Futtermittel.
Derordnung über die den Unternehmern landwirte
Ihaftliher Betriebe zur Ernährung der Selbitverjorger
und zur Sütterung 3u belajjenden Srüchte.
Som 15. November 1917.
(Auf Grund des $ 7 der eichBgelteiben ang für die Ernte 1917 vom 21. Xuni
$ 1. Unternehmerlandwirtichaftlicher Betriebe dürfen ausihren jelbftgebauten
<rüdıten vom 15. November 1917 bis 15. Auguft 1918 einjhlieglich verwenden:
I. zur Ernährung der Gelbftverjorger auf den Kopf und Monat:
1. an Gerfte und Hafer insgefanit zwei Kilogramm;
2. an Hülfenfrüchten (Exrbjen einfchließlich Pelufchlen, Bohnen einjchließ-
lich Aderbohnen, Linjen und Gaatwiden [vicia sativa]), indgefamt ein
Kilogramm. Gemerge, in dem jich Hülfenfrüchte befinden, gilt als
Hüljenfrüchte;
11. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Biehes:
1. an Hafer, einichließlid) Gemenge aus Hafer und Gerfte, inögefamt
folgende Mengen:
a) für Pferde und Maultiere je jechd Zentner;
b) für zur Zucht verwendete Zuchtbullen mit Genehmigung des
KRommunalverbandes je zwei Bentner;
2. an Hafer, an Gemenge au Hafer und Gerjte oder an Gerfie mit Ge-
nehmigung des Kommunalverbandes für Zuchtfauen bis zu fünfund-
vierzig Pfund bei jedem Wurfe und für Eber, die zum Sprunge benußt
werden, je ein halbes Pfund für den Tag.
$ 2. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Derorönung
über Höcdhjtpreife für Hafer und Gerite.
Bom 24. November 1917.
(Huf Grund des $ 8 der Verordnung über die Preife der landwirtichaftliden Cr-
zeugnijje aus der Ernte 1917 und für Schladhtvieh vom 19. März 1917.)
$1. Der nad $ 5 der Verordnung über Höchitpreife fir Getreide, Buch-
weizen und Hirje vom 12. Yuli 1917 /27. Dftober 1917 geltende Höchitpreis für
Hafer erhöht fich, wenn die Ablieferung biß zum 31. Dezember 1917 einjchließlich
erfolgt, um eine Lieferungsprämie von 70 Mark fir die Tonne, wenn die Ab-
lieferung bi zum 31. Sanuar 1918 einichließlich erfolgt, um eine Lieferungs-
prämie von 30 Mark für die Tonne.
Die Lieferungsprämie von 70 Mark wird für alle bis zum Inkrafttreten diejer
Verordnung erfolgten Ablieferungen von Hafer aus der Ernte 1917 auf Antrag
nahhgezahlt. Der Antrag muß bei Vermeidung de3 Ausfchluffes bis zum 31. März,
1918") einschließlich bei der Stelle geftellt werden, an welche die Ablieferungen
erfolgt iind. Die Kommunalverbände haben Die Anträge, die bei ihnen eingehen,
an Die Reichögetreideftelle in Berlin weiterzugeben und bei der Durchführung
der Nachzahlung nach deren Anmweifungen mitzumirken.
’) Saut Verordnung vom 19. Dezember 1917.
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