Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Derordönung über Sammelheizungs- und m 
wajjerverjorgungsanlagen in Mieträumen, 
"Bom 2. November 1917. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejeßes über die Ermädjtigung des Bundesrats 
Ihaftlihen Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.) - 
$ 1. Gemeinden mit mehr al3 zwanzigtaufend Einwohnern find berpflicie 
andere Gemeinden find berechtigt, Schieditellen zu errichten, welche die in Ye 
$$ 2 bis 7 fejtgejeßten Befugnijje haben. Die Landeszentralbehörden oder di | 
von ihnen bejtimmten Behörden können die Errihtung bon Schiedäftelfen au 
in Gemeinden, die nicht mehr al$ zwanzigtaujend Einwohner haben, ANordnen. 
Schiebsftelle Fann aud) ein Einigungsamt oder die amtlide Stelle fein, der dis 
Unterverteilung der Hausbrandfohlen obliegt. | 
- Die Errichtung der Schiedgitelle ift von der Gemeindebehörde in ortZühlicher 
Weile befanntzumacen. | is 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr beflimmtie Behörde Faın 
flimmungen über Die Zufammenfegung der Schiedäftelle erlaffen. e. 
82. Die Schiedäitelle fann beftimmen, 
1.. in welcher Weije ein Vermieter Die Menge bon Heigitoffen, die er nad, 
Unordnung der zuftändigen Behörde während des Winters 1917/18 
‚. verwenden darf, auf beftimmte Zeiträume (Monate, Wochen, Tage) au 
verteilen und in welchem Umfang er die-Sammelheizungs- und Warm- 
wafjerverjorgungsanlagen der Mieträume in Betrieb zu halten hat; 
2. ob und in welcher Höhe der Mieter einen Anfpruch auf Minderung 
bei Mietzinjes oder der bejonderen Vergütung für die Heizung oder 
Warmimajjerderjorgung geltend machen fan, wenn die dur Anord- 
‚nungen der zuftändigen Behörde oder Durch Enticheidung der Schieda- 
ftelle (Nr. 1) feftgefeßten Leiftungen des Vermieter3 an Heizung der 
; Mieträume und SGeferung bon warmem Wajjer Hinter dem vertrag: 
mäßigen Umfang diejer Leiftungen zurüdbleiben; 
3. ob der Mieter, menn die Borausjegungen der Nr. 2 vorliegen, berechtigt 
iit, das MietöverhältnisS ohne Einhaltung einer Kündigungsfrift zu 
fündigen. on \ 
Die Beitimmung Tann durd, allgemeine Anordnung oder auf Anrufen des 
Bermieterd oder des Mieterö im einzelnen Falle getroffen werden. Allgemeine 
nm aen ind von der Schiedftelle in ortsüblicher Weije öffentlic) befaunt- 
umaden. 
j $ 3. Die Schiedsftelle entjcheidet nad) billigem Ermelfen. Shre Entjcheidung 
it unanfechtbar. | 
Werden nach der Enticheidung von der zuftändigen Behörde neue Anord- 
nungen, in3bejondere über die Zuteilung oder die Verwendung don Heizjtoffen 
getroffen oder tritt fonft eine Anderung der bei Erlaß der Entjcheidung beftehenden 
tatfächlichen Verhältnilfe ein fo fönnendie Beteiligten Die Entjcheidung der Schied?- 
ftelle erneut antufen. | | 
$ 4. Die Beitimmungen der Schiedsftelle gelten,al3 vereinbarte Beltimmun- 
gen des Miet3vertragd. Soweit der Vermieter die Anordnungen der zuftändigen 
Behörde und die Beflimmungen der Schiedäftelle über Die Verwendung der Heiz 
ftoffe und den Betrieb der Sammelheizungs- und Warmmafferberforgungsanlagen 
erfüllt, find weitergehende Anfprüche des Mieter3 ausgefchloffen. u 
$ 5. Hängt die Entfcheidung eines Rechtzftreit3 ganz oder zum Teil von der 
Entjcheidung der Schiedäftelle ab, jo hat das Gericht auf Antrag einer Partei 
a aneit daß die Verhandlung bis zur Enticheidung der Schiedäftelle auszu- 
een jei. 
Arm. 
ZU toi, 
  
  
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