Nahrungsmittelverjorgung.
$ 2. Die durch $ 1 der Verordnung über Srühbrujh vom 2. Juni 1917
feitgejebte und Durch die Verordnung vom 11. Auguft 1917 für Hafer und Gerfte
bi3 auf weiteres aufrechterhaltene Drufchprämie von 60 Mark für die Tonne bieip:
noch bis zum 31. Januar 1918 einjchlieplich beftehen und fällt dann vollftändig iweg,
83. Die Lieferungdprämi: für Hafer und die Drufchprämie für Hafer un
Verfte dürfen auf Antrag auch noch nad) Ablauf der Friften im $1Abj. 1, 89
gezahlt werden, joweit die Ablieferung der rechtzeitig ausgedrofchenen Früchte
aus Gründen, die der Lieferungspflihtige nicht zu vertreten hat und die aufe.-
halb feines Betriebs Tiegen, nicht reditzeitig hat erfolgen fünnen. Der Antrag
ift nur injoweit zuläffig, als die Ablieferung innerhalb 14 Tagen nac) Ablauf ver
Stifter im $ 1 Ab. 1, $ 2 erfolgt, und muß gleichzeitig mit der Ablieferung he;
der Stelle geftellt werden, an die Die Ablieferung jtattfindet. Über Streitigfeiten
enticheidet die Höhere Bermaltungsbehörbde endgültig. Als höhere Vermaltungs:
behörde gilt die auf Grund de 8 72 der Rei hsgetreideordnung für Die Ernte, 1917
bom 21. Suni 1917 beitimmte Behörde,
$ 4. Dieje Veroronung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Derorönung
zur Abänderung der Derorönung über zuderhaltige Sutter-
mittel vom 5. Oftober 1916.
Bom 15. November 1917.
(Auf Grund des $ 3 des Gejeges über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Ihaftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Nugujt 1914.)
Artikel l.
Die Verordnung über zuderhaltige Zuitzemittel vom 5. Oftober 1916 wird
wie folgt abgeändert:
1. 8 2 Abf. 2 Nr. 2 erhält folgende Yallung: |
2. Rübenverarbeitende Yuderfabrifen dürfen von den zuderhaltigen Futter-
mitteln, die fie im Betriebzjahr 1917/18 Herftellen, an die rübenliefernden
Landwirte Höchjhteng zurüdliefern:
a) 85 dom Hundert de3 Gejamtgemwichts der anfallenden najfjen
Shnigel in Form von najjen Schnikeln oder die entfprechende
Menge in Form von Trodenjchnigeln oder Melaffejchnibeln oder
50 vom Hundert ded Gejamtgewicht3 der anfallenden Zuder-
Ichnigel (Gteffenihe Brühjchnigel), mober’ein Teil Soden ünise!
ae ne lanipet mindeltens zehn Teilen naffer Schnibel gleid)-
zujeßen ift;
b) Rohzudermelafje im Gefamtgewichte von einen Fünftel vom
Hundert der gelieferten Rüben; die Melafje fan als Melafje oder
angetrodnet ar Schnigel geliefert werden; im lebteren alle
dürfen entfprehend mehr Melafjefchnibel al3 nad) a zuläffig zurüd-
geliefert werden.
bj. 3 wird geftrichen.
dj. 1 Sab 3 erhält unter Streichung des Schlußpunftes folgenden
Rohzudermelafje”.
5. 5m $ 4 Ab}. 2 wird nach „befiten” eingefügt:
„auf Verlangen der Bezugsvereinigung vor anderen”.
d
4. Sm 8 3 Abi. 2 Saß 2 it Hinter dem Worte „Schnibel” einzufügen:
n
4
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