SOUYELJIEHUNG DET WUSANILAITEN.
6, Zit eine Entjheidung gemäß $ 2 Rr. 1 von dem Vermieter und dem
oder von bem Vermieter gegen mehrere Mieter desjelben Haufes oder von
Mietern desjelben Haufes beantragt, jo fann die Schiedsftelle die Ver-
fung und Entfcheidung über die Anträge verbinden.
au Soweit diefe Verordnung feine Vorjchriften enthält, regelt der Reichs-
ler das Verfahren vor der Schiedgftelle. Das Verfahren ift gebührenfrei; die
u epäitelle bejtimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
TS Die Anwendung diefer Verordnung fanrr durch Vereinbarung der
richt ausgefchloffen oder bejchränft werden.
9. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sie Schiedstelle fann die ihr übertragenen Beitimmungen mit rüdtwirkender
+ pom 1. Oftober 1917 an treffen.
Die Zuftändigfeit der Schiedäitellen und Die Anwendung der Borichriften
yiejer Nerordnung wird nicht Dadurd) ausgejchlofjen, dak ein die Anfprüche wegen
yiung von Mieträumen oder Lieferung bon warmem Wajjer betreffendes Ver-
fahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ift.
Mieter
nebre ren
Narietent 1
Ki
kraf
Befannttnahung
iber die Sicyerftellung des Betriebes der Gasanitalten.
Som 2. Kovdember 1917.
Auf Öieumd der $$ 3, 5, 6 und 7 ber Belannimacdhung über Elektrizität und Gas
fowie Dampf, Drudluft, Heiß» und Leitungswafjer vom 3. Dftober 1917 als
Nachtrag zur Verordnung Des Neihstommijjars für Cleftrizität und Gas vom
6. Auli 1917, betreffend GSicheiftellung des Betriebes der Gasanftalten.)
1. In der Verordnung vom 26. Juli 1917 und den zugehörigen Ausführungs-
beitimmmungen tritt an die Stelle des NReichefommiljars für Elektrizität und Gas
überall der Neihsfommiljar für die Kohlenverteilung.
2, für jedes in ftaatlihem oder fommunalem Betriebe ftehende Gasverfor-
qungsunternehmen fann der Reihfommilfjar für die Kohlenverteilung auf Antrag
ver Staat3- oder iommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar unterfteht,
tiefer den Erlaß der Ort3vorjchriften übertragen, während die anderen Aufgaben
der Vertrauensleute eine von ihr bezeichnete Dienftjtelle oder Perfon übernimmt.
Cine Verpflichtung der Bezeichneten auf ihre Obliegenheiten nach der Be-
fannimachung des Bundesrats vom 3. Mai 1917 entfällt, jomeit e3 fich dabei um
Staats- oder Kommunalbeamte handelt.
Sasverjorgungdunternehmungen, die fi) zum Zeil in jtaatlihem oder fom-
numalen, zum anderen Teil in privatem Belt befinden (gemijchtwirtichaftliche
Unternehmungen), gelten al3 Staat3- oder Kommunal- oder private Unternehmen,
je nachdem der Borjißende des Auflichtsrats Vertreter des Staats, der Kommune
oder deö beteiligten privaten Kapitals üt.
3. Rüht die Gejamtgasabgabe eines Werkes erkennen, daß Die getroffenen,
den Gasverbrauch einjchränfenden Maßnahmen in ihrer Wirkung das auf Grund
der Berordrtung vom 26. Yuli 1917 und der zugehörigen Ausführungsbeftimmungen
erwartete Ergebnis haben, jo kann der Reihstommiffar für die Kohlenverteilung
widerruflid, genehmigen, daß die den Verbrauch einichränkenden Beitimmungen
nur mjoweit Anmendung finden, al3 die zuftändigen örtlichen Organe (vergl.
Ziffer 1 der Verordnung vom 26. Juli 1917 und Ziffer 2 diefer Befanntmachung)
u zur fortgejegten Aufrechterhaltung des erzielten Ergebniffes für erforderlich
en.
serner bejtimme ich, daß die Ausführungsbeftimmungen zur Verordnung
vom 26. Juli 1917, betreffend Sicherftellung des Betriebes der Gasanftalten,
folgende Faffung erhalten:
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