Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Es SSETIEHT MIT EDEL, 
Befanntmadhung, 
petreffend weitere finderung der Befanntmahung der 
Griagjohlen-Gejellihaft m. b. 9. vom 23. September 1917 
(bezüglich Derbot der Heritellung und des Dertriebs von 
sohlenijhonern und Sohlenbewehrungen, die ganz oder 
| zum Teil aus Leder bejtehen). 
Bom 22. Dezember 1917. 
‚uf Grund det Belanntmachung, betreffend Ausführungsbeitimmungen zu ber 
Nrordnung über den BVerfehr mit Schuhjohlen, Sohlenihonern, Sohlenbe- 
vehrungen und Lebererjasftoffen, vom 4. Januar 1917 in Verbindung mit den 
fanntmachungen, betr. Anderung diefer Ausführungsbeftiimmungen vom 
" 1. August 1917 und vom 7. November 1917.) 
Wrtifelll. 
Ar die Stelle des 8 3 (Vertriebönerbot) der Bekanntmachung der Erjabjohlen- 
öejelfichaft m. b. 9. dom 23. September 1917 mit Anderung vom 22. November 
1917 treten die folgenden Vorjähriften: 
Der Vertrieb der in $ 1 bezeichneten Sohlenjchoner und Sohlenbemehrungen 
it vom 1. Januar 1918 an verboten, injoweit fie nicht aus fernigem Blarl- 
oder Bodenleder ausgeftanzt find und nicht eine Stärte bon menigjtens 2 mm 
pefigen. Nur der Vertrieb folder Sohlenfhhoner und Sohlenbemehrungen, Die 
aus fernigem Blanf- oder VBodenleder ausgeftanzt find und eine Stärfe bon 
wenigftend 2 mm haben, ift nocd) bis zum 28. Kebruar 1918 geftattet, 
unter der Bedingung, daß die Kleinverfaufspreife für das Stüd 
a) bei einer Länge von 2 bis gu 3em ......ecucee. 4 Pfennig, 
b) bei einer Länge von mehr ald 3 em ............. 5 
nicht überfchreiten. 
Aufwendungen für Verpadung, Kartons und Ähnliches dürfen nicht bejonders 
berechnet werden. 
[4 
Artikel II. 
Diefe Beftimmungen treten am 1. Januar 1918 in Kraft. Gleichzeitig tritt 
der $ 3 (Vertriebsverbot) der Belanntmachung der Erjagjohlen-Gefellihaft vom 
23. September 1917 außer Kraft, ebenfo der $ 4 (Meldepflicht), infomweit er fich 
auf die in Artifel I Ab. 2 diefer Befanntmachung verbotenen Sohlenigponer 
und Sohlenbewehrungen bezieht. Jm übrigen find die in $ 4 borgejchriebenern 
Meldungen binnen 10 Tagen nad) Eintritt des Vertriebgverbot3 (fpäteitens aljo 
am 10. März 1918) zu eritatten. 
Anmerkung: Die fonftigen Beftimmungen der Belanntmahung pom 
23. (21.) September 1917, in3bejondere das Herftellungverbot für ganz oder zum 
Zeil aus Leder beftehende Sohlenfchoner, bleiben unverändert. Die Preisprüfungs- 
tellen werden darauf achten, daß die in Artitel I borgefchriebenen Kleinverlauf3- 
preife nicht überjchritten werden. 
Erfaßjohlen-Gejellihaft m. b. 9. 
61
	        
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