Verkehr mit Süden.
: Gegenftänden, die von der Beihhlagnahme betroffen find und fich nicht
An evahıfam ber Beliters befinden, ift neben Dem Befiger aud) Der Gewahrfams-
aber melbepflihtig. . | a
Die Kommunalverbände haben nähere Anordnungen über die Meldung zu
rlaffen. Diele find auch berechtigt, dert Bejtand der von der Beichlagnahme be-
“ aenen Gegenfitnne durch Beauftragte feftitellen zu lafjen.
“ 5 6. Die beihlagnahmten Gegenftände, deren Übereignung an die Kom-
munalverbände nicht freihändig erfolgt, werden gemäß $ 2 der Bundesratsber-
ordnung über Befugnijle Der Neichöbelleidungsitelle vom 22. März 1917 und
der Belanntmadjung der Reichöbelleidungsitelle über Beichlagnahmen und Ent-
eignungen durch Die Neichsbelleidungsftelle vom 4. April 1917 auf, Antrag des
‚uftändigen Rommunalverbandes enteignet werden.
787, Zumiderhandlungen gegen die vorjtehenden Bellimmungen und Die
nach S5 Ab. 3 von den Scommunalerbänden zu erlafjenden Anorönungen werben
auf Grund der Vorfehrift des $ 3 ber Bundesratäverordrung über Befugnifje
her Reichsbekleidungsitelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre
md mit Geldftrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer diefer Strafen beftraft.
Neben viefen Strafen kann auf die in $3 der genannten Bundesrat3verordnung
bezeichneten Nebenftrafen erlannt werden.
8 8. Dieje Bekanntmachung tritt jofort in Kraft.
Derordönung, betreffend Anderung der Beflannt-
mahung über Säde vom 27. Juli 1916.
Bom 20. Dezember 1917.
(Auf Grund ded $ 3 de3 Gejeges über die Ermächtigung des Bundesrat3 zu mwirt-
Ichaftlihen Maßnahmen ufmw. vom 4. Auguft 1914.)
Artikel
An der Belanntmacdhung über Säde vom 27. Juli 1916 werden folgende
Anderungen borgenommen:
1. Sm $ 1 wird die Zahl 3800 erfeßt durch Die Zahl 3000.
Dem $ 1 wird ala Abjab 2 zugefügt:
„Der Reichöfanzler wird ermächtigt, die Borfchriften diefer Ber-
ordnung auch auf andere Säde auszudehnen.”
. Die 88 6, 7 und 8 find zu Streichen.
.$ 9 erhält folgende Fafjung:
„Xeere Säde dürfen. nur an die Reich8-Sadftelle oder an die Heeres-
verwaltungen oder an die Marineverwaltung zum Eigentum oder
zur Benußung überlaffen werden. An Dritte dürfen fie nur mit Ge-
nehmigung der Reichd-Saditelle überlaffen werden.“
4. $ 23 erhält folgende Faflung:
„Die Reich3-Sadjtelle fanr: Beftimmungen über den Berfehr mit
Säden und die Behandlung von Säden erlajjen.”
5. $ 24 ift zu ftreichen.
6. m 8 28 Abi. 1 wird die Ver. 1 geftrichen.
Abi. 2 erhält folgende Fallung:
„Reben der Strafe fan auf Einziehung der Säde erkannt werden,
auf Die fi) die ftrafbare Handlung bezieht, ohne NRüdficht darauf, ob.
jie dem Täter gehören oder nicht.”
Artifel IL,
die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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