Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

zeftjtellung des Preijes zu liefern, der Krieggausihuß vorläufig den von ihm 
icftgefekten Preis zu zahlen. . | 
KT E Die Zahlung erfolgt fpäteftens 14 Tage nad) Abnahme der Ware. Für 
sreitige Reftbeträge beginnt die Frift mit dem Tage, an dem die Entjcheidung 
Ver nöheren Verwaltungsbehörde dem Krieggausichuffe zugeht. 
g 7. Dieim $1 bj. 1 aufgeführten Stoffe dürfen nur mit Zuftimmung des 
arieggausichufles verarbeitet werben. Das Verbot der Verarbeitung jchließt das 
per Hofflihen Veränderung ein. 
Hies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines unmittelbaren 
Auftrags einer Heered- vder Marinebehörde notwendig ift, fofern mit der Ver- 
arbeitung bereitö vor dem „snkrafttreten Diefer Belanntmacdhung begonnen war. 
Bon folhen Verarbeitungen ift jedoch dem Kriegausjchuß unverzüglid) Mitteilung 
maden. 
“ ‘E Mit Gefängnis bi zu jeds Monaten oder mit Geldfirafe bis zu zehn- 
taufend Mark wird beftraft: 
1. wer die im $$ 1, 3 und 8 7 Ab. 2 vorgefchriebenen Anzeigen nicht recht- 
zeitig erjtattet oder mer miljentlich faljche oder unvollitändige An- 
gaben madt, 
2. wer den Vorjchriften des $ 2 Abf. 1 Sat 2, des 8 A Abi. 1 oder des $ 7 
Adf. 1 zumiderhandelt. 
Keben der Strafe fan auf Einziehung der Stoffe erfannt werden, auf die 
fich die ftrafbare Handlung bezieht, ohne Unterjchied, ob fie dem Täter gehören 
oder richt. “ 
$ nn Die Beitimmungen treten mit dem 5. November 1917 in Kraft. 
Befanntmadung, 
beireffend Anderung der Derorönung über den Derfehr 
mit Eumaronharz vom 5. Oftober 1916. 
Zum 22, November 1917. 
(Anf Grund des $ 3 des Gejekes Über die Ermächtigung des Bundesrats zu mwirt- 
ihaftlihen Maßnahmen uji . vom 4. August 1914.) 
Artikel L 
$ 5 Abf. 2, $ 6 und $ 7 der Verordnung über den Berlehr mit Cumaron- 
harz vom 5. Oftober 1916 erhalten folgende Faltung: 
$ 5 Abi. 2. Sit der Erzeuger mit dem angebotenen Preife oder der Erwerber 
mit dem bon dem Kriegausichuffe gejorberien Preije nicht einverftanden, Jo wird 
der Breiß von dem Neichsichiednsgerichte für Kriegswirtichaft endgültig feftgefekt. 
Das Reichsfchiedsgericht entjcheidet auch über alle fonftigen Streitigkeiten, Die jich 
zwilchen den Beteiligten aus der Aufforderung zur fäuflihen Überlafjung jomwie 
aus der Überlaffung und aus der Abgabe des Cumaronharzes durch den Friegs- 
ausichuß ergeben. E3 bejtimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des 
Verfahrens zu tragen hat. | 
.. 36. Der Verpflichtete Hat ohne Rüdficht auf die endgültige Feftfebung des 
Übernahmepreifes zu liefern. Der Krieggausihuß hat vorläufig den von ihm 
für angemeffen erachteten Preis zu zahlen. 
‚Das Recht, eine Preisfeftiegung durd) das Reichsfchiedsgericht zu verlangen, 
erliicht, wenn der Verkäufer oder der Abnehmer nicht unverzüglid nad) Mit- 
teilung des Preisangebot3 oder der Vreisforderung feitens des Kriegsausichuffes 
davon Gebrauch machen. 
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