Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonjtige wirtichaftlide Maßnahmen. 
Arten und Sorten in handelsübliher Bezeichnung unter Angabe der Ma. 
des Eigentümers und des Lagerungsort3 und unter Beifügung verfiegelter Prob 
dem Kriegaausihufje für pflanzliche und tierifche Ole und Fette, ©. m. y 5 
Geltion Schellad, in Berlin bis zum 25. November 1917 durch eingefchriehen., 
Brief anzuzeigen. en 
Mengen die jid) mit Beginn des 10. November 1917 unterwegs he 
ind von Dem Empfänger anzuzeigen. 
Wer Stoffe der im Abf. 1 bezeichneten Art erzeugt oder ohne Genrehmigun. 
de3 Kriegsausichuffes für Dle und Fette in Berlin erwirbt, Hat dem Kriegen 
ihuffe die im Vormonat erzeugten oder erivorbenen Mengen biß zum 10. ie... 
Monats durch eingejchriebenen Brief anzuzeigen, jofern nicht andere Bereinbar 
getroffen find. 
$ 2. Der Kriegsausichuß Hat ji) innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Anzeig 
zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht innerhalb diefer Frifi in 
Erflärung nicht ein, oder erflärt der Kriegsausihuß, daß er die Ware nicht über. 
nehmen mill, jo erlijht Die Lieferungspflict., Erfärt der Kriegsausihuf, y. 
angemeldete Ware übernehmen zu wollen, jo ift fie auf fein Verlangen unper. 
zügli) an die von ihm angegeberre Udrefje zu verladen. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausichuß in dem Zeitpunkt über, in welchen 
Die nn agmeerflärung dem Eigentümer oder dem Snhaber des Getwahrfams 
zugeht. 
Vom Kriegsauzfchuß übernommene Beitände find feitens der Gemahrfam. 
Halter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und in handelte. 
üblicher Weije zu verjichern. | 
$ 3. Wer aus dem Ausland Stoffe der im $ 1 Abf. 1 bezeichneten Art ein- 
führt, ift verpflichtet, den Eingang der Ware im nland dem Sriegsausichufie 
für pflanzliche und tierifche Ole und Fette, ©. m. b: H. in Berlin unter Angab: 
der Menge, der Arten und Sorten, Des Einfaufspreijes und des Aufbewahrung: 
ea unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingefchriebenen Brief zu 
erfolgen. 
AS Einführender im Sinne diefer Verordnung gilt, wer nad) Eingang der 
Ware im Inland zur Verfügung über jie für eigene oder fremde Rechnung ke- 
rechtigt ift. Befindet fich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, fo tritt 
an feine Stelle der Empfänger. | 
$ 4. Wer aus dem Ausland Stoffe der im $ 1 Abj. 1 bezeichneten Art eır- 
führt, Hat fie an den Krieggausichuß zu liefern. Er hat jie bis zur Abnahme mit der 
Sorgfalt eines ordentlihen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weije 
zu verjichern und auf Abruf zu verladen. Er. hat fie auf Verlangen des Kriegs: 
ausschuffes an einem von diefem zu beftimmenden Orte zur Bejichtigung zu Stellen 
oder Proben einzujenden. 
Der Kriegsausihuß Hat fich unverzüglich nad) Empfang der Anzeige oder 
nach der Befichtigung oder nad) Empfang der Proben zu erflären, ob er die Stoffe 
übernehmen will. | 
Das Eigentum geht auf den Krieggausfhuß über mit dem Zeitpumit, m 
weldhem die Übernahmeerflärung mit Einführenden oder dem Snhaber ded Ör- 
wahrjams zugeht. 
85. Der Kriegdausfchuß jest für die von ihm übernommenen Stoffe den 
Übernahmepreiß feft. \ 
St der Verpflichtete mit dem bon dem Kriegsausjchuß angefebten ‘Breit 
nicht einverftanden, fo fett Die Höhere Vermaltungsbehörde, die für den Dit zur 
ftändig ift, von dem aus die Lieferung erfolgen foll, den Preis endgültig fell. Die 
höhere Berwaltungsbehörde beftimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ber 
fahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rüdficht auf die endgültige 
finden, 
jedes 
ungen 
64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.