Ssoaunge wirghartiicdhe Vapnahmen.
a eenn auf Oberfleidung nad) Abjag 1 dürfen fürdiejelbe zu berforgeng,
Perjon von Inkrafttreten diejer Belanntmachung bis 1. Auguft 1918 nur orte;
werden bis zu zwei Gegenftänden derfelben Art.” “
Bezugsiheine auf Shuhmaren bei Abgabe gebrauditen Shudwers:
5 2. Die Bejlimmungen in $$ 2 bis 4 der Belanntmadhung der Keiksper,..
dungsftelle über die Erteilung von Bezugsicheinen bei Abgabe gebrauchter Kein,
und Wälche vom 13. Oktober 1917 werden auf Schuhmmaren erftredt. Das in biefe,
Bejtimmungen für „Stüd” beftimmte gilt bei Schuhmwaren für „Paar“,
Eine Abgabebejheinigung für Schuhtvaren wird nur gegen Abgabe vo,
zwei nach Verwendungszwed (d. h. für Erwachfene einerjeit3 oder für Kinder
andererjeitö) gleichartigen Paar Schuhen und Stiefeln mit Lederunterboden exteij,
falla fie nad) Entjeheidung der Abnahmeftelle od) jo gut erhalten find, daß fie ohne
erheblihe Snjtandjegungsarbeiten zum Straßengebraud fi) eignen. Befohlen
gilt nicht als erhebliche Inftandjegungsarbeit.
& Auf Stoff oder Leder zur Herjtellung von Schuhmwaren wird ein Bezugsfchein
nicht erteilt.
Bezugsfheine auf bürgerlihe Dberklleidung bei Abgabe gebraudter
Uniformen.
$ 3. Die Beftimmungen über Oberfleidung in $$ 2 biö 4 der Befanntmachung
der Reichöbekleidungsftelle über die Erteilung von Bezugsiheinen bei Abgabe g-
braucdhter Kleidung und Wälche vom 13. Oktober 1917 werben auf Oberfleidungs-
ftüde von Militär-Uniformen und von Uniformen bürgerlicher Beamter erftredt.
Unter Anmweifung von $ 2 Abj. 4 der Befanntmadhung vom 13. Oftober 1917 find
auch für bezugsfcheinfreie Militär-Uniformen Abgabebefcheinigungen zu erteilen.
Bollftändige Uniformen, Männer:, Sünglings- oder Snabenanzüge gelten
im Sinne des $ 2 Ab. 1 der oben bezeichneten Befanntmadjung vom 13. Oktober
1917 jowie des Aufdrudes auf der Vorder- und NRüdfeite vorliegender Belannt-
madung al3 Mufter beigefügter Ubgabebefcheinigung ald „nad) Berwentungsztvcd
gleichartige Stüde” beziehungaweite al3 „Stüde der gleichen Art”. Teile einer
Uniform und entfprechend verwendbare Teile eines Männer, $ünglings- oder
Stnaberranzuges gelten im Sinne diefer Beftimmungen ebenfalls als „nach Xer-
mwendungszwed gleichartige Stüde” beziehungsweife al3 „Stüde der gleichen Art“.
&3 fannı Daher 3. B. gegen eine Abgabebefcheinigung über ein bzw. zwei Wafferröde
(Überröde, Heine Röde, Literofen, Bordjadetts, Bergmannäfittel, Ulanfa, Uttilas,
Koller oder Marinejaden) ein Bezugsfchein ALL oder BII über einen Rod (Gehrod
oder eine Sad- oder Shortjade over dergleichen), gegen eine Abgabebefcheinigung
über einen Uniformmantel oder einen Uniformmantel und einen bürgerlichen
Mantel ein derartiger Bezugzichein über einen Überzieher oder Mantel oder
Umbang erteilt werben.
Auf Uniformen, foweit joldhe überhaupt bezugsicheinpflichtig jind, dürfen
Bezugsicheine gegen Abgabebejcheinigung nicht erteilt werden.
Geänderte Abgabebeiheinigung.
$ 4. Für die Abgabe gebrauchter Uniformen und Schuhmaren ift diejelbe
Abgabebefcheinigung zu verwenden wie für bürgerliche Kleidung.
Der erfte Bedarf an dem entfprechend diefer Bekanntmachung abgeänbertcn
und ihr al3 Mufter angefügten VBordrude R.B.St. 506 der Abgabebejcheinigung
geht den Kommiunalverbänden ohne Beftellung unentgeltlich zu; für Veftellung
weiteren Bedarf gilt $ I Biffer 4 der oben in $ 1 bezeichneten Belanntmadung
vom 13. Oftober 1917. Bor jeiner Verwendung find die vorhandenen Beftände
des Vordruds R.B.St. 450 aufzubraudhen. Der den Beftimmungen vorliegender
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