Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

SOUYELJIEHUNG DET WUSANILAITEN. 
6, Zit eine Entjheidung gemäß $ 2 Rr. 1 von dem Vermieter und dem 
oder von bem Vermieter gegen mehrere Mieter desjelben Haufes oder von 
Mietern desjelben Haufes beantragt, jo fann die Schiedsftelle die Ver- 
fung und Entfcheidung über die Anträge verbinden. 
au Soweit diefe Verordnung feine Vorjchriften enthält, regelt der Reichs- 
ler das Verfahren vor der Schiedgftelle. Das Verfahren ift gebührenfrei; die 
u epäitelle bejtimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
TS Die Anwendung diefer Verordnung fanrr durch Vereinbarung der 
richt ausgefchloffen oder bejchränft werden. 
9. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Sie Schiedstelle fann die ihr übertragenen Beitimmungen mit rüdtwirkender 
+ pom 1. Oftober 1917 an treffen. 
Die Zuftändigfeit der Schiedäitellen und Die Anwendung der Borichriften 
yiejer Nerordnung wird nicht Dadurd) ausgejchlofjen, dak ein die Anfprüche wegen 
yiung von Mieträumen oder Lieferung bon warmem Wajjer betreffendes Ver- 
fahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ift. 
Mieter 
nebre ren 
Narietent 1 
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Befannttnahung 
iber die Sicyerftellung des Betriebes der Gasanitalten. 
Som 2. Kovdember 1917. 
Auf Öieumd der $$ 3, 5, 6 und 7 ber Belannimacdhung über Elektrizität und Gas 
fowie Dampf, Drudluft, Heiß» und Leitungswafjer vom 3. Dftober 1917 als 
Nachtrag zur Verordnung Des Neihstommijjars für Cleftrizität und Gas vom 
6. Auli 1917, betreffend GSicheiftellung des Betriebes der Gasanftalten.) 
1. In der Verordnung vom 26. Juli 1917 und den zugehörigen Ausführungs- 
beitimmmungen tritt an die Stelle des NReichefommiljars für Elektrizität und Gas 
überall der Neihsfommiljar für die Kohlenverteilung. 
2, für jedes in ftaatlihem oder fommunalem Betriebe ftehende Gasverfor- 
qungsunternehmen fann der Reihfommilfjar für die Kohlenverteilung auf Antrag 
ver Staat3- oder iommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar unterfteht, 
tiefer den Erlaß der Ort3vorjchriften übertragen, während die anderen Aufgaben 
der Vertrauensleute eine von ihr bezeichnete Dienftjtelle oder Perfon übernimmt. 
Cine Verpflichtung der Bezeichneten auf ihre Obliegenheiten nach der Be- 
fannimachung des Bundesrats vom 3. Mai 1917 entfällt, jomeit e3 fich dabei um 
Staats- oder Kommunalbeamte handelt. 
Sasverjorgungdunternehmungen, die fi) zum Zeil in jtaatlihem oder fom- 
numalen, zum anderen Teil in privatem Belt befinden (gemijchtwirtichaftliche 
Unternehmungen), gelten al3 Staat3- oder Kommunal- oder private Unternehmen, 
je nachdem der Borjißende des Auflichtsrats Vertreter des Staats, der Kommune 
oder deö beteiligten privaten Kapitals üt. 
3. Rüht die Gejamtgasabgabe eines Werkes erkennen, daß Die getroffenen, 
den Gasverbrauch einjchränfenden Maßnahmen in ihrer Wirkung das auf Grund 
der Berordrtung vom 26. Yuli 1917 und der zugehörigen Ausführungsbeftimmungen 
erwartete Ergebnis haben, jo kann der Reihstommiffar für die Kohlenverteilung 
widerruflid, genehmigen, daß die den Verbrauch einichränkenden Beitimmungen 
nur mjoweit Anmendung finden, al3 die zuftändigen örtlichen Organe (vergl. 
Ziffer 1 der Verordnung vom 26. Juli 1917 und Ziffer 2 diefer Befanntmachung) 
u zur fortgejegten Aufrechterhaltung des erzielten Ergebniffes für erforderlich 
en. 
serner bejtimme ich, daß die Ausführungsbeftimmungen zur Verordnung 
vom 26. Juli 1917, betreffend Sicherftellung des Betriebes der Gasanftalten, 
folgende Faffung erhalten: 
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