Qvipige wirzartiıhe WKapnahnen.
al3 10 vom Hundert der jeweilödem Zigarettentontingent entjprechene,
Tabafmenge, mobei für je 1000 Stüd Higaretten 1000 Gramm Tabet
in Anja zu bringen find;
3. das Mifchungsverhältnis des Hopfens zum QTabaf darf bei den einzeiye,
Tabaterzeugnifjen 20 vom Hundert des Gefamtgemichtz der Mifkur,
nicht fiberfteigen. a
Befanntmadungen,
betreffend Derwendung von Budenlaub bzw. Zichorien-
bläatter zur Heritellung von Tabaferzeugniffen.
Som 6. Dezember 1917.
Der Bundesrat hat beichloffen zu genehmigen, daß den Herftellern von Tapaf.
erzeugnifjen die Verwendung von Buchenlaub und SZichorienblätter als Erjasftoff
bei der Herftellung von Tabalerzeugniffen und tabafähnlihen Waren mit der Mas.
gabe gejtattet werden darf, daß die jährlihe Mindefimenge 20 kg beträgt und
im Abrigen die Beftimmungen der Tabaterjasftoffordnung Antwendung zu finder
haben.
Befanntmadhung
der Reichsbefleidungsftelle über Aufhebung der Aus-
nahmebewilligungen für Erporteure und bei Anderung
der Warenart (Beiheinigung Il und II.
om 22. Dezember 1917.
Die allgemeinen Ausnahmebemilligungen der Erläuterung II vom 24. Kumi
1916 unter C. IL (für Erportgefchäfte) und C. III (bei Einrichtung auf neue Waren-
arten) werden hiermit aufgehoben. Die von den amtlichen Handel3- oder Gemwerbe-
bertretungen erteilten Befcheinigungen II und III find unverzüglid an Diefe
zurüdgureichen.
Gemerbetreibende, die bis zum 22. Dezember 1917 im Befibe der Befceini-
gung II oder III gemefer? find, dürfen Web-, Wirk- oder Stridtwaren, zu deren
Lieferung fie entgegen der Bejtimmung des $ 7 der Bundesratöverordnung über
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strid- und Schuhmaren vom 10. Juri
/23. Dezember 1916 Durch den Befit der Beicheinigung II oder III bisher be-
rechtigt waren, auch) in Zukunft an folhe Abnehmer liefern, mit denen jie bis zum
22. Dezember 1917 auf Grund der genannten allgemeinen YAusnahmebemilli-
gungen in Geihäftsperbindung getreten waren.
Befanntmadhung
der Reichsbekleidungsitelle über baummwollene Derband:
jtoffe.
Bom 1. Dezember 1917.
(Auf Grund der $$ 1 und 2 der Bundesratverordnung über Befugnifje der Reicht
befleidunggftelle vom 22. März 1917.)
$ 1. Sertige Verbandftoffe aus Web-, Wirk- oder Stridwaren (Meterware
und fertig gefchnittene Binden), die ganz oder zum Teil aus Baummolle Hergeftelli
find, dürfen, foweit fie fich im Befibe von Verbandftoffabrifen oder von Händlern
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