Berlehr mit Säden.
guetrag ber bon Der Neih3-Sadftelle für gebrauchte Güde feftgefegten Verkaufs-
p reife erreichen en bon Diejen Beflimmungen bedürfen der Genehmi=
I er NEld) -Saultelle.
gung D° Cämtlihe Säde, mit "uanahme ber gellebten Papierfäde, die mit
are gefüllt von ben Verbrauchern einjchließlich Sad erworben find oder erworben
erben, jind nad) ihrer Entleerung burd) die Befanntmachung der Reich3-Sadftelfe
vom 7. Auguft 1917 in Anfpruch genommen und an die beftellten Sadhändler
nd Sammeljtellen gegen die vom NReicöfangler feftgejebten Höcftübernahme-
„reife abzuliefern.
preife an Heered- und Marineverwaltungen ftellen nad) einem Überein-
tomnten beim Bezug bon Waren die erforderlichen Säde, mit Ausnahme ber
geflebten Bapierläde, jelbit. Sie haben ficd) verpflichtet, die Säde zurüdzugeben
oder gleichwertige Cäde ald Erjah zu liefern, wenn die Ware bereit3 in Säde
gefüllt oder es ihnen im einzelnen Fall nicht möglich ift, rechtzeitig Säde zur Füllung
inzufenden. -
en Se Berkäufer der Ware werben angetwiejen, den Wiedereingang derartiger
an die Heered- oder Marinevermaltungen gelieferter Säde forgfältig zu liber-
wachen und ber Neih3-Saditelle, Berwaltungsabteilung, Anzeige zu erftatten,
falls die Rüdlieferung nicht innerhalb 6 Wochen erfolgt.
v. Schlußbeitimmungen.
$ 10. Die Ausführungsbeftiimmung I der Reidi3-Gadjielle vom 27. Zuli
1916 und die Ausführungdbeftimmung III vom 16. Augufi 1916 werden auf-
ehoben.
en $ 11. Die für die Beilants- und Bedarfsanmeldungen borgeichriebenen.
Sormblätter find bon den amtlihen Hanbelövertretungen oder bei der Reichs-
Sadjielle, Gejchäft3abteilung, Berlin W.35, Liübomftr. 89/90, anzufordern.
$ 12. Dieje Ausführungsbeftimmung tritt mit dem Tage der Verfündung
in Kraft.
Ausfühbrungsbeftimmung VII
der Reihs-Saditelle.
Bom 20. Dezember 1917.
$1. MS Sadleihanftalten werden nur foldhe Firmen zugelafien, die bereits
vor dem 1. Auguft 1914 Säde gemerb3mäßig vermietet und am 1. Juli 1917 einer
Beiland von mindeftens 10000 Leihfäden angemeldet haben.
Die Genehmigung wird von der Reicdh3-Sadjtelle widerruflidh erteilt.
sm alle eines jachlihen VBedürfniffes Tann die Reichg-Sadflelle von der.
Erfüllung der unter Abf. 1 feftgejegten Bedingungen abfehen.
_ 32 Die Reich3-Gaditelle beftellt Reviforen, um bie Erfüllung ber für Die
Sodleihanftalten gültigen Borjehriften zu prüfen. Die Sadleihanflalien find
verpflichtet, dem mit einem entiprechenden Ausweis verjehenen Revilor Die Be-
ihtigung der Gefchäftzräume zu geftatten und ihm fämtliche Geihäftsbücher
und die zur Prüfung erforderlihen Unterlagen vorzulegen.
33. Die Sadleihanftalten dürfen die von der Reichd-Sadftelle zur miets-
weilen Überlafjung freigegebenen Säde nur für diefen Bwed verwenden.
84. Die mietömweije Überlaffung von leeren Säden ift nur dann geftattet,
wenn fie zur Beförderung von menfchlihen Nahrungsmitteln dienen. ,
Sollen die Säde zu anderen Zmweden veridendet werben, fo barf ihre ntiet3-
weile Überlafjung nur mit Zuftimmung ber Reich8-Sadftelle erfolgen.
‚Die Benugung bon mietsweife überlaffenen Säden zu anderen Zmeden als
den freigegebenen it verboten.
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