17. Die VBelanntmachung über die Bewirtjchaftung von Milch und xx,
Berkehr mit Milch vom 3. Dftober 1916 tritt außer Kraft.
Die auf Grund der Befanntmadhung vom 3. Oftober 1916 erlafjenen »,
immungen bleiben, foweit fie nicht Durd) die Borfchriften diefer Verordnun
aufgehoben ind, jo lange in Straft, bis fie Durch die auf Grund diefer Verordnum:
zu erlajjenden neuen Beitimmungen erjeßt werden. Zumiderhandlungen gegen
jie werben mit Gefängnis bi zu einem jahre und mit Geldftrafe bis zu zehn.
taufend Mark oder mit einer diefer Strafen beitraft. |
$ 18. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verfindung in Straft,
Befanntmadhung, betreffend die Herijtellung von
Margarine und Kunitipeijefett.
Bom 22, Dezember 1917.
(Auf Grund des $ 3 des Gefeßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu twin
Ihaftlihen Maßnahmen ujw. vom 4. Yuguft 1914.)
$ 1. Die Herftellung von Margarine und Kunftfpeifefett ifi nur denjenigen
Betrieben geftattet, denen der Reichsfanzler oder die von ihm betellte Stelle di:
Genehmigung dazu erteilt. Die Genehmigung ift widerruflich und fanıı von Be-
dingungen abhängig gemacht werden.
$ 2. Wer ohne Die nach $ 1 erforderliche Genehmigung Margarine oder Stunfi
jpeijefett herjtellt oder den Bedingungen, an die Die Genehmigung geknüpft ijt,
zumwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem “jahre und mit Geldftrafe bis
zu fünfzehntaufend Mark oder mit einer diejer Strafen beitraft.
Neben der Strafe fan auf Einziehung der Gegenftände erfannt werden,
auf die fich die ftrafbare Handlung bezieht, ohne Unterjchied, ob fie dem Täter
gehören oder nicht.
$ 3. Die Verordnung tritt am 28. Dezember 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bejtimmt den Beitpunft des Außerfrafttretens.
Befanntmadung,
betreffend Ausführungsbeitimmungen zur PDerorönung,
betreffend die Heritellung von Margarine und Kunit-
ipeilefett vom 22. Dezember 1917.
Vom 22. Dezember 1917.
Auf Grund des $ 1 der Belanntmachung, betreffend die Herftellung von
Margarine und Kunftfpeifefett vom 22. Dezember 1917 wird der Margarineverband
(Berband der Margarine= und Speifefettwerfe), ©. m. b. 9. in Berlin als Die-
jenige Stelle bejtimmt, die die Genehmigung zur Herftellung von Margarinte- und
Kunftjpeifefett zu erteilen berechtigt ift.
Befanntmadhung
über den Abfat von Sifcdhen im Regierungsbezirf Danzig.
Bom 29. November 1917.
$ 1. Auf Grund des $ 2 der Belanntmachung über die Beauffichtigung der
Sılchverjorgung vom 28. November 1916 wird für den Regierungsbezirt Danzig
folgendes beftimmt:
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