Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonftige wirtfchaftfiche Mafnahmen. 
$5. Die Miete beträgt pro Ead und Tag 
1. für einen mindeitens 75 kg Schwergetreide fajjenden Sadı Pf 
2. für Heinere Säde 34 Pfennig. \ 
N B Die Benubungsfrifi bei mietsweijer Uberlaffung beträgt höchstens 
6 Wochen. 2 
Ki Überihreitung diefer Srift ift daS Doppelte der in 85 feitgejegten Veträge 
u zahlen. 
j ° ber 3 Monate hinaus darf die Benugungsfriit nicht ausgedehnt erden 
$ 7. Die Säde müffen heil und unverjehrt zurücigegeben erden. 
Veränderungen oder Berfchlechterungen der Säde, Die durch den vertrags- 
mäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. 
- 88. Werden die Side nad Ablauf von 3 Monaten nicht zurüdgegehen 
To ift außer der Miete eine Entihädigung für jeden fehlenden Scd zu bezahlen 
Die Entichädigung beträgt: 
1. für einen mindeftens 75 kg Schwergetreide fallenden Cad. 6,— M 
2. für Heinere Güde .....esennnenenesnnenenenenn nennen 4,50 
- Die Reih3-Sadftelle ijt befugt, die Höhe der Entjchädigung anderieitie 
feftzujeßen, fall3 die Rüdgabe der Säde ohne Verjhulden des Mieters unmöglid 
‚gemorden ilt. \ 
$ 9. Die Benugungsfrift wird gerechnet vom Tage der Aufgabe auf der 
Verfandftation des Vermieters zur Beförderung bis zum Tage des Wiederein- 
treffens der Säde auf diefer Station. Am Plage ift der Tag der Übergabe der 
Säde maßgebend. u 
$ 10. Die Koften für die UÜberjendung und Rüdjendung der Säde trügt 
der Mieter mit Ausnahme der Koften, die dur) den Transport der Säde vom 
Lager des Vermieters bis zur Verfandftation und zurüd eniftehen. Diefe. trägt 
der Vermieter. Am Plate trägt der Vermieter die durch die Verfendung und 
Rücfendung entitehenden Koften. 
$ 11. Die Nusführungsbeftimmung tritt mit Dem Tage der Verkündung 
in. Kraft. 
en tig, 
Beftanntmadung 
zur Ergänzung der Ausführungsbeitimmungen zu der 
Derorönung über den Derfehr mit Schuhfohlen, Sohlen- 
jhonern, Sohlenbewehrungen und Ledererjagitoffen vom 
4. Januar 1917. | 
Rom 7. November 1917. 
Auf Grund des $ 1 der Befanntmachung über den Verkehr mit Schuhlohlen, 
Sohlenjhonern, Sohlenbewehrungen und Ldererjagftoffen vom 4. Januar 1917.) 
Artikel I. 
$ 1 der Ausführungsbeftimmungen zu der Verordnung über den Verkehr 
‚mit Schubfohlen, Sohlenichonern, Sohlenbewehrungen und Ledererjaßfioffen vom 
4. Sanuar 1917 erhält folgenden Ablab 2:. | | 
Die Erfabfohlen-Gefellichaft ift berechtigt, ihre Yuftimmung bon der Int- 
richtung von Gebühren abhängig zu madhen. Der Reichsfanzler fan Grundjäße 
über die Höhe der Gebühren aufitellen. 
 Artitel I. | 
Tie Beftimmung tritt mit dem Tage der Belanninahung in Kraft. 
60
	        
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