Berkehr mit Web-, Wirk, Strid- und Schuhmwaren.
rer Nechrung an Kranfentafjen und dergl. beizufügen, geht die im 86 der Befannt-
ung vom 1. Dezember 1917 aufgeftellte Pflicht, die Verordnungen zu fammeln
il ‚ur Grmöglihung einer Nachprüfung 6 Monate hindurch georönet aufzu-
hahren auf die Kranlenlafje und dergl. über, Der die Verordnungen bon dem
seinhändler (Apothefer und dergl.) ausgehändigt worden find.
Befanntmadung
der Reichsbefleidungsitelle über eine fnderung der Aus-
nahmebewilligung zu $ 7 der Bundestatsverorönung vom
10. Juni / 25. Dezember 1916 für Lieferungen an Klein-
händler und Derarbeiter auf Grund der Bejheinigung IV.
om 1. Dezember 1917.
Die Ausnahmebemilligung I vom 21. Yuguft 1916/8. Januar 1917 zu $ 7
ser Bundesratöverordnung über die Regelung des Berfehrs mit Web-, Wirf-,
S;rid- und Schuhrwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 wird geändert, twie folgt:
I.
Die Beftimmung unter d des Abjages 1 erhält folgende Fafjung:
d) der Abnehmer über dad Vorliegen diefer Borausjeßungen — mit
Ausnahme der Bedingung unter b — eine jederzeit miderrufliche
Beicheinigung der für ihn zuftändigen amtlichen Handels- oder Gemwerbe-
vertretung bejißt.
II.
Der Abfag 2 erhält folgenden Wortlaut:
Diefe Beicheinigung ift vom Snhaber aufzubewahren. Diejer
hat eine Abichrift der Befhheinigung por jeder Lieferung dem Lieferer
zu übergeben. Auf der Abjchrift ift genau die Perjon de3
Lieferers und der Gegenftand der Xieferung nad) Art und
Menge, fowie die Zeit der Lieferung zu vermerken.
Der Lieferer hat dieje Abjchrift bei feinem Rechnungspoppel auf-
zubewahren.
Befanntmadhung der Reidhsbefleiöungsitelle zur
Abänderung der Befanntmahung über die Erteilung von
Bezugsf&heinen bei Abgabe gebraudter Kleidung und
Wälde vom 13. Oftober 1917 und Eritredung diejer
Befanntmahung auf Schuhwaren jowie Uniformen.
Bom 1. Dezember 1917.
(Nuf Grund der $$ 1.und 2 der Yundesratsverordnung über Befugniffe der Reichs-
otleidungsftelfe vom 22. März 1917 verbunden mit 88 11 und 19 der Bundesrats-
veiordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strid- und Schuh-
waren vom 10. Suni/23. Dezember 1916.)
ttlihe Befhränfung der Bezugsfcheinerteilung gegen Abgabe-
befheinigung nur bei Oberfleidung.
831 892 Abjab 5 Sa 1 der. Bekanntmachung der Reichsbekleidungzftelfe
hber die Erteilung von Bezugsicheinen bei Abgabe gebrauchter Meidung und
S
Säle vom 13. Oftober 1917 erhält folgende Kaffung:
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