Sonjtige wirtfchaftlihe Maßnahmen.
bon Bezugsicheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäfche vom 13, Oftohs
1917 und Erftredung diejfer Befanntmacdhung auf Schuhmwaren fotrvie Uniformen
vom 1. Dezember 1917; Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23, Dezember
1916 $ 2 [bejchränft gültig noch bi8 Ende Februar 1918], Ausführungsbefannt.
madhung der Neich$befleidungsftelle vom 23. Dezember 1916 $ 2 [befchränft Gültie
noch bis Ende Februar 1918].)“
4. Die Ziffer II4, Sab 1 der Richtlinien der Reichöbekleidungsftelle fir die
Durchführung des Erwerbs, der Verarbeitung und Beräußerung getragene:
Stleidungs- und Wäfcheftüde, Uniformen und Schuhmaren vom 23. Dezember 191r
Mitteilungen Nr. 2 ©. 12) in der Safjung des $1 Ziffer 3 der oben in $1 bezeid,.
neten Belanntmacdhung vom 13. Oftober 1917 erhält folgende Zaflung: |
Ubgabebejheinigungen.
Um die Ausgabe von Abgabebejcheinigungen zur Erlangung von Bezugsicheinen
AII, BII oder D gegen Abgabebeicheinigung (D nur nod) bis 31. Dezember 1917)
überwachen zu fönnen, ijt e3 unerläßlich, jofort bei Ablieferung der Stüde fefzu-
jtellen, ob eine Abgabebejcheinigung verlangt wird oder nidt.
Befanntmadung
der Reihhsbefleidungsitelle über Beihhlagnahme der im
Befite von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden
befindlihen gebrauchten Kleidungs: und Wäjcheitüde,
Bom 29. Dezember 1917.
(Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnijfe der NeichSbekleidungs-
ftelle vom 22. März 1917 in Verbindung mit der Belanntmacdhjung der Reichöbe-
Heidungsitelfe über Befchlagnahmen und Enteignungen durch die Reichbekleidungs:
jtelle vom 4. April: 1917.)
$ 1. "Gebrauchte Kleidungs- und Wälcheftüde, die zur Veräußerung oder
andermweitigen Bermwertung bejtimmt find oder fih im Belite von Gewerbe:
treibenden befinden, Deren Betrieb auf ven Erwerb, die Veräußerung oder ander:
meitige Verwertung der bezeichneten Gegenftände gerichtet ift,, werden bejclag-
nahmt, fomweit fie nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marirteverwaltung
für ihren Bedarf in Anspruch) genommen find.
As jolche Gewerbetreibende gelten in3befondere : Althändler, Trödler, Tandler,
Monatsgarderobenhändler und Pfandleiher.
$ 2. Die Beichlagnahme wird fofort wirkjam.
$ 3. Die Bejiger der von der Beichlagnahme betroffenen Gegenftände find
verpflichtet, fie aufzuberwahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung
erforderlihen Handlungen vorzunehmen.
$ 4. Un den beichlagnahmten Gegenftänden dürfen unbejchadet der Br-
fimmungen des 8 3 Veränderungen, insbejondere Ortsveränderungen, midt
vorgenommen werden. NRechtögefchäftlihe Verfügungen über fie find verboten.
Den rechtögejhäftlihen Verfügungen ftehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zmangsvollitredung oder Arreftvollziehung erfolgen.
Trob der Beichlagnahme find Verfügungen zugunftendes Kommunalverbandes,
in defjen Bezirk fich die beichlagnahmten Gegenftände befinden, zuläflig.
. Die von der Beihhlagnahme betroffenen Gegenftände find durch die
Bejißer dem nach $ 4 Abf. 2 zuftändigen Kommunalverbande zu melden.
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