Verkehr mit baummwollenen Berbandsjtoffen,
arnhen oder Fünftig von Berbanditoffabriten fertiggejtellt werden, im Großhandel
ee ie von der Neich3befleidungsftelle zu bezeichnende Stelle und von Diejer
nut an Apothelen veräußert werben.
nur Kerbandftoffabrifen dürfen fünftig Verbandftoffe aus Web-, Wirl- oder Gtrid-
naren, Die ganz oder zum Teil aus Baummolle hergeftellt find, nicht mehr im
Heinhanbel an Verbraucher veräußern. Ausgenommen hiervon jind Die zur Zeit
S5 Snteafttretend ber Befanntmachung bei ihren Sleinhandelsverfaufsitellen
pefmblihen Beftände. Die Verbanditoffabrilen haben ihre gejamten Beitände
an derartigen Berbandftoffen mit Ausnahme der zur Zeit des Snktafttreteng diefer
astanntmachung bei ihren Kleinhandelöverfaufitellen befindlihen Beftände un-
yerzüglid) det Neichsbelleidunggftelle nach Art und Menge mitzuteilen.
82. Von der Borihrift Des $ 1 bleiben die Mengen unberührt, die als fog.
Anitaltäfontingent zur Verfügung der ReichSbefleidungsftelle zu halten jind,
cbenfo die Mengen, die auf Grund von Aufträgen des Heeres oder der Marine
fertigt ind.
ange Ne Veräußerung bon Verbandftoffen aus Web-, Wirl- oder Strid-
waren, pie gang oder zum Teil au Baumwolle Hergeftellt find, an Die Verbraucher
ift allen anderen PVerjonen als den in $ 4 genannten Gemwerbetreibenden verboten.
"Tg 4, Gewerbetreibende, deren fländiger Gemwerbebetrieb auf Kleinhandel
it Verbandftoffen aus Web-, Wirf- oder Stridwaren gerichtet ift, inSbejondere
Ypothefen und Drogenhandlungen, dürfen folde Berbandftoffe an Verbraucher
nur auf jehriftliche Verordnung eines approbierten Arztes (auch Zahn- oder Tier»
arztes) veräußern.
Die Ärzte dürfen für ihren eigenen beruflichen Bebarf Berbandftoffe der in
$ 3 bezeichneten Art fich jriftlic) verorbnen.
"Sie ärztliche Verordnung darf nur den für die allernächite Zeit des Heilungs-
‚prozeffes bzw. Deö beruflichen Bedarfs des Arztes erforderlichen Vorrat zubilligen,
und zwar unter Berüdjichtigung der Möglichkeit, an Stelle fonftiger Web-, Wirk-
oder Stridwaren für den vorliegenden Ziwed Verbandfioffe au Bapiergam-
geweben oder Papier zu verwenden.
Zu der chriftlihen Verordnung Der Urzte find befondere Berordnüngäzettel
zu verwenden, die anderweitige Verordnungen nicht enthalten Dürfen.
8 5. Für den beruflichen Bedarf anderer Medizinalperjonen al3 approbierter
Üezte, in3befondere von Heilgehilfen, Hebammen, Zahntechnifern und dergl.,
dürfen die in $ 4 genannten Gewerbetreibenden Verbahdftoffe aus Web-, Wirf-
oder Stridwaren, Die ganz oder zum Teil aus Baumtolle hergeftellt find, nur gegen
eine befondere Befcheinigung einer der von den Landeszentralbehörben unter
ne Regelung des Verfahreng für diefen Zmed beftimmten ärztlichen Stellen
veräußern. \
Pie Befcheinigung hat de benötigten Verbandftoffe nad) Art und Stüdzapl
bzm. Maß genau anzugeben. Sie foll nur denjenigen Vorrat für. die allernädjlte
Feit enthalten, deffen die Medizinalperfon unter Berüdjichtigung der örtlichen
Berhältniffe zur Fortjegung ihre3 Gewerbe, jedoch nur bei ihren eigenen beruf-
fihen Handreichungen bedarf. E3 ift Hierbei ebenfalls auf die Möglichkeit Rüdficht
zu nehmen, an Gtelle fonftiger Web-, Wirk- und Stridwaren für Die vorliegenden
Awede Verbandftoffe aus Wapiergarmgetveben oder Papier zu verwenden.
86. Die Gemwerbetreibenden (AUpothefen ufw.) haben die ärztlihen Berord-
tungen bzw. Bejcheinigungen durch deutlichen Vermerk unter Angabe des Liefer
in ungültig zu machen, die ungültigen Scheine zu jammeln und zur Ermög-
Ädung einer Nachprüfung 6 Monate hindurch geordnet aufzu ewahren.
mad Damenbinden find Feine Verbandftoffe im Sinne diefer Belannt-.
ur Die Apotheien haben unverzüglich, jpäteftens aber bi zum 15. Dezember
1917, ihren gefamten Beltand an Verbandftoffen aus Web-, Wirk- oder Strid-
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