Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

1. Zu 81 %bj. 3: Der Hödhjftgehalt an Zuder, der.in der Nohmelafje bezan;, 
werden darf, beträgt 54 dom Hundert. Bu 
2. 8 2 und $ 4 Abf. 1 erhalten folgende Faljung: 
$2. Der Lieferungspflichtige hat die Ware nad) Wahl der Bezuns. 
bereinigung einschließlich Sad oder in Leihjäden oder in eingefandten 
Säden zu verjfenden. Getrodnete Schnigel dürfen nicht in Leihfäden 
verjandt werden. Geflebte Papierjäde gelten nicht als Säde im Sinne 
diejer Beltimmungen. 
Wird in Leihfäden geliefert, jo Tann der Lieferungspflichtige vor 
demjenigen, an den verladen wird, eine Leihgebühr von 1/, Pfennig 
für den Tag und je 50 Kilogramm Melafjefutter verlangen, die Lein- 
gebühr ift zu berechnen vom Tage der Verladung bis zum Tage der 
Wiederabjendung, höchftens aber für 30 Tage. 
Sind die Säde nicht binnen 30 Tagen wieder abgejandt, jo Hat der 
Lieferungspflichtige neben der Leihgebühr Anjpruh auf Erfak der 
Süde in Höhe von 2 Mark für je 50 Kilogramm Melaffefutter. 
Anfprüche aus der Stellung von Reihjäden entjtehen nicht gegen die 
Bezugsvereinigung, jomeit die Ware nicht an fie verladen wird. 
Die Beftimmungen in Abf. 2 und 3 gelten auch zwifchen Der Bezugs- 
vereinigung und den Stellen, an die fie die Futtermittel abjegt. 
$ 4 Abj.1. Die Vergütung für Aufbewahrung, pfleglide Be- 
handlung und PVerfiherung ($5 Abf. 2 und $13der Verordnung vom 
5. Dftober 1916 /15. November 1917) beträgt für je 50 Kilogramm 
und jeden angefangenen Monat | 
bei getrodneten GSchniteln, einichließlih der Zuderjchnitel und 
Melaffefchnigel „....o..-neeeene een en enennn 8 Pfennig 
bei Melalle „...... 22 eeseeeeeeneneseneenennnnenn 3 
” 
Derorönung 
über die Gewinnung von Laubheu und Suiterreijig. 
Som 27. Dezember 1917. 
Auf Grund der Verordnung über Krieggmaßrrahmen zur Sicherung der Volks: 
ernährung vom 22. Mai 1916 /18. Auguft 1917.) 
$ 1. Die Landeszentralbehörden werden ermäditigt, Vorfjehriften über die 
Gewinnung von Zaubheu und Futterreifig zu erlaffen. 
Sie oder die von ihnen bejtimmten Behörden können zu diefem Ymede ins- 
befondere den Einichlag in Raubholzbeftänden und die Aufarbeitung der bei diejen 
Einichlag anfallenden Zweige zeitlihen Bejchränfungen unterwerfen jomwie Forjt- 
eigentümern und jonftigen Forjinußgungsberechtigten Die Verpflichtung auferlegen, 
gegen Vergütung Laubheu und Futterreifig abzugeben und den Ermwerböbered)- 
tigten da3 Betreten Der Yaubholzbeftände und das Errichten von Anlagen in ihnen 
zu geftatten. 
82. Wer den gemäß $ 1 erlaffenen Vorjchriften zumiderhandelt, wird mit 
are bis zu drei Monaten oder mit Gelöftrafe bis zu fünfzehnhundert Marf 
eftraft. 
$ 3. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der VBerfündung in Kraft. 
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