Einfchränfung des Verbrauchs elektrifcher Arbeit.
d) Kriegänotwwendige Betriebe, Deren Verbrauch infolge von Erweiterungen
ogenüber den de3 gleichen Monats des Jahres 1916 weentlich gejtiegen it, werben
nf 30%, des Durhjähnittöverbraudhs der Monate Auguft, September und Oftober
‚017 cingejhränft. Können bei bejonders frieganottvendigen Betrieben die Ber-
sranchszahlen bam. die Durhichnittszahlen bon Auguft bis Ditober 1917 zum
Rorgleid) nich! herangezogen werden, jo wird der Verbrauch nad) billigem Er-
chen geregelt.
" N Er Betriebe, Die befonders krieganotwendig oder im nterejfe de? öffent-
iichen Zebens und der öffentlichen Sicherheit dringend notwendig find, Tann auf
trag die Cinjehränfung des Verbraud3 eleftrifcher Arbeit teilmeife oder ganz
außer Kraft gejeßt werden. Bon jeder berartigen Genehmigung ijt dem Neich3-
tommiffar für die Kohlenverteilung Mitteilung zu machen.
f) Verbraucher, die vor \suerafttreten Diejer Belanntmadhung bereit3 Ein-
ichränfungen de Verbrauchs eleftriicher Arbeit vorgenommen hatten, fönnen Be-
rfichtigung bei Durchführung der Beftimmungen diejer Belanntmadhung bean-
tragen.
’ ge) Die Regelung des Verbrauchs — bei neu hinzutretenden Abnehmern die
Sejtjebung Dded zulälfigen Verbrauds — erfolgt für Frieggnotwendige Betriebe
durd) die Kriegsamtäitelle ($ 7), für alle übrigen Verbraucher durch die, Ktom-
nunalbehörde (88 5, 8), in beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Bertrauens-
narn ($ 4). Bei der Durchführung find die vom Reichsfommiffar für die Kohlen-
verteilung herausgegebenen Richtlinien zu befolgen. Kommt eine Einigung zrilchen
Yem Xertrauensmann und der Frieggamtöfielle bzm. der Kommunalbehörde
nicht zuftande, fo entjcheidet der Reichtommiffar für die KRohlenverteilung.
h) Kleinverbraucdher werden von der Einfchränfung des Verbrauchs eleftriicher
Mrbeit nicht betroffen, fofern der Jahresverbrauch 250 Kilomattftunden nicht über-
teigt. Die Kommunalbehörden find berechtigt, für den vor der Einichränfung
nicht betroffenen Kleinverbrauch den örtlichen Verhältnifien entjprechend eine nie-
drigere Grenze feftzujegen oder mit Zuftimmung des Reichsfommiljars für die
ohlenverteilung den von der Einfchränfung nicht betroffenen VBerbraudy zu erhöhen.
j) Zür Stromverforgungsunternehmen, die in ihrer Leifiungsfähigfeit nicht
erschöpft find und bei deren Betrieb außerdem eine Erfparniz an Kohle oder Treitöl
nicht möglich oder nicht notwendig ift (gemiffe Wafferkraftanlagen, gemwilje Braun-
fohlenwerfe, geroiffe mit Abfallproduften betriebene Kraftwerke ujm.) fann der
Reichsfommiflar für die Kohlenverteilung auf Antrag die Beftimmungen diejer
Sefanntmachung ganz oder teilmeife außer Straft jegen.
k) Sämtliche Unträge und Bejhhwerden, auch in den der Entjcheidung des
Neidsfommifjars für die Kohlenverteilung vorbehaltenen Fällen, find an den
Vertrauendmann zu richten, der fid) mit der Kriegsamtzftelle bzw. mit der Stom-
munalbehörde in Verbindung jeßt.
Jeuanihlüjje und Ermeiterungen.
82. a) Neuanihlüffe fowie Erweiterungen beftehender Anlagen dürfen
nur auf Grund bejonderer Genehmigung ausgeführt werden. Dieje darf nur un
dringenden Fällen und nur dann erteilt werden, wenn der Mehrbedarf an Stohle
oder Treiböl fihergeftellt ift, und wenn die Leiftungsfähigfeit des Stromverjorgung3-
‚unternehmens e3 zuläßt.
b) Zuftändig zur Erteilung der Genehmigung it
1. bei Anschlüffen bi zu 10 KW und bei Erweiterung Heinerer Anlagen
bi8 auf diefen Anfchlußmert der Bertrauensmann,
2. bei höherem Anjchlußmwert die Kriegsamtäftelle im Einvernehmen mit
dem Vertrauensmann. Kommt zmwijchen diefen eine Einigung nicht
zuftande, fo enticheidet der NReichsfommifjar für die Kohlenverteilung.
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